Language of document : ECLI:EU:T:2019:822

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

28. November 2019(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare und individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Wesentliche Formvorschriften – Feststellung des Beschlusses – Verfahren zum Erlass des Beschlusses“

In der Rechtssache T‑323/16,

Banco Cooperativo Español, SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez‑Escudero und J. Beltrán de Lubiano Sáez de Urabain,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Málaga Diéguez, F. Fernández de Trocóniz Robles, B. Meyring, S. Schelo, T. Klupsch und S. Ianc,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch J. Rius, A. Steiblytė und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06), soweit er die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva sowie der Richter R. Barents, J. Passer (Berichterstatter) und G. De Baere,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2019

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Die vorliegende Rechtssache fällt in den Rahmen der zweiten Säule der Bankenunion, die den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) betrifft; dieser wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) errichtet. Mit der Schaffung des SRM soll die Integration des Abwicklungsrahmens in den Mitgliedstaaten des Euro‑Währungsgebiets und den nicht dem Euro‑Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich für eine Beteiligung am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) entscheiden (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten), gestärkt werden.

2        Die Rechtssache betrifft konkret den durch Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 errichteten einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF). Der SRF wird durch die Beiträge der Institute finanziert, die gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung auf nationaler Ebene insbesondere in Form von im Voraus erhobenen Beiträgen erhoben werden. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 umfasst der Begriff „Institut“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung unterliegt. Die Beiträge werden gemäß dem am 21. Mai 2014 in Brüssel unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den SRF und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (im Folgenden: zwischenstaatliches Übereinkommen) auf die Ebene der Europäischen Union übertragen.

3        In Art. 70 („Im Voraus erhobene Beiträge“) der Verordnung Nr. 806/2014 heißt es:

„(1)      Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.

(2)      Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:

a)      einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und

b)      einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen.

Bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen ist auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten.

In jedem Fall darf der gemäß den Buchstaben a und b jährlich berechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

(6)      Es gelten die von der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird.

(7)      Der Rat erlässt im Rahmen eines in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 und insbesondere hinsichtlich

a)      der Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge;

b)      der praktischen Modalitäten bei der Zuordnung der Institute zu den in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Risikofaktoren.“

4        Hinsichtlich der im Voraus erhobenen Beiträge wurde die Verordnung Nr. 806/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichem Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) ergänzt.

5        Darüber hinaus verweisen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81 auf einige Bestimmungen, die in zwei weiteren Rechtsakten enthalten sind:

–        zum einen in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190);

–        zum anderen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

6        Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) wurde als Agentur der Union geschaffen (Art. 42 der Verordnung Nr. 806/2014). Er umfasst u. a. eine Plenarsitzung und eine Präsidiumssitzung (Art. 43 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014). Die Aufgaben des SRB im Rahmen der Präsidiumssitzung bestehen in der Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung der Verordnung Nr. 806/2014, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist (Art. 54 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014).

7        Mit Beschluss vom 29. April 2015 (SRB/PS/2015/8) nahm die Plenarsitzung des SRB die Geschäftsordnung der Präsidiumssitzung des SRB (im Folgenden: Geschäftsordnung) an.

8        Art. 9 Abs. 1 bis 3 der Geschäftsordnung bestimmt:

„(1)      Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren erlassen werden, es sei denn, mindestens zwei der in Art. 3 Abs. 1 genannten Mitglieder der Präsidiumssitzung, die am schriftlichen Verfahren teilnehmen, widersprechen dem innerhalb der ersten 48 Stunden nach Beginn dieses schriftlichen Verfahrens. In diesem Fall wird der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Präsidiumssitzung aufgenommen.

(2)      Das schriftliche Verfahren erfordert in der Regel nicht weniger als fünf Arbeitstage für die Prüfung durch jedes Mitglied der Präsidiumssitzung. Ist dringendes Handeln erforderlich, kann der Vorsitzende einen kürzeren Zeitraum für den Erlass eines Beschlusses durch Konsens festlegen. Der Grund für die Verkürzung des Zeitraums wird angegeben.

(3)      Ist es nicht möglich, im schriftlichen Verfahren Konsens zu erzielen, kann der Vorsitzende ein normales Abstimmungsverfahren nach Art. 8 einleiten.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

9        Die Klägerin, die Banco Cooperativo Español, SA, ist ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut.

10      Am 11. Dezember 2015 übermittelte der Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria (Fonds für die geordnete Bankenumstrukturierung), die nationale Abwicklungsbehörde (national resolution authority, im Folgenden: NRA) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 für Spanien (im Folgenden: spanische NRA), der Klägerin eine Informationsanfrage zum Zwecke der Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge für 2016.

11      Auf diese Anfrage hat die Klägerin geantwortet.

12      Mit Beschluss vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) legte die Präsidiumssitzung des SRB nach Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 jedes Instituts einschließlich der Klägerin fest. Der Anhang dieses Beschlusses enthält eine Tabelle, in der die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 aller Institute aufgeführt sind und die eine Reihe anderer Positionen enthält, die u. a. die Überschriften „Method (EA)“ (Methode [Euro-Währungsgebiet]) und „Risk adjustment factor in the EA environment“ (Risikoanpassungsmultiplikator im Kontext des Euro-Währungsgebiets) tragen.

13      Der SRB bringt vor, er habe am 15. April 2016 den angefochtenen Beschluss an die spanische NRA übermittelt, soweit er die in deren Zuständigkeitsbereich zugelassenen Institute betreffe.

14      Mit Schreiben vom 26. April 2016 informierte die spanische NRA die Klägerin über ihren im Voraus erhobenen Beitrag und forderte sie auf, ihre Zahlung bis zum 24. Juni 2016 bei der Banco de España (spanische Zentralbank) vorzunehmen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

15      Mit Klageschrift, die am 24. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Der SRB hat am 6. September 2016 seine Klagebeantwortung eingereicht.

16      Mit Schriftsatz, der am 4. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des SRB zugelassen zu werden.

17      Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2016 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts dem Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin stattgegeben.

18      Mit einer ersten prozessleitenden Maßnahme, die am 9. Oktober 2017 nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung erlassen worden ist, hat das Gericht den SRB aufgefordert, eine vollständige Kopie des Originals des angefochtenen Beschlusses samt seines Anhangs vorzulegen.

19      Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 hat der SRB vorgetragen, dass er der prozessleitenden Maßnahme vom 9. Oktober 2017 nicht nachkommen könne, und dazu insbesondere auf die Vertraulichkeit der im Anhang des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Daten verwiesen.

20      Mit Beweiserhebungsbeschluss vom 14. Dezember 2017 (im Folgenden: erster Beschluss) hat das Gericht dem SRB auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 91 Buchst. b, Art. 92 Abs. 3 und Art. 103 der Verfahrensordnung aufgegeben, eine vollständige Kopie des Originals des angefochtenen Beschlusses samt seines Anhangs in einer nicht vertraulichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen.

21      Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 hat der SRB auf den ersten Beschluss geantwortet und in einer nicht vertraulichen und in einer vertraulichen Fassung zwei Dokumente vorgelegt, die erstens hinsichtlich des Textes des angefochtenen Beschlusses aus einem zweiseitigen Dokument in Form eines PDF‑Scans eines unterzeichneten Papierdokuments und zweitens aus einem digital erzeugten PDF‑Dokument digitaler Daten, die den Anhang des angefochtenen Beschlusses bilden, bestehen.

22      In Anbetracht der Antwort des SRB auf den ersten Beschluss hat das Gericht am 12. März 2018 eine zweite prozessleitende Maßnahme erlassen und den SRB aufgefordert, erstens zur Klarstellung über das Format des Anhangs zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses Auskunft zu geben, zweitens, falls dieser Anhang in digitaler Form vorgelegt wurde, dies zu erläutern und alle erforderlichen technischen Authentifizierungselemente vorzulegen, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass das dem Gericht vorgelegte von digitalen Daten erzeugte Dokument im PDF‑Format dem entspricht, was konkret zur Unterschrift vorgelegt wurde und durch die Präsidiumssitzung des SRB in der Sitzung vom 15. April 2016 angenommen wurde, und drittens zur Frage der rechtlichen Existenz des angefochtenen Beschlusses und zur Frage der Beachtung der wesentlichen Formvorschriften Stellung zu nehmen.

23      Mit Schriftsatz vom 27. März 2018 hat der SRB auf die zweite prozessleitende Maßnahme geantwortet. In Bezug auf das oben in Rn. 22 genannte zweite Ersuchen hat der SRB vorgebracht, dass er diesem aus Gründen der Vertraulichkeit bestimmter der von ihm vorzulegenden Dokumente nicht nachkommen könne, und den Erlass einer Beweiserhebungsmaßnahme beantragt.

24      Am 2. Mai 2018 hat das Gericht erneut einen Beweiserhebungsbeschluss erlassen, mit dem es den SRB aufgefordert hat, dem in der prozessleitenden Maßnahme vom 12. März 2018 enthaltenen zweiten Ersuchen nachzukommen (im Folgenden: zweiter Beschluss).

25      Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2018, der am 29. Juni 2018 berichtigt worden ist, ist der SRB dem zweiten Beschluss nachgekommen und hat in vertraulicher und in nicht vertraulicher Fassung ein als „Technische Informationen über die Identifizierung“ bezeichnetes Dokument, den Text von drei E‑Mails des SRB vom 13. April 2016 um 17.41 Uhr, sowie vom 15. April 2016 um 19.04 Uhr und um 20.06 Uhr sowie einen USB-Stick mit einer Datei im XLSX-Format und einer Datei im TXT‑Format vorgelegt.

26      Mit Entscheidung vom 13. Juli 2018 hat das Gericht infolge der Prüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung die vertraulichen Fassungen der vom SRB in Beantwortung des ersten und des zweiten Beschlusses vorgelegten Dokumente aus der Akte entfernt, mit Ausnahme der Dateien im TXT‑Format, die auf den am 18. Mai 2018 vom SRB vorgelegten USB-Sticks gespeichert sind und keine vertraulichen Information enthalten und in Papierform in die Akte aufgenommen wurden.

27      Am 13. Juli 2018 hat das Gericht durch eine dritte prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung die Klägerin und die Kommission aufgefordert, zu den Antworten des SRB auf die oben in den Rn. 18, 20, 22 und 24 genannten prozessleitenden Maßnahmen und Beweiserhebungsmaßnahmen Stellung zu nehmen.

28      Mit Schriftsätzen vom 27. und 30. Juli 2018 haben die Klägerin und die Kommission ihre Stellungnahmen in Beantwortung der dritten prozessleitenden Maßnahme eingereicht.

29      Auf Vorschlag der Achten Kammer des Gerichts hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

30      Mit Schreiben vom 20. November 2018 hat das Gericht die Parteien als prozessleitende Maßnahme u. a. aufgefordert, ihren Standpunkt hinsichtlich der Einhaltung der Pflicht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses durch den SRB näher darzulegen.

31      Mit am 4. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen sind die Parteien dieser Aufforderung nachgekommen.

32      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären.

33      Der SRB, inhaltlich unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

34      Die Klägerin macht zum Zwecke der vorliegenden Nichtigkeitsklage zwei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund besteht in einer Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63. Der zweite Klagegrund zielt auf der Grundlage dieser Einrede der Rechtswidrigkeit auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 in ihrer Auslegung im Licht von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab.

 Zur Zulässigkeit

35      Der SRB ist der Auffassung, dass sich die Klage gegen den Rechtsakt der spanischen NRA richte. Denn dieser Rechtsakt, nicht sein Beschluss, sei der Klage beigefügt. Der SRB sei nicht Urheber des Rechtsakts der spanischen NRA. Daher sei die Klage gegen diesen Rechtsakt unzulässig.

36      Falls gleichwohl davon ausgegangen werde, dass die Klage gegen den Beschluss des SRB erhoben wird, sei sie ebenfalls unzulässig, da die Genehmigung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2016 durch den SRB keine verbindliche Rechtswirkung erzeuge, die die Interessen der Klägerin durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen könnte; insbesondere begründe sie keine Zahlungsverpflichtung. Für eine solche Verpflichtung sei der Erlass eines Beschlusses der NRA erforderlich.

37      Darüber hinaus betreffe die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch den SRB die Klägerin nicht unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV.

38      In seiner Gegenerwiderung macht der SRB geltend, die Klägerin sei nicht Adressatin des angefochtenen Beschlusses. Der angefochtene Beschluss sei nur den NRA zugestellt worden, die sodann ihre eigenen Rechtsakte gemäß dem angefochtenen Beschluss erlassen und den unter ihrer Aufsicht stehenden Instituten zugestellt hätten. Folglich sei dieser Beschluss, auch wenn er möglicherweise für die spanische NRA verbindlich gewesen sei, für die Klägerin, die auf jeden Fall nicht dessen Adressatin gewesen sei, nicht unmittelbar verbindlich.

39      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin werde der genaue Betrag der von jedem Institut geschuldeten Beiträge durch den angefochtenen Beschluss nicht „auferlegt“. Erst der Rechtsakt der spanischen NRA begründe gemäß dem nationalen Recht eine Verpflichtung der Institute, ihre im Voraus erhobenen Beiträge zu entrichten.

40      Das Verfahren zur Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge beruhe auf einer „enge[n] Zusammenarbeit“ zwischen dem SRB und den NRA. Der rechtliche Rahmen gebe jedoch keine eindeutige Antwort auf die Frage, welches Gericht über die Befugnis zur gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich des Verfahrens zur Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge verfüge. Der geschaffene rechtliche Rahmen ermögliche es gleichwohl, sich zu vergewissern, dass die NRA für den Erlass der endgültigen Entscheidung in Bezug auf die Erhebung der Beiträge verantwortlich sind, gemäß den Grundsätzen, die dem zwischenstaatlichen Übereinkommen zugrunde liegen. Hieraus könne man ableiten, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die Befugnis zur Kontrolle des Verfahrens zur Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge den nationalen Gerichten zu übertragen. Außerdem könnten die nationalen Gerichte den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersuchen, falls sich Fragen zur Gültigkeit oder Auslegung von Rechtsakten von Organen oder Agenturen der Union stellten.

41      Im Einklang mit diesen Überlegungen gebe es zahlreiche Beispiele, in denen die im Voraus erhobenen Beiträge vor den auf nationaler Ebene zuständigen Gerichten oder Behörden angefochten worden seien. Einige NRA hätten denselben Standpunkt eingenommen, indem sie davon ausgingen, dass die nationalen Gerichte und Stellen für die Kontrolle der von ihnen im Rahmen des Verfahrens zur Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge erlassenen Rechtsakte zuständig seien.

42      Die Klägerin tritt dem Vorbringen des SRB entgegen und macht geltend, dass die Klage zulässig sei.

43      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

44      Somit sind nach Art. 263 Abs. 4 AEUV die Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen auf drei Kategorien von Maßnahmen beschränkt, nämlich erstens auf Handlungen, die an die betreffende Person gerichtet sind, zweitens auf Handlungen, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar und individuell betreffen, und drittens auf Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB, T‑492/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:702, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Hinsichtlich der in Art. 263 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzung geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. Beschluss vom 21. April 2016, Borde und Carbonium/Kommission, C‑279/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:297, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Außerdem liegt bei Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, eine anfechtbare Handlung nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (vgl. Beschluss vom 9. März 2016, Port autonome du Centre et de l’Ouest u. a./Kommission, T‑438/15, EU:T:2016:142, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Zudem überschneidet sich nach der Rechtsprechung, wenn eine Nichtigkeitsklage von einem nicht privilegierten Kläger gegen eine nicht an ihn gerichtete Handlung erhoben wird, das Erfordernis, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Maßnahme die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, mit den Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV (vgl. Beschluss vom 6. März 2014, Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission, C‑248/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:137, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung zum einen eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von dieser individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission, C‑321/95 P, EU:C:1998:153, Rn. 7 und 28).

49      Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteil vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C‑15/06 P, EU:C:2007:183, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Nach der Rechtsprechung gilt, selbst wenn der angefochtene Rechtsakt notwendigerweise der Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen bedarf, um sich auf die Rechtsstellung des Einzelnen auszuwirken, die Voraussetzung des unmittelbaren Betroffenseins jedoch als erfüllt, wenn dieser Rechtsakt seinem Adressaten für seine Durchführung Verpflichtungen auferlegt und dieser Adressat automatisch Maßnahmen zu ergreifen hat, die die Rechtsstellung des Klägers verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2015, Federcoopesca u. a./Kommission, T‑312/14, EU:T:2015:472, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Wie Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C‑132/12 P, EU:C:2013:335, Nr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), ausgeführt hat, beseitigt nämlich das Fehlen eines Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten das offensichtliche Fehlen eines direkten Bezugs zwischen dem Unionsrechtsakt und dem Bürger. Mit anderen Worten darf der Ermessensspielraum des Urhebers der Durchführungshandlung zur Umsetzung des Unionsrechtsakts, um die unmittelbare Betroffenheit zu verhindern, nicht rein formal sein. Er muss die Ursache der rechtlichen Betroffenheit des Klägers sein.

52      Im vorliegenden Fall geht erstens aus den anwendbaren Regelungen, insbesondere aus Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 hervor, dass der SRB sowohl der konkrete Verfasser der Berechnung der jeweiligen Beiträge als auch der Verfasser des Beschlusses zur Genehmigung dieser Beiträge ist. Dass zwischen dem SRB und den NRA eine Zusammenarbeit besteht, ändert nichts an dieser Feststellung (Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 27).

53      Allein der SRB ist nämlich dafür zuständig, „[n]ach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den [NRA]“ die im Voraus erhobenen Beiträge der Institute zu errechnen (Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014). Außerdem unterliegen die NRA einer unionsrechtlichen Verpflichtung zur Erhebung dieser Beiträge, wie sie durch den Beschluss des SRB festgelegt wurden (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014).

54      Der Beschluss des SRB, der nach Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die im Voraus erhobenen Beiträge festlegt, hat daher endgültigen Charakter.

55      Folglich kann der angefochtene Beschluss nicht als Maßnahme rein vorbereitender Art oder Zwischenmaßnahme eingestuft werden, da er den Standpunkt des SRB zu den Beiträgen am Ende des Verfahrens endgültig festlegt.

56      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von den terminologischen Abweichungen, die zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 bestehen, die NRA und nicht die Institute diejenigen Einrichtungen sind, an die der SRB den von ihm verfassten Beschluss richtet, in dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgelegt werden. Die NRA sind gemäß den geltenden Vorschriften tatsächlich die einzigen Einrichtungen, an die der Verfasser des in Rede stehenden Beschlusses diesen zu übermitteln hat; sie sind daher letztlich die Adressaten dieses Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 28).

57      Die Feststellung, dass die NRA die Adressaten des Beschlusses des SRB im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind, wird zudem dadurch untermauert, dass sie in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 errichteten System und gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung für die Erhebung der vom SRB beschlossenen jeweiligen Beiträge bei den Instituten zuständig sind (Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 29).

58      Auch wenn die Institute daher nicht die Adressaten des angefochtenen Beschlusses sind, werden sie doch von diesem individuell und unmittelbar betroffen. Denn der angefochtene Beschluss berührt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände und individualisiert sie daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten; darüber hinaus wirkt er sich auf ihre Rechtsstellung unmittelbar aus und lässt den Adressaten dieser Maßnahme, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum.

59      Insoweit nennt der angefochtene Beschluss zum einen jedes der Institute namentlich und legt seinen jeweiligen Beitrag fest. Folglich sind die Institute, zu denen die Klägerin zählt, von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen.

60      Zum anderen ist bezüglich der unmittelbaren Betroffenheit darauf hinzuweisen, dass die mit der Durchführung des angefochtenen Beschlusses betrauten NRA über keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich der jeweiligen Höhe der einzelnen Beiträge verfügen, die in diesem Beschluss festgelegt wurden. Die NRA können diese Beträge insbesondere nicht verändern und sind verpflichtet, diese bei den betreffenden Instituten zu erheben.

61      Darüber hinaus ist, soweit der SRB auf das zwischenstaatliche Übereinkommen Bezug nimmt, um die unmittelbare Betroffenheit der Klägerin in Abrede zu stellen, darauf hinzuweisen, dass dieses Übereinkommen nicht die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2016 durch die NRA bei den Instituten betrifft, sondern lediglich die Übertragung dieser Beiträge auf den SRF.

62      Wie sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 (vgl. ihren 20. Erwägungsgrund und ihren Art. 67 Abs. 4) und des zwischenstaatlichen Übereinkommens (vgl. dessen siebten Erwägungsgrund sowie dessen Art. 1 Buchst. a und Art. 3) ergibt, wird nämlich die Erhebung der Beiträge nach Unionsrecht (nämlich der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014) durchgeführt, während die Übertragung dieser Beiträge auf den SRF gemäß dem zwischenstaatlichen Übereinkommen erfolgt.

63      Auch wenn für die rechtliche Verpflichtung der Institute, ihre als im Voraus erhobene Beiträge geschuldeten Beträge auf die von den NRA angegebenen Konten zu entrichten, der Erlass nationaler Rechtsakte seitens der NRA erforderlich ist, bleiben diese Institute gleichwohl von den Beschlüssen des SRB, die die Höhe ihrer jeweiligen Beiträge festgelegt haben, unmittelbar betroffen.

64      Nach alledem ist die Klägerin von dem angefochtenen Beschluss individuell und unmittelbar betroffen.

65      Das Vorbringen des SRB, wonach die Klage unzulässig sei, da sie gegen den Rechtsakt der spanischen NRA gerichtet sei, dem einzigen der Klage beigefügten Rechtsakt, und nicht gegen seinen Beschluss, ist aus den folgenden Gründen zurückzuweisen.

66      Die Klägerin nennt in ihrer Klageschrift wiederholt und beständig den Beschluss des SRB zur Festlegung des im Voraus erhobenen Beitrags für 2016 als den Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung sie begehrt. Aus der Klageschrift geht hervor, dass das Schreiben der spanischen NRA vom 26. April 2016 dort nur als Instrument vorgelegt und genannt worden ist, mit dem dieser Beschluss der Klägerin im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht worden ist.

67      Darüber hinaus weist die Klägerin darauf hin, dass sie von der spanischen NRA vergeblich den Text des Beschlusses des SRB erbeten habe und dass der SRB diesen Beschluss nicht bekannt gemacht habe. Dies wird vom SRB nicht bestritten.

68      Daher weist die Klageschrift entgegen dem Vorbringen des SRB keine Mehrdeutigkeit hinsichtlich des Rechtsakts auf, dessen Nichtigerklärung von der Klägerin begehrt wird.

69      Nach alledem ist die Einrede des SRB zurückzuweisen, die darauf gerichtet ist, dass die Klage vom Gericht als unzulässig abgewiesen wird.

 Zur Begründetheit

70      Zu prüfen ist die Rüge zwingenden Rechts, mit der eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird, die der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission, T‑240/10, EU:T:2013:645, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), und in diesem Rahmen ist die Frage zu prüfen, ob beim Erlass des angefochtenen Beschlusses die Formvorschriften beachtet wurden.

71      Insoweit hat das Gericht – wie oben in Rn. 22 ausgeführt – den SRB mit einer prozessleitenden Maßnahme vom 12. März 2018 aufgefordert, zur Frage der rechtlichen Existenz des angefochtenen Beschlusses und zur Frage der Beachtung der wesentlichen Formvorschriften bei seinem Erlass Stellung zu nehmen.

72      In seiner Antwort vom 27. März 2018 hat der SRB vorgetragen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich existiere. Hinsichtlich der wesentlichen Formvorschriften war er im Wesentlichen der Ansicht, dass sie beachtet worden seien. Insoweit habe das Erlassverfahren keinen Verstoß aufgewiesen.

73      In ihren Stellungnahmen vom 26. und 30. Juli 2018 haben die Kommission und die Klägerin die rechtliche Existenz des angefochtenen Beschlusses und die Beachtung der wesentlichen Formvorschriften im Wesentlichen bejaht.

74      Der Gerichtshof hat entschieden, dass die schriftliche Ausformung des Rechtsakts als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig ist, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38).

75      Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

76      Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42).

77      Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung – wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte – vorausgehen (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46).

78      Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51).

79      Ohne Bedeutung ist insoweit, dass keine Partei des Rechtsstreits aufgrund der fehlenden Feststellung einen Schaden erlitten hat. Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T‑54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

80      Im vorliegenden Fall hatte das Gericht – wie bereits ausgeführt – bestimmte prozessleitende Maßnahmen und Beweiserhebungsmaßnahmen zu erlassen, die im Wesentlichen den angefochtenen Beschluss, seine Existenz und die Beachtung der wesentlichen Formvorschriften betreffen.

81      Der SRB hat in Beantwortung des ersten Beschlusses, mit dem ihm aufgegeben wurde, eine vollständige Kopie des Originals des angefochtenen Beschlusses samt seines einzigen Anhangs vorzulegen, am 15. Januar 2018 hinsichtlich des Textes des angefochtenen Beschlusses ein zweiseitiges Dokument in Form eines PDF‑Scans eines unterzeichneten Papierdokuments vorgelegt, was daher die Annahme zuließ, dass diese Seiten Kopien des Originals waren, also Kopien des Dokuments, das förmlich zur Unterschrift vorgelegt wurde und von der Präsidiumssitzung des SRB angenommen wurde. Der SRB hat keine Kopie des Originals des Anhangs vorgelegt, sondern lediglich ein digital erzeugtes PDF‑Dokument digitaler Daten, das keine Elemente enthält, die seine Echtheit garantieren können.

82      Mit einer zweiten prozessleitenden Maßnahme und dann mit dem zweiten Beschluss hat das Gericht den SRB aufgefordert, zur Klarstellung über das Format des Anhangs zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses Auskunft zu geben und, falls dieser Anhang in digitaler Form vorgelegt wurde, dies zu erläutern und alle erforderlichen technischen Authentifizierungselemente vorzulegen, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass die dem Gericht vorgelegten im PDF‑Format erzeugten Dokumente dem entsprechen, was konkret zur Unterschrift vorgelegt wurde und durch die Präsidiumssitzung des SRB in der Sitzung vom 15. April 2016 angenommen wurde. Das Gericht hat den SRB ferner aufgefordert, zur Frage der rechtlichen Existenz des angefochtenen Beschlusses und zur Frage der Beachtung der wesentlichen Formvorschriften Stellung zu nehmen.

83      In seiner Antwort auf die zweite prozessleitende Maßnahme bzw. den zweiten Beschluss hat der SRB zum ersten Mal vorgebracht, dass der angefochtene Beschluss nicht bei Sitzungen der Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB erlassen worden war, sondern im Wege des schriftlichen Verfahrens in elektronischer Form gemäß Art. 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung – wonach jede für die Präsidiumssitzung relevante Kommunikation und Dokumentation grundsätzlich elektronisch erfolgt, wobei die Vorschriften über die Vertraulichkeit gemäß Art. 15 der Geschäftsordnung einzuhalten sind – und gemäß deren Art. 9.

84      Hinsichtlich des Verfahrens zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geht aus den Akten hervor, dass die Präsidiumssitzung des SRB durch eine vom SRB am 13. April 2016 um 17.41 Uhr an deren Mitglieder versandte E‑Mail mit drei Anhängen, darunter ein Dokument im PDF‑Format mit dem Titel „Memorandum2_Final results.pdf“, ersucht wurde, die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 bis zum 15. April 2016, 12.00 Uhr, förmlich zu genehmigen.

85      Mit E‑Mail vom 15. April 2016 um 19.04 Uhr teilte der SRB mit, dass es bei der Berechnung der Beiträge zu einem Fehler gekommen sei, kündigte die Übersendung einer geänderten Fassung eines als „Memorandum 2“ bezeichneten Dokuments an und wies darauf hin, dass die bereits erteilte Zustimmung auch als Zustimmung zu den berichtigten Beträgen gewertet werde, falls die Empfänger nicht widersprächen.

86      Mit E‑Mail vom 15. April 2016 um 20.06 Uhr wurde das angekündigte Dokument in einer als „Final results15042016.xlsx“ bezeichneten XLSX-Datei versandt.

87      Schließlich hat der SRB in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Originaldokument des angefochtenen Beschlusses von der Vorsitzenden des SRB auf elektronischem Weg unterzeichnet worden sei.

88      Jedoch ist festzustellen, dass der SRB, anstatt einen Nachweis für dieses Vorbringen zu führen oder anzubieten, der grundsätzlich darin besteht, das digitale Originaldokument und das Zertifikat für eine elektronische Unterschrift, die deren Echtheit garantieren, vorzulegen, Unterlagen vorlegt, die dieser Behauptung in Wirklichkeit widersprechen.

89      Hinsichtlich des Textes des angefochtenen Beschlusses legt der SRB nämlich ein PDF‑Dokument vor, das auf der letzten Seite den Anschein einer handschriftlichen Unterschrift enthält, die mittels „Copy-Paste“ einer Bilddatei angebracht worden zu sein scheint, und das kein Zertifikat für eine elektronische Unterschrift aufweist.

90      Auch der Anhang des angefochtenen Beschlusses, der die Beträge der Beiträge bzw. ihrer Anpassungen beinhaltet und daher einen wesentlichen Bestandteil des Beschlusses darstellt, hat keine elektronische Unterschrift, obwohl er nicht untrennbar mit dem Text des angefochtenen Beschlusses verbunden ist.

91      Als Nachweis für die Echtheit des Anhangs des angefochtenen Beschlusses hat der SRB in Beantwortung des zweiten Beschlusses ein Dokument im TXT‑Format vorgelegt, mit dem die Identität der Hash-Werte (hash value) dieses Anhangs mit den Hash-Werten des Dokuments im XLSX-Format, das sich im Anhang der am 15. April 2016 um 20.06 Uhr versandten E‑Mail befand, dargelegt werden sollte.

92      Jedoch ist festzustellen, dass der SRB, um zu belegen, dass der Anhang des angefochtenen Beschlusses wie von ihm behauptet (vgl. oben, Rn. 87) elektronisch unterzeichnet worden war, ein Zertifikat für eine elektronische Unterschrift in Verbindung mit diesem Anhang hätte vorlegen müssen, und nicht ein TXT‑Dokument mit einem Hash-Wert. Dass ein solches TXT‑Dokument vorgelegt worden ist, lässt vermuten, dass der SRB nicht im Besitz eines Zertifikats für eine elektronische Unterschrift war und dass der Anhang des angefochtenen Beschlusses somit entgegen der Behauptung des SRB nicht elektronisch unterzeichnet worden war.

93      Darüber hinaus ist das vom SRB vorgelegte Dokument im TXT‑Format keineswegs objektiv und untrennbar mit dem in Rede stehenden Anhang verbunden.

94      Schließlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die erforderliche Feststellung ohnehin nicht die Feststellung der Vorlage ist, die durch E‑Mail vom 15. April 2016 um 20.06 Uhr übermittelt worden war, sondern die Feststellung des Originaldokuments, das nach dieser Genehmigung erstellt worden sein soll. Das Originaldokument wird nämlich erst nach der Genehmigung erstellt und durch Anbringung einer Unterschrift festgestellt.

95      Nach alledem ist die Voraussetzung der Feststellung des angefochtenen Beschlusses nicht erfüllt.

96      Über diese Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Feststellung des angefochtenen Beschlusses hinaus, die nach der oben in den Rn. 76 bis 79 angeführten Rechtsprechung für sich genommen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erfordert, hält es das Gericht für angebracht, einige Ausführungen zum Verfahren für den Erlass dieses Beschlusses zu machen.

97      Im vorliegenden Fall wurde, wie oben in Rn. 84 ausgeführt, das schriftliche Verfahren für den Erlass des angefochtenen Beschlusses durch eine E‑Mail vom 13. April 2016 um 17.41 Uhr eingeleitet, die den Mitgliedern der Präsidiumssitzung des SRB für die Genehmigung der Beschlussvorlage eine Frist bis zum 15. April 2016 um 12 Uhr setzte, also eine Frist von weniger als zwei Arbeitstagen, während die Frist nach Art. 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung „in der Regel nicht weniger als fünf Arbeitstage“ beträgt. Entgegen den Anforderungen der Geschäftsordnung enthält die E‑Mail vom 13. April 2016 keinen Grund, der die Verkürzung der Frist rechtfertigen würde. Auch wird Art. 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung in dieser Mail nicht genannt.

98      Darüber hinaus ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der SRB keinen Nachweis für die Dringlichkeit der Beschlussfassung am 15. April 2016, anstatt am 20. April 2016, dem Datum, das die Einhaltung der Verfahrensregeln gewährleistet hätte, erbringt. Insoweit ist festzustellen, dass der 15. April 2016 kein durch eine Regelung gebotenes Datum ist. Diese Verkürzung der Frist für den Erlass des Beschlusses stellt einen ersten Verfahrensverstoß dar.

99      Außerdem bestimmt Art. 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung, dass Beschlüsse im schriftlichen Verfahren erlassen werden können, es sei denn, mindestens zwei Mitglieder der Präsidiumssitzung widersprechen dem innerhalb der ersten 48 Stunden nach Einleitung dieses Verfahrens.

100    In diesem Zusammenhang zeigt sich, dass der SRB auch insoweit gegen die Geschäftsordnung verstoßen hat, als die für das schriftliche Verfahren festgelegte Dauer sechs Stunden kürzer gewesen ist als die 48 Stunden, die für die Äußerung eines Widerspruchs gegen die Heranziehung des schriftlichen Verfahrens vorgesehen sind. Ginge man davon aus, dass ein Erlass des Beschlusses am 15. April 2016 erforderlich gewesen war, stand jedoch nichts dem entgegen, die Antwortfrist auf 18 Uhr jenes Tages festzusetzen. Dies stellt den zweiten Verfahrensverstoß dar.

101    Der SRB versucht zu Unrecht, diese Verstöße gegen die Geschäftsordnung damit zu rechtfertigen, dass von den Mitgliedern der Präsidiumssitzung des SRB nicht widersprochen worden sei. Es genügt, darauf hinzuweisen, dass der SRB zum einen verpflichtet ist, die für seinen Entscheidungsfindungsprozess geltenden Vorschriften anzuwenden, die ganz konkret die Verkürzung von Fristen unter der Voraussetzung regeln, dass bestimmte Vorgaben beachtet werden. Zum anderen wird der ab initio vom SRB durch eine Fristsetzung entgegen den Vorschriften der Geschäftsordnung begangene Verstoß dadurch, dass angeblich kein Widerspruch erhoben wurde, nicht aufgehoben.

102    Sodann legt der SRB keine E‑Mail mit einer Genehmigung vor, obwohl die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB in der E‑Mail vom 13. April 2016 aufgefordert wurden, ihre förmliche Genehmigung per E‑Mail an die Funktionsmailbox des SRB zu übermitteln. Die einzige Angabe, die eine Genehmigung nennt, ist die Aussage des SRB in der E‑Mail vom 15. April 2016 um 19.04 Uhr, dass diese erteilt worden sei.

103    Außerdem wies der SRB in der E‑Mail vom Freitag, den 15. April 2016 um 19.04 Uhr, die zumindest in einem ersten Schritt nicht an alle Mitglieder der Präsidiumssitzung gerichtet wurde (A, Mitglied der Präsidiumssitzung des SRB, war nicht Empfänger dieser E‑Mail, die ihm 21 Minuten später übersandt wurde), auf einen Fehler bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge hin und kündigte den Versand einer geänderten Fassung des „Memorandum 2“ mit gesonderter E‑Mail an. Weiter hieß es in der E‑Mail von 19.04 Uhr ohne Angabe einer Frist für eine etwaige Reaktion, dass davon ausgegangen werde, dass die bereits erteilte Zustimmung auch für die geänderten Beträge der Beiträge gelte, falls die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB nicht widersprächen. Dadurch hat der SRB ein Verfahren zum Erlass durch fehlenden Widerspruch eingeleitet, ein Verfahren, das zwar den Bestimmungen der Geschäftsordnung nicht unbekannt ist, aber unter Berücksichtigung insbesondere der fehlenden Angabe einer Frist für den Erlass des Beschlusses konkret unter irregulären Umständen herangezogen wurde. Neben den bereits oben in den Rn. 97 bis 100 aufgezeigten zwei Verstößen ist dies ein dritter Verfahrensverstoß.

104    So wurde am selben Tag um 20.06 Uhr die gesonderte E‑Mail des SRB versandt, die als Anhang ein als „Final results15042016.xlsx“ bezeichnetes XLSX-Dokument enthielt. Erneut wurde diese E‑Mail nicht an A geschickt. Dieser Umstand stellt einen vierten Verfahrensverstoß dar.

105    Darüber hinaus ergibt sich aus dem Datum des angefochtenen Beschlusses (15. April 2016), dass der Konsens als am selben Tag, also folgerichtig um Mitternacht, erteilt galt, obwohl in der E‑Mail vom 15. April 2016 um 19.04 Uhr keine Frist angegeben war. Zwar hatte der SRB in seiner E‑Mail vom 13. April 2016 (die der E‑Mail vom 15. April 2016 um 19.04 Uhr beigefügt war) ausgeführt, dass der Erlass des Beschlusses am 15. April beabsichtigt war. Ginge man davon aus, dass diese Information ausreichte, um anzugeben, dass jeglicher Widerspruch bis zum 15. April 2016 um Mitternacht zu erfolgen habe, wurde im vorliegenden Fall gleichwohl ein Verfahren zur Genehmigung durch Konsens an einem Freitagabend um 19.04 Uhr durchgeführt, das am selben Abend um Mitternacht beendet werden sollte. Diese Umstände verstärken die Wirkungen des dritten Verfahrensverstoßes, der oben in Rn. 103 festgestellt worden ist.

106    Es ist umso weniger nachgewiesen, dass dieses Konsensverfahren ordnungsgemäß war, als der SRB – abgesehen davon, dass die E‑Mail von 20.06 Uhr nicht an A versandt worden war (vgl. oben, Rn. 104), was für sich genommen einen Verfahrensmangel darstellt – weder nachweist, dass die anderen Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB vom Versand der E‑Mail um 20.06 Uhr (oder gar vom Versand der E‑Mail von 19.04 Uhr) Kenntnis hatten, noch nachweist, dass sie deren Inhalt kannten. Der SRB legte bestimmte Unterlagen zur Überprüfung vor, mit denen belegt werden sollte, dass die Sendungen von 19.04 Uhr und von 20.06 Uhr in den E‑Mail-Postfächern der Empfänger eingegangen waren. Unabhängig davon, dass diese stichprobenweise vorgenommene Überprüfung nicht alle Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB betrifft, belegt sie keineswegs, dass die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB auch nur von der Existenz dieser E‑Mail-Sendungen vor Mitternacht des Abends selbst Kenntnis hatten.

107    Unter Berücksichtigung der Natur eines Konsensverfahrens, das darin besteht, die Genehmigung aus fehlendem Widerspruch abzuleiten, erfordert ein solches Verfahren jedoch zwingend und mindestens den Nachweis, dass die an dem Verfahren der Genehmigung durch Konsens beteiligten Personen vor Erlass des Beschlusses von diesem Verfahren Kenntnis genommen haben und die Möglichkeit hatten, die ihnen zur Genehmigung vorgelegte Vorlage zu prüfen. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss angesichts sowohl der Vermerke in seinem Text als auch des Umstands, dass er am selben Tag an die NRA verschickt wurde (vgl. oben, Rn. 13), spätestens am 15. April 2016 um Mitternacht erlassen. Jedoch erbringt der SRB keinen Beleg dafür, dass vor Mitternacht feststand, dass die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB von der geänderten Beschlussvorlage oder auch nur von der Existenz der E‑Mails von 19.04 Uhr und von 20.06 Uhr hatten Kenntnis nehmen können.

108    Zudem ist inzident darauf hinzuweisen, dass der am Abend des 15. April 2016 zur Genehmigung vorgeschlagene Anhang des angefochtenen Beschlusses ein digitales Dokument im XLSX-Format war (vgl. oben, Rn. 86 und 104), während der Anhang, der am 13. April 2016 zur Genehmigung vorgeschlagen war, ein digitales Dokument im PDF‑Format war (vgl. oben, Rn. 84 und 97).

109    So ist festzustellen, dass, hätte es nicht den in den E‑Mails vom 15. April 2016 am Abend genannten Fehler gegeben (vgl. oben, Rn. 85), der angefochtene Beschluss ein digitales Dokument im PDF‑Format als Anhang umfasst hätte, und nicht eine XLSX-Datei.

110    Das Gericht kommt bezüglich dieses Unterschieds nicht umhin, festzustellen, dass der SRB, obwohl er für die Einheit und formelle Kohärenz der zur Genehmigung vorgeschlagenen und dann angenommenen Dokumente Sorge zu tragen hat, die elektronischen Formate geändert hat. Diese Ungenauigkeit zieht Konsequenzen nach sich, die über eine rein verfahrenstechnische Frage hinausgehen. Denn die durch die PDF‑Datei übermittelten Angaben enthalten keine Details über die Rechenfelder einer XLSX-Datei, und eine solche PDF‑Datei enthält, zumindest im vorliegenden Fall, anders als eine XLSX-Datei, gerundete Werte. So ergibt sich hinsichtlich des einzigen Risikoanpassungsmultiplikators im angefochtenen Beschluss, nämlich desjenigen in Bezug auf den europäischen Kontext, aus den Angaben in den Antworten des SRB, dass der im angefochtenen Beschluss angegebene Wert, wie er in Beantwortung des ersten Beschlusses vorgelegt worden ist, d. h. in einer PDF‑Datei, nicht der exakte Wert – mit 14 Dezimalstellen – ist, der in der XLSX-Datei enthalten ist, sondern eine Rundung auf zwei Dezimalstellen, die für eine Überprüfung der Beitragsberechnung nicht verwendbar ist.

111    Aus alledem ergibt sich, dass über die oben in Rn. 95 festgestellte fehlende Feststellung hinaus, die die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses impliziert, das Verfahren zum Erlass dieses Beschlusses unter offensichtlicher Missachtung von Verfahrensanforderungen in Bezug auf die Genehmigung dieses Beschlusses durch die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB und die Einholung dieser Genehmigung durchgeführt wurde.

112    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich natürliche oder juristische Personen nicht auf eine Verletzung von Vorschriften berufen können, die nicht dazu bestimmt sind, den Schutz Einzelner zu gewährleisten, sondern bezwecken, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu organisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 49 und 50), gleichwohl nicht bedeutet, dass ein Einzelner nie mit Erfolg einen Verstoß gegen eine Vorschrift geltend machen kann, die einen zum Erlass eines Unionsrechtsakts führenden Entscheidungsprozess regelt. Vielmehr ist bei den die internen Verfahren eines Organs regelnden Bestimmungen zwischen denjenigen, deren Verletzung nicht von natürlichen oder juristischen Personen geltend gemacht werden kann, da sie nur die Modalitäten der internen Arbeitsweise des Organs betreffen, die sich auf ihre rechtliche Situation nicht auswirken können, und denjenigen zu unterscheiden, deren Verletzung sehr wohl geltend gemacht werden kann, da aus ihnen Rechte erwachsen und sie für diese Personen ein Rechtssicherheitsfaktor sind (Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T‑122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 103).

113    Im vorliegenden Fall zeigt die Analyse des Ablaufs des Verfahrens für den Erlass des angefochtenen Beschlusses zahlreiche Verstöße gegen Regelungen betreffend die Organisation eines elektronischen schriftlichen Verfahrens zum Erlass der Beschlüsse. Auch wenn Art. 9 der Geschäftsordnung dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist selbstverständlich, dass jedes schriftliche Verfahren notwendigerweise impliziert, dass die Beschlussvorlage an alle Mitglieder des von diesem Verfahren betroffenen Entscheidungsorgans geschickt wird. Insbesondere bei einem Verfahren des Beschlusserlasses durch Konsens, wie im vorliegenden Fall (vgl. oben, Rn. 103 bis 107), kann der Beschluss nicht erlassen werden, ohne dass mindestens nachgewiesen wird, dass sämtliche Mitglieder vorab von der Beschlussvorlage hatten Kenntnis nehmen können. Schließlich erfordert dieses Verfahren die Angabe einer Frist, die es den Mitgliedern dieses Organs ermöglicht, zu der Vorlage Stellung zu nehmen.

114    Gegen diese Verfahrensregeln, die sicherstellen sollen, dass die jedem elektronischen schriftlichen Verfahren und jedem Verfahren der Annahme durch Konsens inhärenten wesentlichen Formvorschriften eingehalten werden, wurde jedoch im vorliegenden Fall verstoßen. Diese Verstöße wirken sich unmittelbar auf die Rechtssicherheit aus, da sie zum Erlass eines Beschlusses führen, in Bezug auf den nicht belegt ist, dass er nicht nur Gegenstand einer Genehmigung durch die zuständige Einrichtung gewesen ist, sondern auch vorab von sämtlichen Mitgliedern dieser Einrichtung zur Kenntnis genommen worden war.

115    Die Nichtbeachtung solcher Verfahrensregeln, die für die Äußerung der Zustimmung erforderlich sind, stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann (Urteile vom 24. Juni 2015, Spanien/Kommission, C‑263/13 P, EU:C:2015:415, Rn. 56, und vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C‑183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 116).

116    Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften für den Erlass des angefochtenen Beschlusses und seines Anhangs ist dieser Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er die Klägerin betrifft.

 Kosten

117    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin keinen Kostenantrag gestellt hat und der SRB unterlegen ist, ist zu entscheiden, dass die Hauptparteien ihre eigenen Kosten tragen.

118    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) wird für nichtig erklärt, soweit er die Banco Cooperativo Español, SA betrifft.

2.      Die Banco Cooperativo Español, SA und der SRB tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Collins

Kancheva

Barents

Passer

 

      De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. November 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.