Language of document : ECLI:EU:T:2021:902

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

15. Dezember 2021(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizont 2020‘ (2014-2020) – Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 – Dokumente zum Forschungsprojekt ‚iBorderCtrl: Intelligent Portable Border Control System‘ – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Überwiegendes öffentliches Interesse“

In der Rechtssache T‑158/19,

Patrick Breyer, wohnhaft in Kiel (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Breyer,

Kläger,

gegen

Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA), vertreten durch S. Payan-Lagrou und V. Canetti als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner,

Beklagte,

wegen einer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der REA vom 17. Januar 2019 (ARES [2019] 266593) über den teilweisen Zugang zu Dokumenten

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und G. Hesse,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2021

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. April 2016 schloss die Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA) im Kontext des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (im Folgenden: Horizont 2020) mit den Mitgliedern eines Konsortiums für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem 1. September 2016 die Finanzhilfevereinbarung Nr. 700626 (im Folgenden: Grant Agreement) im Hinblick auf die Förderung des Projekts „iBorderCtrl: Intelligent Portable Control System“ (im Folgenden: Projekt iBorderCtrl).

2        Nach Darstellung der REA zielt das Projekt auf die Erprobung neuer Technologien in Szenarien kontrollierter Grenzverwaltung („controlled border management scenarios“) ab, die potenziell die Effizienz der Verwaltung der Außengrenzen der Europäischen Union erhöhen und die schnellere Abfertigung von bona-fide-Reisenden sowie die schnellere Entdeckung illegaler Aktivitäten sicherstellen könnten. Die REA weist jedoch darauf hin, dass das Projekt nicht die Entwicklung einer Technologie betreffe, durch die die eigentliche Implementierung eines funktionierenden Systems mit realen Kunden erreicht werden solle.

3        Im Rahmen der Förderung und Durchführung des Projekts erhielt die REA gemäß dem Grant Agreement von den Mitgliedern des Konsortiums bestimmte Dokumente über verschiedene Etappen der Entwicklung des Projekts iBorderCtrl.

4        Am 5. November 2018 stellte der Kläger, Herr Patrick Breyer, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Zugang (im Folgenden: Erstantrag) zu mehreren Dokumenten, die zum einen die Genehmigung des Projekts iBorderCtrl und zum anderen die im Zuge dieses Projekts erarbeiteten Dokumente betrafen. Dieser Antrag wurde am selben Tag unter dem Aktenzeichen ARES (2018) 5639117 eingetragen und der REA am 7. November 2018 übermittelt.


5        Mit Schreiben vom 23. November 2018 (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss) teilte die REA dem Kläger mit, dass eines der beantragten Dokumente öffentlich zugänglich sei, dass sie ihm teilweisen Zugang zu einem weiteren beantragten Dokument gewähre und seinen Antrag auf Zugang in Bezug auf weitere im Zuge des Projekts erarbeitete Dokumente ablehne. Die Verweigerung des Zugangs rechtfertigte sie zum einen mit den Ausnahmen zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001, da die beantragten Dokumente nicht allgemein zugängliche, personenbezogene Daten der an dem Projekt beteiligten Personen enthielten, und zum anderen mit dem Schutz der geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung.

6        Am 26. November 2018 richtete der Kläger einen Zweitantrag auf Zugang an die Kommission, der unter dem Aktenzeichen ARES (2018) 6073379 (im Folgenden: Zweitantrag) eingetragen wurde, anlässlich dessen er sich damit einverstanden erklärte, dass die Namen der an dem Projekt beteiligten natürlichen Personen in den in Rede stehenden Dokumenten geschwärzt würden.

7        Mit Beschluss vom 17. Januar 2019 (ARES [2019] 266593) gewährte die REA dem Kläger teilweisen Zugang zu weiteren beantragten Dokumenten und lehnte seinen Antrag auf Zugang im Übrigen ab. Sie berief sich dabei auf den Schutz der geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und bezog sich u. a. auf Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. 2013, L 347, S. 81) und auf das Grant Agreement (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

8        Die folgende Tabelle fasst die Position der REA hinsichtlich der verschiedenen beantragten Dokumente, die im Laufe des Projekts iBorderCtrl erstellt wurden (im Folgenden: beantragte Dokumente), zusammen:

Dokumente/ Arbeitsergebnisse

Position der REA

Vertrauliche Informationen

D 1.1 Ethics advisor‘s first report

Verweigerung des Zugangs

Ethische und rechtliche Bewertung von Tools, technologische Komponenten und Methoden, die im Projekt entwickelt werden

D 1.2 Ethics of profiling, the risk of stigmatization of individuals and mitigation plan

Verweigerung des Zugangs

Ethische und rechtliche Bewertung von Tools, technologische Komponenten und Methoden, die im Projekt entwickelt werden

D 1.3 Ethics Advisor

Verweigerung des Zugangs

Daten des Ethikberaters

D 2.1 Requirement Analysis Report

Verweigerung des Zugangs

Technische Lösungen und Beschreibung der Gesamtarchitektur des Systems

D 2.2 Reference Architecture and components specification

Verweigerung des Zugangs

Technische Lösungen und Beschreibung der Gesamtarchitektur des Systems

D 2.3 EU wide legal and ethical review report

Verweigerung des Zugangs

Ethische und rechtliche Bewertung von Tools, technologische Komponenten und Methoden, die im Projekt entwickelt werden

D 3.1 Data Collection Devices – specifications

Teilweiser Zugang

Geschwärzte Teile des Dokuments enthalten Informationen, welche die geschäftlichen Interessen berühren

D 7.3 Dissemination and communication plan

Teilweiser Zugang

Geschwärzte Teile des Dokuments enthalten Informationen, welche die geschäftlichen Interessen berühren

D 7.6 Yearly communication report including communication material

Angabe: Dokument öffentlich zugänglich

Keine

D 7.8 Dissemination and communication plan 2

Teilweiser Zugang

Geschwärzte Teile des Dokuments enthalten Informationen, welche die geschäftlichen Interessen berühren

D 8.1 Quality Management Plan

Verweigerung des Zugangs

Vertrauliche Informationen des Konsortiums zur Verwaltung des Projekts, der Planung der technischen Maßnahmen bis zur Lieferung der Ergebnisse

D 8.3 Periodic Progress Report

Verweigerung des Zugangs

Beschreibung des technischen Fortschritts zu einzelnen Arbeitspaketen

D 8.4 Annual Report

Verweigerung des Zugangs

Beschreibung des technischen Fortschritts zu einzelnen Arbeitspaketen

D 8.5 Periodic Progress Report 2

Verweigerung des Zugangs

Beschreibung des technischen Fortschritts zu einzelnen Arbeitspaketen

D 8.7 Annual Report 2

Verweigerung des Zugangs

Beschreibung des technischen Fortschritts zu einzelnen Arbeitspaketen


II.    Verfahren und Anträge der Parteien

9        Mit Klageschrift, die am 15. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, in der formal die Kommission als Beklagte bezeichnet wurde.

10      Die Kommission hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 18. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Mit Beschluss vom 12. November 2019 hat das Gericht entschieden, dass davon auszugehen sei, dass die Partei, gegen die die vorliegende Klage erhoben worden sei, nicht die Kommission, sondern die REA sei und dass daher über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht zu entscheiden sei.

11      Mit Schreiben, das am 20. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger neue Beweisangebote und neue Beweise vorgelegt. Die REA hat zu diesen fristgerecht Stellung genommen.

12      Im Rahmen einer am 17. November 2020 gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung erlassenen verfahrensleitenden Maßnahme hat das Gericht den Kläger aufgefordert, Anhang 1 der ursprünglichen Entscheidung vorzulegen und eine schriftliche Frage zu beantworten. Der Kläger ist dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen. Obwohl diese Frist nicht eingehalten wurde, hat der Präsident der Zehnten Kammer des Gerichts mit Entscheidung vom 10. Dezember 2021 gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung entschieden, dass die Beweisaufnahme in der vorliegenden Rechtssache erleichtert würde, wenn die verspätet vorgelegten Schriftstücke zu den Akten genommen würden. Somit wurden die Antwort des Klägers und das angeforderte Schriftstück zu den Akten genommen.

13      Mit Beschluss vom 26. November 2020, der gemäß Art. 91 Buchst. c der Verfahrensordnung erlassen wurde, hat das Gericht der REA aufgegeben, Kopien des Grant Agreements und der vertraulichen Fassungen aller Dokumente im Zusammenhang mit dem Zweitantrag, zu denen der Zugang vollständig oder teilweise verweigert wurde, vorzulegen. Die REA ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. Gemäß Art. 104 der Verfahrensordnung sind diese Dokumente dem Kläger nicht bekannt gegeben worden.

14      Am 17. Februar 2021 ist das mündliche Verfahren geschlossen worden.

15      Mit Schreiben, das am 23. März 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger Schriftstücke vorgelegt. Mit Beschluss vom 21. April 2021 hat das Gericht gemäß Art. 113 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensordnung das mündliche Verfahren wiedereröffnet und am selben Tag entschieden, die vom Kläger am 23. März 2021 vorgelegten Schriftstücke zu den Akten nehmen sowie die REA aufzufordern, zu diesen Stellung zu nehmen. Die REA hat ihre Stellungnahme fristgeregt abgegeben.

16      Mit Entscheidung des Gerichts vom 16. Juni 2021 ist das mündliche Verfahren erneut geschlossen worden.

17      Der Kläger beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der REA die Kosten aufzuerlegen.


18      Die REA beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Vorlage der neuen Beweisangebote und der neuen Beweise aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

19      Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung geltend macht.

20      Da der zweite Klagegrund die Tragweite des Antrags auf Zugang betrifft, ist er zuerst zu prüfen.

A.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001

21      Der Kläger macht geltend, die REA habe gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, da sich der ursprüngliche und der angefochtene Beschluss nur mit den im Zuge des Projekts „iBorderCtrl“ erarbeiteten Unterlagen unter Ausschluss derjenigen Dokumente befasst hätten, die die Genehmigung des in Rede stehenden Projekts beträfen. Die letztgenannten Dokumente seien jedoch ebenfalls im Antrag auf Zugang erwähnt worden.

22      Der Zweitantrag habe ausdrücklich auf den Erstantrag Bezug genommen, in dem der Kläger die Genehmigungsunterlagen des in Rede stehenden Projekts aufgeführt habe, so dass es entbehrlich gewesen sei, im Zweitantrag sämtliche Dokumente, zu denen Zugang beantragt worden sei, erneut im Einzelnen aufzuzählen. Mangels Teilrücknahme des Antrags auf Zugang habe die REA nicht davon ausgehen können, dass der Zweitantrag nicht mehr alle im Erstantrag genannten Dokumente erfasse.

23      Die REA trägt vor, gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffe der angefochtene Beschluss alle Dokumente, zu denen der Kläger in seinem Zweitantrag Zugang beantragt habe. Da sich der genannte Zweitantrag aber nicht auf die Dokumente hinsichtlich der Genehmigung des in Rede stehenden Projekts bezogen habe, die weder bereits im ursprünglichen Beschluss erwähnt oder genannt worden seien noch von dessen Begründung erfasst worden seien, und da diese Dokumente nicht einmal indirekt im Rahmen der Begründung des Zweitantrags erwähnt worden seien, habe die REA angenommen, dass diese Dokumente nicht Gegenstand des Zweitantrags seien. Hätte der Kläger seinen Zweitantrag auf diese Dokumente erstrecken wollen, hätte er in seinem Zweitantrag ausdrücklich auf sie Bezug nehmen müssen. Jedoch hindere den Kläger nichts daran, in der Zukunft einen solchen Antrag auf Zugang zu stellen.

24      Mit dem zweiten Klagegrund macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die REA den Antrag auf Zugang nicht vollständig geprüft habe, da sie zu ihm insoweit nicht Stellung genommen habe, als er die Dokumente über die Genehmigung des Projekts iBorderCtrl betroffen habe.

25      Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger im Erstantrag u. a. Zugang zu allen Dokumenten hinsichtlich der Genehmigung des Projekts iBorderCtrl beantragt hat. Es ist ebenfalls unstreitig, dass diese Dokumente im ursprünglichen Beschluss nicht erwähnt worden sind. Sie gehören nämlich nicht zu den Dokumenten, die in dessen Abschnitt A als Gegenstand des Erstantrags aufgeführt worden sind. Ebenso hat die REA in Abschnitt B des ursprünglichen Beschlusses, in dem der Antrag auf Zugang geprüft wurde, klargestellt, dass sie davon ausgehe, dass die in Anhang 1 des genannten Beschlusses aufgeführten Dokumente dem Erstantrag zuzurechnen seien. Die Dokumente hinsichtlich der Genehmigung des Projekts iBorderCtrl wurden in diesem Anhang jedoch nicht erwähnt. Zudem bezog sich die Begründung des ursprünglichen Beschlusses nicht auf diese Dokumente, was von der REA ausdrücklich eingeräumt wird. Dieser Beschluss nahm nämlich systematisch auf die angefragten Dokumente Bezug, wie sie zuvor in ihm definiert worden waren, wozu die Dokumente hinsichtlich der Genehmigung des Projekts iBorderCtrl nicht gehörten.

26      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren soll, wobei die Gewährung eines solchen Rechts gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung nicht von einer Begründung des Antrags abhängig ist.

27      Wird bei einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union die Verbreitung eines Dokuments beantragt, müssen diese in jedem Einzelfall prüfen, ob es unter die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 35)

28      Außerdem wurde, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 hervorgeht, die Anwendung eines Verwaltungsverfahrens in zwei Phasen mit der zusätzlichen Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen, vorgesehen, um die uneingeschränkte Wahrung des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane zu gewährleisten.

29      Zudem sollen nach der Rechtsprechung die Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 durch das dort vorgesehene zweistufige Verfahren zum einen eine rasche und leichte Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu den Dokumenten der betreffenden Organe und zum anderen – vorrangig – eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten ermöglichen, zu denen es kommen könnte (Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 53).

30      Aus den obigen Rn. 25 bis 29 geht hervor, dass das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle zu einer umfassenden Prüfung sämtlicher in dem Antrag auf Offenlegung genannter Dokumente verpflichtet ist. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich nicht nur bei der Bearbeitung eines Zweitantrags im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, sondern auch bei der Bearbeitung eines Erstantrags im Sinne von Art. 7 dieser Verordnung (Urteil vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑300/10, EU:T:2012:247, Rn. 69).

31      Aus den oben in Rn. 25 hervorgehobenen Gesichtspunkten geht hervor, dass die REA im vorliegenden Fall unter Verstoß gegen ihre Pflicht zur umfassenden Prüfung insoweit nicht über den Erstantrag auf Zugang entschieden hat, als dieser die Dokumente hinsichtlich der Genehmigung des Projekts iBorderCtrl betraf. Dieses Versäumnis ihrerseits verstößt offensichtlich gegen die mit der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgten Ziele einer raschen und leichten Bearbeitung von Anträgen auf Zugang und einer gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, auf die oben in Rn. 29 hingewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑300/10, EU:T:2012:247, Rn. 73).

32      Die REA macht geltend, dass es Sache des Klägers gewesen sei, in seinem Zweitantrag ausdrücklich die Dokumente hinsichtlich der Genehmigung des Projekts iBorderCtrl zu bezeichnen. In Ermangelung dessen habe sie davon ausgehen dürfen, dass diese Dokumente von diesem Antrag nicht umfasst gewesen seien.

33      Insoweit ist zum einen hervorzuheben, dass der Kläger in seinem Zweiantrag auf Zugang ausdrücklich erklärt hat, dass sich dieser auf seinen Erstantrag auf Zugang beziehe. Keiner Textstelle des Zweitantrags ist zu entnehmen, dass der Kläger seinen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten hinsichtlich der Genehmigung des Projekts iBorderCtrl zurückgenommen hätte. Die Absicht des Klägers, seinen Antrag auf Zugang zu sämtlichen im Erstantrag genannten Dokumenten erneut zu stellen, ergibt sich auch aus der vom Kläger hervorgehobenen Tatsache, dass er ausdrücklich zugestimmt hat, nach dem Erstantrag weitere Zugeständnisse zu machen, und zwar zu akzeptieren, dass in den fraglichen Dokumenten enthaltene personenbezogene Daten geschwärzt würden. Unter diesen Umständen konnte die REA nicht davon ausgehen, dass der Kläger in seinem Zweitantrag darauf verzichtet hätte, den Zugang zu den Dokumenten hinsichtlich der Genehmigung des Projekts iBorderCtrl zu beantragen.

34      Soweit die REA im Wesentlichen vorträgt, dass der Kläger im Rahmen seines Zweitantrags ausdrücklich hätte beanstanden müssen, dass mit dem ursprünglichen Beschluss, was die Dokumente hinsichtlich der Genehmigung des Projekts iBorderCtrl anbelange, nicht über seinen Zugangsantrag entschieden worden sei, kann zum anderen diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Dass die REA im ursprünglichen Beschluss über einen Teil des Erstantrags auf Zugang nicht entschieden hat, hatte nämlich zur Folge, dass die zweite Stufe des Verfahrens, was die von diesem Versäumnis betroffenen Dokumente angeht, nicht eingeleitet wurde. Der von der REA vertretene gegenteilige Ansatz liefe den in den Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnten Zielen, auf die oben in Rn. 29 hingewiesen wurde, zuwider.

35      Schließlich trifft es zwar zu, dass, wie die REA geltend macht, eine Person einen neuerlichen Antrag auf Akteneinsicht stellen kann, der sich auf Dokumente bezieht, deren Einsicht ihr zuvor verwehrt wurde, und dass ein solcher Antrag das betreffende Organ verpflichtet, zu prüfen, ob die frühere Zugangsverweigerung angesichts einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Rechts- oder der Sachlage weiterhin gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 56 und 57).

36      Allerdings kann, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, das Nichtentscheiden über einen Teil eines Antrags auf Zugang nicht einer Zugangsverweigerung gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 122 und 123). Folglich kann eine solche Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Zugang zu stellen, nicht dazu dienen, einer fehlenden vollständigen Prüfung des Erstantrags durch das betreffende Organ abzuhelfen, oder ein Argument dafür darstellen, dem Antragsteller eine Klagemöglichkeit zu entziehen, die ihm nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zusteht (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:455, Nr. 40).

37      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem zweiten Klagegrund stattzugeben ist und der angefochtene Beschluss insofern für nichtig zu erklären ist, als die REA nicht über den Antrag des Klägers entschieden hat, soweit mit diesem Zugang zu den Dokumenten hinsichtlich der Genehmigung des Projekts iBorderCtrl begehrt wurde.

B.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001

38      Der erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil wird eine fehlende Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und mit dem zweiten Teil das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz dieser Verordnung geltend gemacht.

39      Vorab ist die von der REA bestrittene Zulässigkeit der neuen Beweise und neuen Beweisangebote, die der Kläger in seinem Schreiben vom 20. Juni 2020 unterbreitet hat, und die Zulässigkeit der Rüge zu prüfen, mit der er geltend macht, die REA hätte ihm zumindest teilweisen Zugang zu den beantragten Dokumenten gewähren müssen.

1.      Zur Zulässigkeit der neuen Beweise und neuen Beweisangebote

40      Mit Schreiben, das am 20. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger einige Auszüge aus Websites als neue Beweise vorgelegt und neue Beweisangebote unterbreitet, die in Bezugnahmen auf diese Websites bestehen. Im Rahmen ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 9. Juli 2020 macht die REA zum einen geltend, dass diese Beweise und Beweisangebote unzulässig seien, da sie verspätet vorgelegt worden seien, ohne dass die Verspätung der Vorlage vom Kläger gerechtfertigt worden sei. Zum anderen bestreitet die REA die vom Kläger auf der Grundlage dieser Beweise vorgetragene Sachverhaltsdarstellung.

41      Gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung können die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, Beweise oder Beweisangebote vorlegen, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung sind indessen der Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei in der Gegenerwiderung von dieser Präklusionsvorschrift nicht erfasst. Diese Vorschrift betrifft nämlich neue Beweismittel und ist im Zusammenhang mit Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung zu sehen, der ausdrücklich vorsieht, dass Gegenbeweis und Erweiterung der Beweisangebote vorbehalten bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2004, M/Gerichtshof, T‑172/01, EU:T:2004:108, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch und entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T‑691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 1460 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem wurde bereits entschieden, dass die verspätete Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten u. a. dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Verspätung, mit der die Gegenpartei Beweise vorgelegt hat, es rechtfertigt, die Verfahrensakten zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu ergänzen (Urteil vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C‑243/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:238, Rn. 32).

42      Im vorliegenden Fall können die vom Kläger in seinem Schreiben vom 20. Juni 2020 vorgelegten Beweise und Beweisangebote nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass sie unter Missachtung von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung nach dem Einreichen der Gegenerwiderung vorgelegt worden seien. Denn wie der Kläger in seinem Schreiben vom 20. Juni 2020 erklärt, soll mit diesen Beweisen und Beweisangeboten auf das Vorbringen der REA in Rn. 17 der Gegenerwiderung eingegangen werden, wonach nur Grenzschutzbeamte und Mitarbeiter des Projekts iBorderCtrl an den Pilottests dieses Projekts hätten teilnehmen können.

43      Dieses Ergebnis kann nicht durch das Argument entkräftet werden, das die REA daraus herleitet, dass der Kläger bereits in seiner Erwiderung geltend gemacht habe, ein jeder habe an den Pilottests teilnehmen können, und dass er somit schon zu diesem Zeitpunkt die Beweise oder Beweisangebote zur Stützung dieser Behauptung hätte vorlegen können.

44      Der von der REA in Rn. 17 der Gegenerwiderung vertretene Standpunkt geht nämlich nicht aus dem ursprünglichen Beschluss, dem angefochtenen Beschluss oder der Klagebeantwortung hervor, so dass der Kläger, der von diesem Standpunkt erst mit der Gegenerwiderung Kenntnis erlangt hat, nicht verpflichtet war, sein in der Erwiderung vorgebrachtes Argument mit Gegenbeweisen zu untermauern.

45      Die Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung ist daher auf die vom Kläger in seinem Schreiben vom 20. Juni 2020 vorgelegten Beweise und Beweisangebote nicht anzuwenden, so dass sie zulässig sind.

2.      Zur Zulässigkeit der Rüge, es sei kein teilweiser Zugang gewährt worden

46      Die REA trägt vor, dass der Gegenstand des ersten Klagegrundes in der durch die Klageschrift definierten Form auf eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beschränkt sei. Die zum ersten Mal in der Erwiderung vorgetragene Rüge, Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 sei insofern nicht beachtet worden, als die REA nicht wenigstens teilweisen Zugang zu den angefragten Dokumenten gewährt habe, sei unzulässig.

47      Der Kläger trägt vor, dass die Rüge, die REA hätte zumindest einen Teil der begehrten Dokumente weiterleiten müssen, nicht neu sei. Zum einen sei es nicht erforderlich, dass Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 „gesondert zitiert“ werde, da die REA selbst die fraglichen Dokumente teilgeschwärzt verbreitet habe. Zum anderen sei die Frage einer zumindest teilweisen Zugänglichmachung der begehrten Dokumente bereits in der Klageschrift thematisiert worden.

48      Hierzu ist festzustellen, dass es für die Zulässigkeit einer Rüge zwar nicht unerlässlich ist, ausdrücklich eine Bestimmung, deren Verletzung geltend gemacht wird, zu nennen; aus dem Vorbringen, wie es sich bereits im Stadium der Klageschrift darstellt, muss jedoch klar hervorgehen, dass der Kläger beabsichtigte, eine solche Verletzung zu rügen.

49      Im vorliegenden Fall sind, wie der Kläger vorträgt, mehrere Passagen der Klageschrift dahin zu verstehen, dass sie sich auf eine Rüge beziehen, mit der implizit, aber notwendigerweise ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht wird.

50      In Rn. 26 der Klageschrift hat der Kläger nämlich vorgetragen, dass verschiedene Teile der Dokumente, zu denen er Zugang beantragt habe, veröffentlicht werden könnten, ohne dass geschäftliche Interessen des Konsortiums beeinträchtigt würden. Indem er in Rn. 28 der Klageschrift unter Berufung auf die Rechtsprechung geltend gemacht hat, dass die REA die begehrten Dokumente nicht im Einzelnen im Hinblick darauf durchgesehen habe, inwieweit darin wesentliche neue Informationen enthalten seien, die noch nicht bekannt seien, hat er sich darüber hinaus implizit, aber notwendigerweise auf eine Pflicht der REA bezogen, zu prüfen, ob ein teilweiser Zugang zu diesem Dokumenten deshalb gewährt werden könne, weil sie öffentlich zugängliche Informationen enthielten, die keine Zusammenstellung solcher Informationen darstellten, die nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 schutzwürdig seien.

51      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das detailliertere Vorbringen in der Erwiderung eine Erweiterung der im Stadium der Klageschrift vorgetragenen Rüge darstellt, die sich darauf bezieht, dass ein zumindest teilweiser Zugang zu den begehrten Dokumenten versagt worden sei. Das Vorbringen der REA, diese Rüge sei unzulässig, ist daher zurückzuweisen.

3.      Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: keine Beeinträchtigung des Schutzes geschäftlicher Interessen

52      Im Rahmen ihres Vorbringens zum ersten Teil des ersten Klagegrundes sind sich die Parteien u. a. über die Frage uneins, ob die Verordnung Nr. 1290/2013, die Klauseln des Grant Agreements und Art. 339 AEUV auf den vorliegenden Fall angewendet werden können. Diese Frage ist zunächst zu prüfen.

a)      Zur Anwendung der Verordnung Nr. 1290/2013, der Klauseln des Grant Agreements und von Art. 339 AEUV auf den vorliegenden Fall

53      Der Kläger trägt vor, Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses müsse die Verordnung Nr. 1049/2001 sein und nicht die Verordnung Nr. 1290/2013, die Klauseln des Grant Agreements oder Art. 339 AEUV, die von der REA im angefochtenen Beschluss zur Stützung der Zugangsverweigerung ebenfalls geltend gemacht worden seien. Jedenfalls könne die Verordnung Nr. 1290/2013 keinen Vorrang vor der Verordnung Nr. 1049/2001 haben, und es könne nicht durch einen Vertrag wie das Grant Agreement von dieser Verordnung abgewichen werden.

54      Die REA trägt vor, dass der Kläger zu Unrecht vortrage, dass weder die Verordnung Nr. 1290/2013 noch Art. 339 AEUV für die Beurteilung seines Antrags auf Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten relevant seien. Auch wenn die neueren Bestimmungen in der Verordnung Nr. 1290/2013 im Verhältnis zur Verordnung Nr. 1049/2001 nicht ausdrücklich als spezieller bezeichnet worden seien, müssten doch beide Verordnungen beachtet und durch eine kohärente Anwendung miteinander in Einklang gebracht werden, da die Verordnung Nr. 1290/2013, und insbesondere ihr Art. 3, insoweit einen ergänzenden und verstärkten Schutz des Rechts auf Zugang zu unter diese Bestimmung fallenden Dokumenten einräume. Außerdem enthalte das Grant Agreement Bestimmungen über die Vertraulichkeit und den Zugang zu Dokumenten, die im Rahmen des Projekts iBorderCtrl im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 1290/2013 erstellt worden seien. In Anwendung von Art. 36.1 des Grant Agreements hätten die beantragten Dokumente, die als „vertraulich“ gekennzeichnet gewesen seien, somit nicht verbreitet werden können.

55      Für die Prüfung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Bestimmungen über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten der REA für alle Dokumente dieser Agentur gelten, d. h. für sämtliche Dokumente aus allen ihren Tätigkeitsbereichen, die von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind und sich in ihrem Besitz befinden. Außerdem soll die genannte Verordnung zwar der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren, doch unterliegt dieses Recht bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder des privaten Interesses (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 88, und vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T‑235/15, EU:T:2018:65 Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmeregelung beruht auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation einander widerstreitenden Interessen, nämlich zum einen der Interessen, die durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und zum anderen derjenigen, die durch diese Verbreitung gefährdet würden. Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Auch wenn das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle der Union erläutern muss, inwiefern der Zugang zu einem Dokument, dessen Verbreitung beantragt wurde, das Interesse, das durch eine Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, hat der Gerichtshof anerkannt, dass es dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      In der angefochtenen Entscheidung hat sich die REA zur Stützung der teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den beantragten Dokumenten auf den Schutz der geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen, dabei aber die Auffassung vertreten, dass diese letztgenannte Bestimmung gemäß den Bestimmungen über die Vertraulichkeit in Art. 3 der Verordnung Nr. 1290/2013 und in Art. 36 des Grant Agreements betreffend das Projekt iBorderCtrl auszulegen sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte hat die REA die Auffassung vertreten, dass mithin die Verordnung Nr. 1049/2001 und die Verordnung Nr. 1290/2013 so angewandt werden müssten, dass sichergestellt sei, dass bei ihrer Anwendung die eine mit der jeweils anderen vereinbar sei und beide somit kohärent zur Anwendung kommen könnten.

59      Art. 3 („Vertraulichkeit“) der Verordnung Nr. 1290/2013 sieht vor, dass vorbehaltlich der in den Durchführungsvereinbarungen oder ‑beschlüssen oder in den Verträgen festgelegten Bedingungen sämtliche Daten, Kenntnisse und Informationen, die im Rahmen einer Maßnahme als vertrauliche Daten, Kenntnisse oder Informationen weitergegeben werden, als solche zu behandeln sind und das Unionsrecht zum Schutz von Verschlusssachen und zum Zugang dazu gebührend zu berücksichtigen ist. Die Vertraulichkeit der bei der REA im Rahmen des Projekts iBorderCtrl eingereichten Dokumente unterliegt u. a. den Bedingungen, die im Grant Agreement festgelegt sind, dessen Art. 36.1 vorsieht, dass während der Durchführung der Maßnahme und vier Jahre nach dem Zeitraum von 36 Monaten ab dem Beginn der Maßnahme die Parteien alle Daten, Unterlagen oder sonstigen Materialien vertraulich behandeln müssen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung als vertraulich bezeichnet werden. Diese Frist war beim Erstantrag des Klägers nicht abgelaufen.

60      Die REA macht im Rahmen der vorliegenden Klage geltend, dass die gemäß Art. 36.1 des Grant Agreements als „vertraulich“ bezeichneten Dokumente, da es der spezifische Zweck von Art. 3 der Verordnung Nr. 1290/2013 sei, den Zugang Dritter zu von dieser Bestimmung erfassten Dokumenten zu begrenzen, nicht verbreitet werden dürften. Wenn gemäß der Verordnung Nr. 1290/2013 und des Grant Agreements ein Schutz vorgesehen sei, müsse nämlich der so eingeführte „zusätzliche“ oder „verstärkte“ Schutz gewährleistet werden, da sonst die Gefahr bestünde, den Erfolg von geförderten Projekten, der auf der Bereitschaft der Forscher beruhe, an den Projekten teilzunehmen, zu beeinträchtigen. Denn diese Bereitschaft könne Schaden nehmen, wenn für die eingereichten Dokumente, die häufig innovative Lösungen und geschäftlich sensible Daten enthielten, die Gefahr bestehe, dass sie aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 verbreitet würden. Der Geist und die Regelungen der Verordnung Nr. 1290/2013 sowie des Grant Agreements, die einen solchen „zusätzlichen“ Schutz regelten, liefen leer, wenn die Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten hätte, die das in Rede stehende Projekt beträfen und als „vertraulich“ gekennzeichnet seien. Die REA trägt vor, daher „angenommen“ zu haben, dass die Dokumente des Konsortiums, die gemäß Art. 36.1 des Grant Agreements als vertraulich eingestuft worden seien, sensible Informationen enthielten, deren Verbreitung die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums beeinträchtigen würden.


61      Mit diesem Vorbringen spricht sich die REA implizit, aber notwendigerweise für die Einführung einer allgemeinen Vermutung aus, wonach die der REA von einem Teilnehmer eines Projekts als vertraulich im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 1290/2013 und Art. 36.1 des Grant Agreements übermittelten Dokumente an keinen Dritten verbreitet werden dürften, ohne dass konkret geprüft werden müsste, ob eine der von der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Transparenzgrundsatz auf diese Dokumente anwendbar ist.

62      Außerdem fordert die REA das Gericht auf, die Anwendung einer solchen allgemeinen, auf die Verordnung Nr. 1290/2013 gestützten Vermutung auf den vorliegenden Fall zu prüfen, und stützt sich dabei auf die Rechtsprechung über allgemeine Vermutungen der Nichtverbreitung.

63      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit für das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, das bzw. die mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten befasst ist, fakultativ ist (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C‑178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Selbst unter der Annahme, dass eine solche allgemeine Vermutung auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre, ist somit festzustellen, dass sich die REA im angefochtenen Beschluss bei der Beantwortung des Antrags auf Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten nicht auf eine solche allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit berufen hat, sondern konkret und individuell geprüft hat, ob insbesondere in Anbetracht des diesen Dokumenten durch Art. 3 der Verordnung Nr. 1290/2013 und Art. 36.1 des Grant Agreements verliehenen Schutzes die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte Ausnahme auf sie anzuwenden war. Zudem hat die REA sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung bei der Beantwortung einer Frage des Gerichts ausdrücklich erklärt, die Möglichkeit, Zugang zu den beantragten Dokumenten zu gewähren, konkret und individuell geprüft zu haben.

65      Folglich gehen sämtliche Argumente, mit denen die REA implizit, aber notwendigerweise geltend macht, dass eine allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung der beantragten Dokumente bestehe, die auf ihren vertraulichen Charakter nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1290/2013 und Art. 36.1 des Grant Agreements gestützt sei, ins Leere.

66      Allerdings hat dieses Ergebnis nicht zur Folge, dass entgegen dem Vorbringen des Klägers im vorliegenden Fall nur die Verordnung Nr. 1049/2001 Anwendung findet. Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass, wenn Verordnungen keine Bestimmungen enthalten, die ausdrücklich den Vorrang der einen gegenüber der anderen vorsehen, sicherzustellen ist, dass jede dieser Verordnungen in einer Weise angewandt wird, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit ihre kohärente Anwendung erlaubt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Im vorliegenden Fall stellen Art. 3 der Verordnung Nr. 1290/2013 und Art. 36.1 des Grant Agreements die Regel der Vertraulichkeit für diejenigen Informationen und Dokumente des in Rede stehenden Projekts auf, die im vorliegenden Fall in Anhang I dieses Agreements als „vertraulich“ eingestuft wurden, und setzen diese Regel um. Zwar legen die genannte Verordnung und das Grant Agreement bestimmte Ausnahmen fest, u. a. was das Zurverfügungstellen der Informationen gemäß Art. 4 dieser Verordnung und Art. 36.1 des Grant Agreements an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und die Mitgliedstaaten oder die Pflicht zur Verbreitung der Ergebnisse gemäß Art. 43 Abs. 2 dieser Verordnung sowie Art. 29.1 und 29.2 des Grant Agreements betrifft; sie erhalten jedoch den Grundsatz der Vertraulichkeit der Informationen gegenüber der Öffentlichkeit im Allgemeinen während des im Grant Agreement festgelegten Zeitraums aufrecht.

68      Wie Art. 38.2.1 des Grant Agreements zu entnehmen ist, umfasst überdies das Recht der REA, das Material, die Dokumente und die Informationen der Begünstigten zu nutzen, die Zugangsgewährung, wenn individuelle Anträge nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellt werden. Allerdings lässt dieses Recht nach dieser Bestimmung namentlich die in Art. 36 des Grant Agreement vorgesehenen Pflichten im Bereich der Vertraulichkeit unberührt, die weiterhin anwendbar bleiben.

69      Daraus folgt, dass die REA im angefochtenen Beschluss bei der konkreten und individuellen Prüfung der beantragten Dokumente im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte Ausnahme zu Recht den Schutz der Vertraulichkeit berücksichtigt hat, der für die beantragten Dokumente nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1290/2013 und Art. 36.1 des Grant Agreement vorgesehen ist.

70      Entgegen dem vom Kläger vertretenen Standpunkt kann Art. 36.1 Buchst. e des Grant Agreements, wonach im Wesentlichen die nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1290/2013 gewährleisteten Vertraulichkeitspflichten nicht mehr gelten, wenn die Offenlegung der Information nach EU-Recht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist, nicht dahin ausgelegt werden, dass der sich aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergebende Grundsatz des Zugangs zu Dokumenten zwangsläufig Vorrang vor dem mit der Verordnung Nr. 1290/2013 eingeführten Schutz der Vertraulichkeit von Dokumenten hat. Wenn der These des Klägers gefolgt würde, hätte diese nämlich zur Folge, dass die allgemeine, in Art. 3 dieser Verordnung genannte Pflicht im Wesentlichen ihre Wirkung verlöre, wonach die vertrauliche Behandlung der als vertraulich bezeichneten Dokumente zu gewährleisten ist. Diese Pflicht soll das genannte Agreement gemäß Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung dadurch wahren, dass Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt werden. Allerdings lässt Art. 36.1 Buchst. e des Grant Agreement erkennen, dass die Verordnungen Nr. 1290/2013 und Nr. 1049/2001, wie oben in Rn. 66 ausgeführt wurde, in einer Weise angewandt werden müssen, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und ihre kohärente Anwendung erlaubt.

71      Dass die Dokumente, die bei der REA von einem Teilnehmer an einer Maßnahme, wie im vorliegenden Fall den Mitgliedern des Konsortiums, eingereicht wurden, von den Parteien des Agreements als vertraulich eingestuft wurden, ist somit für die REA, wenn sie den Antrag auf Zugang eines Dritten zu diesen Dokumenten prüft, ein Hinweis darauf, dass deren Inhalt aus der Sicht der Interessen dieses Teilnehmers sensibel ist. Die Einstufung der an die REA weitergeleiteten Dokumente als vertraulich kann im Rahmen eines Projekts jedoch nicht ausreichen, um die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahme zu rechtfertigen, und sie entbindet die REA im Rahmen der konkreten und individuellen Prüfung des Antrags auf Zugang zu diesen als „vertraulich“ bezeichneten Dokumenten nicht von ihrer Pflicht, zu prüfen, ob sie teilweise oder insgesamt unter diese Ausnahme fallen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 4. Mai 2012, In ’t Veld/Rat, T‑529/09, EU:T:2012:215, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Des Weiteren soll dadurch, dass das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union eine sorgfältige Prüfung jedes Antrags eines Dritten auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 und insbesondere eine sorgfältige Prüfung der Anwendung der in Art. 4 dieser Verordnung genannten Ausnahmen vornimmt, die Abwägung zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu diesen Dokumenten einerseits und dem Schutz der legitimen Interessen der betroffenen Personen andererseits gewährleistet werden. Folglich sind die Bedenken der REA unbegründet, die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 auf ihr unter dem Siegel der Vertraulichkeit übermittelte Dokumente würde Forscher, weil sie die Verbreitung vertraulicher Informationen an Dritte befürchteten, davon abhalten, sich an den auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1290/2013 finanzierten Maßnahmen zu beteiligen.

73      Schließlich hat die REA entgegen dem Vorbringen des Klägers auch zutreffend geprüft, ob die in den beantragten Dokumenten enthaltenen Informationen u. a. Informationen enthielten, die vom Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 339 AEUV erfasst sein könnten, um gegebenenfalls ihre Verbreitung in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu verweigern.

74      Im Licht dieser Erläuterungen ist der erste Klagegrund zu prüfen.

b)      Zur Anwendung der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter und der Möglichkeit, zumindest einen teilweisen Zugang zu gewähren, im vorliegenden Fall

75      Der Kläger trägt vor, dass entgegen der von der REA im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung die beantragten Dokumente ganz oder teilweise hätten verbreitet werden können, ohne dass die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums beeinträchtigt worden wären.

76      Die REA macht geltend, dass sie im angefochtenen Beschluss alle betroffenen Dokumente einzeln geprüft und erklärt habe, dass sie Insiderwissen der Mitglieder des Konsortiums enthielten, das geistiges Eigentum, laufende Recherchen, Know-how, Methoden, Techniken und Strategien des Konsortiums betreffe und dessen Verbreitung die geschäftlichen Interessen des Konsortiums beeinträchtige, da eine solche Verbreitung den potenziellen Wettbewerbern der Mitglieder des Konsortiums einen Vorteil verschaffe. Dadurch habe sie gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 und der einschlägigen Rechtsprechung sowie im Einklang mit Titel III der Verordnung Nr. 1290/2013 gehandelt und habe dem sich aus Art. 3 dieser Verordnung ergebenden Schutz der Vertraulichkeit der Informationen, die ihr im Rahmen des Projekts iBorderCtrl unterbreitet worden seien, zutreffend Rechnung getragen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass ihre Bewertung unzutreffend sei.

77      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 Abs. 3 AEUV jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden, das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union hat. Das Recht auf Zugang zu Dokumenten ist in Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert worden.

78      Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll ausweislich ihres vierten Erwägungsgrundes und ihres Art. 1 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (vgl. Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Der Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten unterliegt gleichwohl bestimmten Grenzen aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses. Die Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere ihr elfter Erwägungsgrund und ihr Art. 4, sieht nämlich eine Regelung von Ausnahmen vor, nach der die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn die Offenlegung eines dieser Interessen beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T‑189/14, EU:T:2017:4, Rn. 51).

80      Die Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 sind, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75).


81      Wie aus der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, beruht die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmeregelung auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation einander widerstreitenden Interessen, nämlich zum einen der Interessen, die durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und zum anderen derjenigen, die durch diese Verbreitung gefährdet würden. Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Für die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument genügt es als Rechtfertigung grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument in Zusammenhang mit einer in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnten Tätigkeit oder einem dort erwähnten Interesse steht, da das betroffene Organ grundsätzlich auch erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach diesem Artikel geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Was den Begriff der geschäftlichen Interessen betrifft, so kann nach der Rechtsprechung nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zukommt, da andernfalls die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt würde (vgl. Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T‑189/14, EU:T:2017:4, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Daher muss für die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung dargetan werden, dass die streitigen Dokumente Angaben enthalten, die durch ihre Veröffentlichung die geschäftlichen Interessen einer juristischen Person beeinträchtigen könnten. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die beantragten Dokumente sensible Geschäftsinformationen insbesondere zu den geschäftlichen Strategien der betreffenden Unternehmen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihren Arbeitsmethoden enthalten oder wenn sie Angaben zum Unternehmen selbst enthalten, die dessen Expertise zeigen (vgl. Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T‑516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 82 bis 84 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T‑189/14, EU:T:2017:4, Rn. 56).

85      Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung des teilweisen Zugangs zu einem Dokument der Organe, der Einrichtungen oder der sonstigen Stellen der Union anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C‑353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 27 und 28).

86      Schon aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich, dass die Organe, die Einrichtungen und die sonstigen Stellen der Union zu prüfen haben, ob zu Dokumenten, die Gegenstand eines Zugangsantrags sind, ein teilweiser Zugang in der Form zu gewähren ist, dass eine etwaige Zugangsverweigerung auf die Angaben beschränkt wird, die von den im fraglichen Artikel genannten Ausnahmen gedeckt sind. Das Organ hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (Urteil vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T‑264/04, EU:T:2007:114, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C‑353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 29).

87      Somit ist es Sache des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, erstens zu prüfen, ob das Dokument, das Gegenstand des Zugangsantrags ist, in den Anwendungsbereich einer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fällt, zweitens, ob die Verbreitung dieses Dokuments das geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde, und, wenn dies zu bejahen ist, drittens, ob das Schutzbedürfnis für das gesamte Dokument gilt (Urteile vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T‑380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19, Rn. 88, und vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑300/10, EU:T:2012:247, Rn. 93).

88      Im angefochtenen Beschluss hat die REA die Verweigerung des Zugangs zu den in Rede stehenden Dokumenten mit dem Schutz der geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 begründet, dabei aber die Auffassung vertreten, worauf oben in den Rn. 58 und 73 hingewiesen wurde, dass diese letztgenannte Vorschrift in Einklang mit den Bestimmungen über die Vertraulichkeit in Art. 3 der Verordnung Nr. 1290/2013 und in Art. 36 des das Projekt iBorderCtrl betreffende Grant Agreements und unter Berücksichtigung des Schutzes auszulegen sei, der über Art. 339 AEUV Informationen gewährt werde, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fielen.

89      Im angefochtenen Beschluss heißt es insoweit, dass die in Rede stehenden Informationen Insiderwissen („inside knowledge“) des Konsortiums seien und das spezifische geistige Eigentum, laufende Recherchen, Know-how, Methoden, Techniken und Strategien des Konsortiums widerspiegelten. Die Veröffentlichung dieser Informationen berühre die Wettbewerbssituation des Konsortiums auf dem Markt und beeinträchtige im Gegenzug dadurch merklich dessen geschäftliche Interessen, auch was das geistige Eigentum betreffe, dass den potenziellen Wettbewerbern des in Rede stehenden Projekts ein Vorteil eingeräumt werde und diese daraus unrechtmäßig die folgenden Vorteile zögen. Erstens könnten die Wettbewerber die Strategien und die Schwächen der Mitglieder des Konsortiums insbesondere bei der Teilnahme an Ausschreibungen im Voraus bedenken. Zweitens könnten sie das geistige Eigentum, das Know-how, die Methoden, die Techniken und die Strategien des Konsortiums kopieren oder nutzen, um ihre eigenen konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen zu verbessern oder um bei der Anmeldung von Patenten, bei Zulassungsanträgen oder bei Genehmigungsanträgen für ihre Waren oder ihre Dienstleistungen in den Genuss eines unlauteren Vorteils zu gelangen. Drittens würden im Fall einer Verbreitung die Möglichkeiten der Mitglieder des Konsortiums auf Spiel gesetzt, Finanzierungen von Investoren in einem sehr wettbewerbsintensiven Umfeld zu erhalten, in dem der kommerzielle Wert der in Rede stehenden Informationen nur bei Wahrung der Vertraulichkeit gewahrt werden könne. Viertens könnte in Anbetracht der sensiblen Natur dieser Informationen ihre Verbreitung dem Ansehen der Mitglieder des Konsortiums und der mit ihm verbundenen Personen schaden.

90      Die REA hat daraus den Schluss gezogen, dass die Gefahr bestehe, dass der Zugang zu den beantragten Dokumenten die geschäftlichen Interessen des Konsortiums, auch was das geistige Eigentum betreffe, beeinträchtigen könnte.

91      Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat die REA im angefochtenen Beschluss einen teilweisen Zugang zu den Dokumenten D 3.1, D 7.3 und D 7.8 gewährt und, wie oben aus Rn. 8 hervorgeht, den vollständigen Zugang zu den übrigen beantragten Dokumenten, die im Zuge des Projekts iBorderControl erarbeitet worden waren, verweigert.

92      Es ist daher zu prüfen, ob, wie der Kläger geltend macht, die REA zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, dass die beantragten Dokumente, einzeln und konkret betrachtet, Informationen enthielten, die geeignet seien, insoweit die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zu rechtfertigen, als eine tatsächliche und nicht hypothetische Gefahr bestehe, dass ihre Verbreitung tatsächlich die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums beeinträchtigen würde; gegebenenfalls ist zu prüfen, ob ein vollständiger oder teilweiser Zugang hätte gewährt werden können. Diese Prüfung ist im Licht der oben in den Rn. 64, 69 und 73 genannten Erwägungen vorzunehmen.

93      Zur Stützung seines Vorbringens beruft sich der Kläger auf bereichsübergreifende Argumente sowie auf spezifischere Argumente, die die individuelle Bewertung jedes einzelnen dieser Dokumente oder von Dokumenten derselben Art betreffen.

1)      Zu den bereichsübergreifenden Argumenten

94      Was zunächst die bereichsübergreifenden Argumente betrifft, so trägt der Kläger erstens vor, die REA gehe fehl darin, von geschäftlichen Interessen des „Konsortiums“ zu sprechen, das als Rechtspersönlichkeit nicht existiere. Viele seiner Mitglieder seien im Übrigen wissenschaftliche Einrichtungen oder Universitäten, die per se keine geschäftlichen Interessen hätten.

95      Selbst unter der Annahme, dass, wie der Kläger geltend macht, bei der Prüfung der Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme nicht auf die geschäftlichen Interessen des Konsortiums, sondern einzeln oder kollektiv auf die seiner Mitglieder abzustellen ist, hat die REA zum einen im angefochtenen Beschluss ungeachtet einiger Verweise auf die geschäftlichen Interessen des Konsortiums geprüft, ob die Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente den geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums schaden würde. Es ist jedenfalls festzustellen, dass der Kläger aus seinem Vorbringen keine Folgerungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses herleitet. Zum anderen macht der Kläger unzutreffend geltend, dass wissenschaftliche Einrichtungen oder eine Universität keine Tätigkeiten ausüben könnten, die mit geschäftlichen Interessen verbunden seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, T‑439/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:442, Rn. 124 bis 128).

96      Zweitens ist festzustellen, dass weder der Zeitpunkt, zu dem ein Dokument erarbeitet wurde und auf den sich der Kläger beruft, wenn er geltend macht, dass die zu Beginn des Projekts erarbeiteten Dokumente keine Geschäftsgeheimnisse hätten enthalten können, noch die für ihre Erarbeitung erforderliche Zeit, die von der REA hervorgehoben wurde, für die Feststellung relevant sind, ob ein Dokument, zu dem Zugang begehrt wird, Informationen über geschäftliche Interessen eines Unternehmens enthält. Dieses Vorbringen der Parteien geht somit ins Leere.

97      Drittens macht der Kläger geltend, dass die Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung der Öffentlichkeit, einschließlich Wettbewerbern der kommerziellen Konsortialmitglieder, insbesondere deshalb zugutekommen müssten, weil ein funktionierender Wettbewerb um die beste Technologie für die Öffentlichkeit von Vorteil sei, sollte sich die Union jemals zum Einsatz und zur Ausschreibung eines derartigen Systems entscheiden.

98      Hierzu ist festzustellen, dass die Frage, ob geschäftliche Interessen der Mitglieder des Konsortiums und insbesondere solche, die mit den Ergebnissen des Projekts in Zusammenhang stehen, namentlich im Hinblick auf ein etwaiges Interesse der Wettbewerber und der Öffentlichkeit an einem allgemeinen Zugang zu aus dem Haushalt der Union finanzierten Projekten schutzwürdig sind, unter die Beurteilung dessen fällt, ob ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente ungeachtet dessen überwiegt, dass eventuell legitime geschäftliche Interessen bestehen. Diese Frage wird daher gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes geprüft werden.

99      Des Weiteren ist nach Ansicht des Klägers das Vorbringen der REA unzutreffend, wonach das zu entwickelnde System überhaupt nur von „kommerziellem Wert“ sei, wenn seine Funktionsweise geheim bleibe, und zwar sowohl aus Sicherheitsgründen, weil eine Informationstechnologie nur dann hinreichend sicher eingesetzt werden könne, wenn ihre Funktionsweise und ihr Code öffentlich zugänglich seien und dadurch auch öffentlich überprüft und auf Schwachstellen getestet werden könnten, als auch aus kommerziellen Gründen, da die Funktionsweise einer Technologie von unabhängiger (z. B. wissenschaftlicher) Seite geprüft und bestätigt werden können müsse, bevor eine öffentliche Institution Geld für ihren Erwerb ausgebe.

100    Soweit dieses Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen ist, dass er im Wesentlichen geltend macht, dass die Mitglieder des Konsortiums im Zusammenhang mit einem Projekt wie iBorderCtrl über keine schutzwürdigen geschäftlichen Interessen verfügten, ist mit der REA festzustellen, dass gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 1290/2013, der zu Titel III dieser Verordnung gehört, der Regeln für die Nutzung und die Verarbeitung der Ergebnisse enthält, die „Ergebnisse“ eines Projekts entweder Eigentum des Projektteilnehmers sind, der sie hervorgebracht hat, oder gemeinsames Eigentum der Projektteilnehmer. Zudem sieht Art. 42 dieser Verordnung vor, dass, wenn sich Ergebnisse für eine industrielle oder kommerzielle Nutzung eignen, der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist, prüft, ob diese schutzfähig sind, und dass der Teilnehmer sie, falls möglich, angemessen und unter den jeweiligen Umständen gerechtfertigt, in angemessener Weise schützt, wobei er seine legitimen Interessen sowie die legitimen – insbesondere wirtschaftlichen – Interessen der übrigen Teilnehmer der Maßnahme gebührend berücksichtigt.

101    Daraus geht hervor, dass die Ergebnisse der Projekte, die Eigentum der Projektteilnehmer sind, einen kommerziellen und finanziellen Wert für diese haben können und daher ihre industrielle oder gewerbliche Nutzung geschützt werden kann. Die Teilnehmer an einem solchen Projekt wie im vorliegenden Fall die Mitglieder des Konsortiums können somit legitime geschäftliche Interessen im Zusammenhang mit den Ergebnissen dieses Projekts haben, die unter die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fallen können.

102    Der Kläger trägt in diesem Kontext auch zu Unrecht vor, dass der durch Art. 41 der Verordnung Nr. 1290/2013 verliehene Schutz auf das Eigentum an hergestellten „körperlichen“ Sachen beschränkt sei. Aus Art. 2 Abs. 1 Nr. 19 der Verordnung Nr. 1290/2013 geht nämlich hervor, dass unter „Ergebnissen“ im Rahmen der Maßnahme geschaffene materielle oder immaterielle Güter wie Daten, Kenntnisse oder Informationen jeder Art und in jeder Form, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind, sowie jegliche mit ihnen verbundene Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, zu verstehen sind.

103    Die vom Kläger in diesem Kontext hergestellte Analogie zu einem Marktexklusivitätsrecht, das das Inverkehrbringen anderer Arzneimittel für zehn Jahre verhindert, wie es im Urteil vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA (T‑718/15, EU:T:2018:66, Rn. 91), erwähnt wird, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Zum einen geht nämlich aus den obigen Rn. 100 und 102 hervor, dass eine Maßnahme sowohl schutzfähige als auch nicht schutzfähige Ergebnisse hervorbringen kann oder dass es je nach den Umständen nicht angemessen oder gerechtfertigt ist, ihren Schutz zu gewährleisten. Was zum anderen die Ergebnisse des Projekts betrifft, die u. a. durch die Rechte des geistigen oder gewerblichen Eigentums wie etwa Patente geschützt werden können, so führt, – auch wenn diese Rechte entgegen dem, was die REA im Wesentlichen vorträgt, geeignet sind, die Ergebnisse gegen eine ungerechtfertigte industrielle und gewerbliche Nutzung und insbesondere gegen eine Vermarktung ähnlicher Waren zu schützen – dies an sich noch nicht dazu, dass eine Verweigerung des Zugangs zu den beantragten Dokumenten unbegründet wäre, die auf eine Ausnahme zum Schutz legitimer geschäftlicher Interessen, wozu u. a. Rechte am geistigen Eigentum gehören, gestützt wird.

104    Dieses Vorbringen des Klägers ist daher zurückzuweisen.

2)      Zur individuellen Beurteilung der in Rede stehenden Dokumente

105    Wie oben in Rn. 91 ausgeführt wurde, hat die REA mit dem angefochtenen Beschluss teilweisen Zugang zu den Dokumenten D 3.1, D 7.3 und D 7.8 gewährt und den vollständigen Zugang zu den übrigen beantragten Dokumenten verweigert.

106    Vorab ist als Erstes die Tragweite der Rügen des Klägers zu präzisieren, mit denen er die Verweigerung des Zugangs zu den beantragten Dokumenten beanstandet. Erstens ist in Bezug auf das Dokument D 7.6 mit der REA festzustellen, dass diese auf den Erstantrag, soweit dieser den Zugang zu diesem Dokument betraf, geantwortet hat, dass es öffentlich zugänglich gewesen sei, was vom Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage nicht bestritten wird. Daraus ist zu schließen, dass das Dokument D 7.6 vom vorliegenden Rechtsstreit nicht erfasst wird. Da der Kläger im Rahmen seines Zweitantrags zugestimmt hat, dass die personenbezogenen Daten der an dem Projekt beteiligten Personen geschwärzt werden, und er darüber hinaus kein Argument vorgetragen hat, um diesen Gesichtspunkt im Rahmen der vorliegenden Klage zu beanstanden, ist zweitens festzustellen, dass die Verweigerung des Zugangs zu den beantragten Dokumenten nicht beanstandet wird, soweit sie diese Daten betrifft.

107    Als Zweites ist festzustellen, dass in Anhang I des Grant Agreements alle beantragten Dokumente mit Ausnahme der Dokumente D 3.1 und D 8.7 mit der Angabe „vertraulich, den Mitgliedern des Konsortiums (einschließlich der Dienststellen der Kommission und/oder der Dienststellen der REA) vorbehalten“ („confidential, only for members of the consortium [including the Commission Services and/or REA Services]“) als vertraulich gekennzeichnet sind.

108    In Bezug auf die Dokumente D 3.1 und D 8.7 ist festzustellen, dass sich der Status eines Dokuments im Laufe des Projekts ändern kann, was in Anbetracht der Tatsache, dass der Status „vertraulich“ oder „öffentlich“ eines Dokuments im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Agreements entschieden wird – wie im vorliegenden Fall in Anhang I des Grant Agreements –, eine Anpassung des Grant Agreements gemäß dessen Art. 55 erfordert. So wurde zum einen das Dokument D 3.1 im Grant Agreement den Dokumenten zugeordnet, deren „sensibler“ Charakter vor ihrer Verbreitung gemäß dem internen Mechanismus des Konsortiums beurteilt werden müsse. Das Verfahren zur Änderung des Status auf „vertraulich“ war zum Zeitpunkt des Erstantrags auf Zugang in Gang. Zum anderen war das Dokument D 8.7 zum Zeitpunkt seiner Vorlage als „vertraulich“ gekennzeichnet worden, was aus dem auf seiner ersten Seite angebrachten Vermerk hervorgeht.

109    Die REA war berechtigt, die Umstände, auf die oben in den Rn. 107 und 108 hingewiesen wurde, bei der Prüfung des Zugangsantrags des Klägers zu berücksichtigen (vgl. oben, Rn. 69).

i)      Zu den Dokumenten D 1.1 (Ethics advisor’s first report), D 1.2 (Ethics of profiling, the risk of stigmatization of individuals and mitigation plan) und D 2.3 (EU wide legal and ethical review report)

110    Der Kläger trägt vor, dass der berechtigte Schutz geschäftlicher Interessen nicht so weit gehen könne, dass er nicht unternehmensbezogene Informationen erfasse, bei denen es sich nicht um „Geschäftsgeheimnisse“ handele, wie im vorliegenden Fall etwa insbesondere die ethische Bewertung und die Prüfung des rechtlichen Rahmens. Diese beträfen keine Technologie im Einzelnen, sondern behandelten allgemeine Fragen der ethischen und rechtlichen Beurteilung, die sich unabhängig von der konkreten Systemgestaltung und dem konkreten Projekt des Konsortiums stellten. Die REA mache zu Unrecht geltend, dass jede Information, die für die Wettbewerber der Konsortialpartner nützlich sei, ein Geschäftsgeheimnis darstelle und geschützt werden müsse. Die Wettbewerber der Unternehmen, die Teil des Konsortiums seien, nähmen am Test des Systems teil, das das Konsortium entwickelt habe.

111    Daher sei die Verbreitung der Dokumente D 1.1, D 1.2 und D 2.3, die das wissenschaftliche Know-how nicht widerspiegelten und keine Informationen über die Produktions- und Analysemethoden enthielten, nicht geeignet, die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums zu beeinträchtigen. Selbst wenn diese Dokumente wissenschaftliches Know-how der Mitglieder des Konsortiums enthielten, müsse jedenfalls zumindest eine auszugsweise Verbreitung dieser Dokumente möglich sein.

112    Die REA trägt vor, dass die ethischen und rechtlichen Bewertungen, die in den Dokumenten D 1.1, D 1.2 und D 2.3 enthalten seien, speziell an das Projekt iBorderCtrl angepasst seien, da sie sich damit beschäftigten und analysierten, wie die verschiedenen Bedenken bei der Methodik des Projekts konkret berücksichtigt würden. Zudem würden in den fraglichen Dokumenten projektspezifische Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Risiken und die ermittelten projektspezifischen Anforderungen dargestellt. Außerdem beruhe die Zusammenstellung der in dem Dokument D 2.3 enthaltenen Informationen auf „geistiger Arbeit“, die nicht für Personen zugänglich sei, die nicht zum Konsortium gehörten, und enthalte daher spezielles Know-how seiner Mitglieder. Die ethischen Bewertungen in den Dokumenten D 1.1 und D 1.2 enthielten sensible Informationen, deren Verbreitung dem Ansehen der Mitglieder des Konsortiums und von Partnern und Einzelpersonen, die mit dem Projekt verbunden seien, schaden könnte. Die Verbreitung dieser Informationen beeinträchtige somit die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums und stelle einen unfairen Vorteil für ihre Wettbewerber dar.

113    Nach Einsichtnahme in die Dokumente D 1.1, D 1.2 und D 2.3 stellt das Gericht fest, dass sie u. a., wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, ethische und rechtliche Bewertungen der Tools, der technologischen Komponenten und der Methoden enthalten, die im Rahmen des Projekts iBorderCtrl entwickelt wurden.

114    Was das Dokument D 1.1 betrifft, wird in diesem nämlich, wie die REA feststellt, dargelegt, wie die in den Dokumenten D 1.2 und D 2.3 ermittelten ethischen und rechtlichen Bedenken bei der Entwicklung der verschiedenen technologischen Komponenten und der im Rahmen des Projekts iBorderCtrl entwickelten Methodik konkret berücksichtigt werden sollten, und zwar sowohl für die Forschungsphase als auch für die Betriebsphase, um die Einhaltung der angeführten ethischen Grundsätze und Grundrechte sicherzustellen. Das Dokument enthält im Rahmen der Empfehlungen, die es formuliert, Verweise auf das Know-how, auf die Methodik, auf Techniken und Strategien, die von den Mitgliedern des Konsortiums für die Bedürfnisse des Projekts entwickelt wurden, oder Informationen, anhand deren sie ermittelt werden können.

115    Was das Dokument D 1.2 betrifft, in dem es heißt, dass es mit dem Bericht zur Rechtslage, der das Dokument D 2.3 bildet, in Zusammenhang stehe und sich teilweise mit ihm überschneide, so wird in diesem, wie die REA feststellt, die Methodik dargestellt, wie das Projekt iBorderCtrl spezifisch das Profiling und das Risiko der Stigmatisierung sowohl von einzelnen Personen als auch von Gruppen angeht, sowie das Problem von Falschmeldungen („false positives“, „false negatives“) der IT‑Tools analysiert, und es werden eine erste Beschreibung der Projektrisiken und die betreffenden Schutzmaßnahmen dargestellt. Diese Prüfung, die projektspezifisch ist, verwendet Informationen über die technologischen Komponenten und die Methodik, die im Rahmen des Projekts entwickelt wurden, und nimmt somit auf Aspekte des Know-how, der Methodik sowie der Techniken und Strategien, die von den Mitgliedern des Konsortiums für die Bedürfnisse des Projekts entwickelt wurden, oder auf Informationen Bezug, mit denen diese ermittelt werden können.

116    Im Dokument D 2.3, das von einer beteiligten Universität verfasst wurde, wird detailliert beschrieben, wie die Anforderungen des Unions- und des nationalen Rechts in den verschiedenen Teilbereichen der vom Projekt entwickelten Technologien umgesetzt werden. Diese Analyse, die detailliert die Infrastruktur des Projekts iBorderCtrl untersucht, betrifft also teilweise speziell die Technologien, die Funktionen und die Tools, die von diesem Projekt verwendet werden, und ermöglicht es, die in Anbetracht des festgelegten Regelungsrahmens verfolgte Strategie zu ermitteln.

117    Die oben in den Rn. 114 bis 116 dargestellten Informationen betreffen somit geschäftliche Interessen der Mitglieder des Konsortiums im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001. Die REA hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die Auffassung vertreten, dass ihre Verbreitung die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums, auch was das geistige Eigentum betrifft, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, da sie den Wettbewerbern ermöglichen würde, aus ihrem Know-how, das einen kommerziellen Wert darstellt, unberechtigterweise einen Vorteil zu ziehen.

118    Allerdings geht aus den Dokumenten D 1.1, D 1.2 und D 2.3 hervor, dass sie auch andere Informationen als Bewertungen der konkreten rechtlichen und ethischen Implikationen des Projekts iBorderCtrl oder bei der Entwicklung von dessen Technologien oder Funktionen konkret in Betracht gezogene Lösungen enthalten.

119    Diese Dokumente enthalten nämlich ferner eine Beschreibung der Politik der Union im Bereich der Kontrollen ihrer Grenzen und eine Beschreibung der Rechtslage in der Union in Bezug auf diese Politik sowie Ausführungen hinsichtlich der Frage, ob es angezeigt ist, diese Kontrollen durch die Anwendung innovativer technologischer Mittel zu verstärken. Sie enthalten auch eine detaillierte Zusammenfassung des nach dem Völkerrecht, dem Unionsrecht und den innerstaatlichen Rechten maßgeblichen Rahmens, insbesondere desjenigen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, der Rechtsgrundsätze und Grundrechte. Diese Informationen, die u. a. auf öffentlich zugängliche Quellen gestützt sind, die durch Verweise auf Websites gekennzeichnet werden, beziehen sich nicht auf die konkret im Rahmen des Projekts iBorderCtrl verwendeten Tools oder Technologien, sondern behandeln, wie der Kläger geltend macht, allgemeine Fragen in Bezug auf die ethische und juristische Bewertung eines Systems, das innovative technologische Mittel wie eine „automatische Täuschungserkennung“ oder eine automatisierte „Risikobewertung“ verwendet, die sich unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Systems und des von den Mitgliedern des Konsortiums ausgearbeiteten Projekts stellen können.

120    Während die REA vorträgt, überprüft zu haben, ob die in Rede stehenden Dokumente öffentlich zugängliche Informationen enthielten, hat sie im Übrigen im angefochtenen Beschluss nicht geltend gemacht, dass die oben in Rn. 119 dargestellten Informationen im Verhältnis zu den öffentlich zugänglichen Informationen, auf die sie sich im Sinne der Rechtsprechung stützen, die aus dem Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA (T‑189/14, EU:T:2017:4, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung) hervorgeht, einen Mehrwert aufwiesen.

121    Sie macht im vorliegenden Rechtszug nur geltend, dass die Zusammenstellung der in dem Dokument D 2.3 enthaltenen Informationen auf „geistiger Arbeit“ beruhe, die nicht für Personen zugänglich sei, die nicht zum Konsortium gehörten, und spezielles Know-how seiner Mitglieder enthalte. Hierzu ist festzustellen, dass es zwar zutrifft, dass die Systematisierung der genannten öffentlich zugänglichen Informationen einen bestimmten kommerziellen Wert haben könnte; es muss indessen dargetan werden, dass die Systematisierung dieser Informationen mit Beurteilungen einherging, die zu neuen wissenschaftlichen Schlussfolgerungen oder Überlegungen zu einer kreativen Strategie führten, durch die dem Unternehmen gegenüber seinen Mitbewerbern Geschäftsvorteile hätten verschafft werden können und die dadurch eindeutig vertraulich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T‑189/14, EU:T:2017:4, Rn. 67) Die REA hat jedoch nicht dargetan, dass diese geistige Arbeit der Zusammenstellung einen Mehrwert im Verhältnis zu den öffentlich zugänglichen Informationen im Sinne der oben in Rn. 120 angeführten Rechtsprechung darstellte und dass die bloße Zusammenstellung dieser Informationen als Aufgabenstellung ein spezielles Know-how seitens der Mitglieder des Konsortiums erforderte, das für sie ein im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 schutzwürdiges geschäftliches Interesse bildete (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T‑189/14, EU:T:2017:4, Rn. 65).

122    Es ist daher festzustellen, dass der REA dadurch ein Fehler unterlaufen ist, dass sie im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten hat, dass die Verweigerung des Zugangs zu den in den Dokumenten D 1.1., D 1.2 und D 2.3 enthaltenen und oben in Rn. 119 genannten Informationen durch den Schutz der geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums gerechtfertigt sei.

123    Das Vorbringen der REA im angefochtenen Beschluss, wonach die Wettbewerber der Mitglieder des Konsortiums einen Vorteil aus der Verbreitung dieser Dokumente ziehen könnten, indem sie u. a. Schwächen und Strategien in Bezug auf das in Rede stehende Projekt im Rahmen der Entwicklung ähnlicher Projekte antizipierten oder ihr Know-how nutzen könnten, kann die Verweigerung des Zugangs zu den oben in Rn. 119 genannten Informationen nicht rechtfertigen. Diese Informationen fallen nämlich nicht unter das Know-how oder die Expertise, die den Mitgliedern des Konsortiums eigen ist, und sie stellen, soweit sie keine konkrete Anwendung der rechtlichen und ethischen Grundsätze auf das in Rede stehende Projekt betreffen, keine sensiblen geschäftlichen Informationen dar, so dass ihre Verbreitung nicht geeignet ist, den Wettbewerbern der Mitglieder des Konsortiums einen Vorteil zu verschaffen. Diese Informationen fallen daher nicht unter den von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährleisteten Schutz geschäftlicher Interessen.

124    Außerdem ist mit dem Kläger festzustellen, dass die REA nicht erläutert, wie die Verbreitung der Dokumente D 1.1, D 1.2 und D 2.3, insbesondere was die oben in Rn. 119 genannten Informationen betrifft, geeignet wäre, dem Ruf der Mitglieder des Konsortiums zu schaden. Wenn das Vorbringen der REA dahin zu verstehen ist, dass die Tatsache, dass das in Rede stehende Projekt Bedenken ethischer und rechtlicher Natur hervorruft, als solche geeignet ist, dem Ruf der Mitglieder des Konsortiums, die es konzipiert haben, zu schaden, so kann diesem Vorbringen jedenfalls nicht gefolgt werden. Denn aus dem Gegenstand und dem Ziel des Projekts iBorderCtrl, die öffentlich bekannt sind, wie der Kläger unter Verweis auf die auf der Website des Projekts verbreiteten Informationen feststellt, kann abgeleitet werden, dass es auf der Verwendung innovativer technologischer Mittel beruht, die sich u. a. auf die Sammlung von Informationen stützen. Demzufolge stellt die Tatsache, dass ein System wie iBorderCtrl wie jedes andere System, das auf solchen innovativen Mitteln beruht, bestimmte Bedenken rechtlicher und ethischer Natur hervorrufen kann, kein Geschäftsgeheimnis oder eine geschäftlich sensible Information dar.

125    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die REA zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, dass die in den Dokumenten D 1.1, D 1.2 und D 2.3 enthaltenen Informationen sämtlich den geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums zuzuordnen seien, und dass die REA zu Unrecht den Zugang zu ihnen insgesamt verweigert hat. Die vorliegende Rüge greift daher teilweise durch.

ii)    Zum Dokument D 1.3 (Ethics Advisor)

126    Nach Auffassung des Klägers könnte eine anonymisierte, von personenbezogenen Daten bereinigte Veröffentlichung des Dokuments D 1.3 betreffend die Nominierung des Ethikberaters geschäftliche Interessen der Mitglieder des Konsortiums nicht beeinträchtigen.

127    Die REA trägt vor, dass die Verbreitung von im Dokument D 1.3 enthaltenen Daten, die zur Identifizierung des Ethikberaters genutzt werden könnten und die fast das gesamte Dokument beträfen, wie etwa die detaillierte Beschreibung seiner Fachkenntnisse oder sein Lebenslauf, seine Unabhängigkeit und daher seine geschäftlichen Interessen beeinträchtigen könne.

128    Hierzu ist festzustellen, dass die REA im angefochtenen Beschluss erklärt hat, dass das Dokument D 1.3 ebenso wie die Dokumente D 1.1, D 1.2 und D 2.3 ethische und rechtliche Bewertungen der Tools, der technologischen Komponenten und der im Rahmen des Projekts entwickelten Methodik enthalte. Aus diesem Dokument ergibt sich jedoch, dass dies offensichtlich nicht der Fall ist. Wie die REA im Rahmen der vorliegenden Rechtssache vorgetragen hat, enthält das Dokument D 1.3 nämlich den detaillierten Lebenslauf des externen Ethikberaters sowie sein Schreiben zur Annahme der ihm vom Konsortium übertragenen Aufgaben.

129    Im angefochtenen Beschluss findet sich keine weitere Begründung für die Verweigerung des Zugangs zum Dokument D 1.3 und insbesondere keine Begründung dafür, dass eine Verbreitung dieses von personenbezogenen Daten bereinigten Dokuments, mit der sich der Kläger im Zweitantrag einverstanden erklärt hatte, nicht möglich sei. Der hierfür von der REA im vorliegenden Rechtszug geltend gemachte Grund, wonach die Verbreitung der die Identifizierung des Ethikberaters ermöglichenden Daten seine Unabhängigkeit sowie seine geschäftlichen Interessen beeinträchtige, findet sich nicht im angefochtenen Beschluss, in dem nur auf die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums verwiesen wird. Wie aus dem Dokument D 1.3 hervorgeht, wird der in Rede stehende Ethikberater indessen von keinem der Mitglieder des Konsortiums beschäftigt und ist eine von ihnen unabhängige Person. Seine geschäftlichen Interessen dürfen daher nicht mit denen der Mitglieder des Konsortiums verwechselt werden.

130    Außerdem ist festzustellen, dass im angefochtenen Beschluss als Antwort auf den Zweitantrag, in dem der Kläger sich damit einverstanden erklärt hat, dass die personenbezogenen Daten in den beantragten Dokumenten geschwärzt werden, nicht erklärt wird, dass das Dokument D 1.3 in seiner Gesamtheit von der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahme erfasst werde. Der angefochtene Beschluss bezieht sich nämlich nur auf die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung genannte Ausnahme. Darüber hinaus wird in ihm auch nicht erwähnt, dass deshalb es unmöglich sei, einen teilweisen Zugang zu gewähren, weil ein von den personenbezogenen Daten bereinigtes Dokument für den Kläger nicht von Nutzen wäre. Selbst unter der Annahme, dass hierunter sämtliche im Lebenslauf des Ethikberaters enthaltene Informationen fielen, erläutert die REA jedenfalls insbesondere nicht, inwiefern Entsprechendes auch für weitere im Dokument D 1.3 enthaltene Informationen, u. a. die Beschreibung der dem Ethikberater vom Konsortium übertragenen Aufgaben, gälte.

131    Daraus folgt, dass die im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe es nicht erlauben, die Verweigerung des Zugangs zum Dokument D 1.3 nur auf Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu stützen. Die vorliegende Rüge greift daher durch.

iii) Zum Dokument D 2.1 (Requirement Analysis Report)

132    Der Kläger trägt vor, dass die Verfahren zur Überwachung der Grenzen in den Mitgliedstaaten sowie ihre im Dokument D 2.1 beschriebenen Anforderungen keine Geschäftsgeheimnisse, sondern eine öffentliche Angelegenheit seien. Die REA irre, wenn sie ein Geschäftsgeheimnis in allen Informationen sehen wolle, die für Konkurrenten der geschäftlich tätigen Partner des Konsortiums von Nutzen sein könnten, während sie nicht geltend mache, dass diese Analyse das wissenschaftliche Know-how einer Person widerspiegele oder Informationen über die Herstellungs- und Analysemethoden enthalte, deren Veröffentlichung zwingend zu einer erheblichen Schädigung des Interessen eines Mitglieds des Konsortiums führe. Jedenfalls rechtfertige dies nur die Schwärzung der betreffenden Passagen.

133    Die REA macht geltend, dass in dem 2016 erstellten Dokument D 2.1 im Detail die Verfahren der Grenzüberwachung in den Pilotmitgliedstaaten dargestellt und ihre Nutzeranforderungen für den Zeitraum vor ihrer Ankunft in der Union sowie die Phasen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen und Grenzkontrollen zusammengefasst würden. Das fragliche Dokument beinhalte die Methode für die Auswertung der Umfrage sowie die Schlussfolgerungen. Die Zusammenstellung der Informationen enthalte spezifisches Know-how der Mitglieder des Konsortiums. Wettbewerber zögen aus der Verbreitung solcher Informationen auch deswegen einen Vorteil, weil sie erführen, welcher Ansatz von einem der Mitglieder des Konsortiums verfolgt werde. Entgegen dem Vorbringen des Klägers gehe der von der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährte Schutz weit über bloße „Geschäftsgeheimnisse“ hinaus.

134    Nach Einsichtnahme in das in Rede stehende Dokument stellt das Gericht fest, dass dieses Dokument u. a., wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, technologische Lösungen (z. B. biometrische Erkennungstechnologien) und die Definition der Gesamtarchitektur des Projekts iBorderCtrl enthält und somit einen allgemeinen Rahmen für die verschiedenen Module einschließlich der Materialfunktionalitäten und der Software, aus denen das endgültige integrierte System zusammengesetzt ist, aufstellt.

135    Diese Informationen gehören zum Know-how der Mitglieder des Konsortiums und betreffen Methodik, Techniken und Strategien, die sie für die Bedürfnisse des Projekts entwickelt haben. Die REA hat daher im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten, dass ihre Verbreitung insofern die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, als sie den Wettbewerbern ermöglichen würde, aus deren Know-how, das einen kommerziellen Wert darstellt, unberechtigterweise einen Vorteil zu ziehen.

136    Aus diesem Dokument geht allerdings hervor, dass es auch andere Informationen als die über Methodik, Techniken und spezielle Strategien des Projekts iBorderCtrl enthält.

137    Wie schon aus dem Dokument hervorgeht, wird die Analyse, die es enthält, nämlich in drei Schritten durchgeführt, deren erster in einer Beschreibung und einer Analyse der Konzepte besteht, die der Verwaltung der Grenzen zugrunde liegen, und einen Überblick über die operationellen Probleme der Endnutzer in ihrem geografischen Kontext gibt. In diesem Kontext werden u. a. die Verfahren zur Überwachung der Grenzen in den von der Forschungsphase des Projekts betroffenen Mitgliedstaaten detailliert beschrieben. Wie der Kläger vorträgt, sind diese Verfahren sowie deren Anforderungen keine Geschäftsgeheimnisse der Mitglieder des Konsortiums, sondern eine öffentliche Angelegenheit. Der zweite Schritt besteht in einem Überblick über den „state of the art“ der verschiedenen Technologien, von denen ein Teil in einer Präsentation dessen besteht, was, wie die Überschrift dieses Abschnitts des Dokuments nahelegt, der derzeitige Stand der technologischen Entwicklung in den vom Projekt betroffenen Bereichen ist.

138    Auch wenn diese Analysen Vorstufen für die Prüfung der konkreten Anforderungen an das Projekt iBorderCtrl sind, u. a. unter Berücksichtigung der so ermittelten Konzepte und im Vergleich mit den bereits bestehenden Technologien, und sie unbestreitbar eine Prämisse für die Durchführung der Analyse der Architektur dieses Systems, seiner Methodik und seiner Tools, die oben in den Rn. 134 und 135 festgestellt wurden, darstellen, enthält der Großteil dieser Analysen keine Informationen, die zum Know-how, das den Mitgliedern des Konsortiums eigen ist, ihrem Insiderwissen oder ihrer Expertise gehören. Die bloße Tatsache, dass anhand dieser Informationen eventuell ermittelt werden könnte, welche Technologien es vorher gab, deren Anwendung oder Entwicklung im Rahmen der Überlegungen zur Konzeption des Systems im Rahmen des Projekts iBorderCtrl berücksichtigt wird, ist nicht per se geeignet, zu belegen, dass diese Informationen zum Know-how der Mitglieder des Konsortiums gehören. Zudem trägt der Kläger vor, dass der im Projekt verfolgte „Ansatz“ jetzt schon aus den öffentlich zugänglichen Informationen abgeleitet werden könne, was von der REA eingeräumt wird, wenn sie bestätigt, dass die über eine Mitteilung des Konsortiums zur Funktionsweise des Systems öffentlich zugänglichen Informationen es ermöglichten, zu erkennen, wie das pilotierte System funktionieren solle.

139    Die Tatsache, dass die im Dokument D 2.1 enthaltenen und oben in Rn. 137 festgestellten Informationen nicht zum wissenschaftlichen Know-how der Mitglieder des Konsortiums oder ihrem Insiderwissen gehören, wird dadurch bestätigt, dass diese Analyseteile auf öffentlich zugänglichen Quellen, u. a. den akademischen Veröffentlichungen und den im Internet verbreiteten Informationen, die im Abschnitt zu den „Quellen“ dieses Dokuments aufgelistet sind, beruhen.

140    Außerdem trifft es zwar zu, wie die REA geltend macht, dass die Ausarbeitung der Methodik der Untersuchungen oder der Bewertung der so erhobenen Daten sowie die Schlussfolgerungen, die daraus für die Entwicklung des Projekts iBorderCtrl gezogen worden sind, das spezielle Know-how der Mitglieder des Konsortiums beinhalten. Allerdings trifft dies nicht auf die oben in Rn. 137 aufgeführten Informationen zu, da im angefochtenen Beschluss keine spezielle Methodik in Bezug auf ihre Zusammenstellung angeführt wurde und auch aus dem Dokument selbst nicht hervorgeht. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens hat die REA geltend gemacht, dass die Zusammenstellung der im Dokument D 2.1 enthaltenen Informationen das spezielle Know-how der Mitglieder des Konsortiums beinhalte. Es trifft zwar zu, worauf oben in Rn. 121 hingewiesen wurde, dass eine Arbeit zur Systematisierung der öffentlich zugänglichen Informationen einen bestimmten kommerziellen Wert haben könnte; die REA hat jedoch nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall eine Zusammenstellung der öffentlich zugänglichen Informationen einen Mehrwert im Sinne der oben in Rn. 120 angeführten Rechtsprechung darstelle und dass die bloße Aufgabe, diese Informationen zusammenzustellen, ein spezielles Know-how seitens der Mitglieder des Konsortiums erfordere, das für sie ein geschäftliches Interesse darstelle, das gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 schutzwürdig sei.

141    Schließlich ist festzustellen, dass, wie die REA selbst im Rahmen der Gewährung des teilweisen Zugangs zum Dokument D 3.1 feststellt, gleichartige Informationen, nämlich über eine allgemeine Beschreibung der zuvor bestehenden Techniken und Technologien (z. B. biometrische Sensoren) in Bezug auf Datenerfassungsgeräte, dem Kläger zugänglich gemacht wurden.

142    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die REA zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, dass die im Dokument D 2.1 enthaltenen Informationen sämtlich den geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums zuzuordnen seien, und dass die REA zu Unrecht den Zugang zu ihnen insgesamt verweigert hat. Die vorliegende Rüge greift daher teilweise durch.

iv)    Zum Dokument D 2.2 (Reference Architecture and component specifications)

143    Nach Ansicht des Klägers entbehrt der angefochtene Beschluss einer Grundlage, was die Verweigerung der Verbreitung des Dokuments D 2.2 betrifft, da aus der „technischen Natur“ eines Dokuments nicht geschlossen werden könne, dass es „sensible Informationen“ enthielte. Die REA habe mithin keinen tatsächlichen Gesichtspunkt vorgebracht, aus dem sich ergeben würde, dass die Verbreitung dieses Dokuments die geschäftlichen Interessen eines Mitglieds des Konsortiums beeinträchtigen würde.

144    Die REA führt aus, dass das Dokument D 2.2 im Detail beschreibe, wie die technischen Anforderungen in sieben vom Projekt entwickelte Technologien umgesetzt werde. Zudem werde die funktionale Gesamtarchitektur der Hardware und Software ausführlich dargestellt. Schließlich würden die Anwendungsfälle für verschiedene Typen von Reisenden für künftige Testverfahren bezeichnet. Aufgrund seiner technischen Natur enthalte dieses Dokument sensible Informationen, denn die Wettbewerber, die nicht über solche Informationen verfügten, zögen einen Vorteil aus ihrer Verbreitung. Der Kläger stelle zwar zutreffend fest, dass die Informationen, die über eine Mitteilung des Konsortiums zur Funktionsweise des Systems öffentlich zugänglich seien, es ermöglichten, zu verstehen, wie das pilotierte System funktionieren solle; diese Informationen umfassten jedoch nicht die technischen Anforderungen einschließlich der Funktionsbeschreibung und der verbundenen Architektur und Arbeitsabläufe, die von geschäftlichem Interesse seien.

145    Nach Einsichtnahme in das in Rede stehende Dokument stellt das Gericht fest, dass in diesem wie im Dokument D 2.1, wie die REA im angefochtenen Beschluss festgestellt hat, technologische Lösungen und die Definition der Gesamtarchitektur des ganzen Projekts iBorderCtrl dargestellt werden und es somit den allgemeinen Rahmen für die verschiedenen Module einschließlich der Materialfunktionaltäten und der Software, aus denen das endgültige integrierte System zusammengesetzt ist, aufstellt.

146    Diese Informationen gehören zum Know-how der Mitglieder des Konsortiums und betreffen Methodik, Techniken und Strategien, die sie für die Bedürfnisse des Projekts entwickelt haben. Die REA hat daher im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten, dass ihre Verbreitung die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, da sie den Wettbewerbern ermöglichen würde, aus ihrem Know-how, das einen kommerziellen Wert darstellt, unberechtigterweise einen Vorteil zu ziehen.

147    Allerdings geht aus diesem Dokument hervor, dass im Rahmen der in ihm enthaltenen Prüfung die Analysen, die im Rahmen des Berichts durchgeführt wurden, der das Dokument D 2.1 ausmacht, und bestimmte rechtliche Bewertungen berücksichtigt worden sind, die Gegenstand des Dokuments D 2.3 sind. Folglich ist die Verweigerung des teilweisen Zugangs zu den Informationen in den oben in den Rn. 137 und 119 genannten Dokumenten D 2.1 und D 2.3 nicht durch den Schutz der geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums gerechtfertigt. Die vorliegende Rüge greift daher teilweise durch.

v)      Zum Dokument D 3.1 (Data Collection Devices – specifications)

148    Das Dokument D 3.1 wurde verbreitet, soweit es die allgemeine Beschreibung der Techniken und Technologien (z. B. biometrische Sensoren) in Bezug auf Datenerfassungsgeräte betrifft (vgl. oben, Rn. 141). Es wurde dem Kläger in seiner teilweise geschwärzten Fassung übermittelt.

149    Nach Ansicht des Klägers entbehrt der angefochtene Beschluss, was die Verweigerung der Verbreitung des Dokuments D 3.1 in seiner Gesamtheit betrifft, einer Grundlage, da aus der „technischen Natur“ eines Dokuments nicht geschlossen werden könne, dass es „sensible Informationen“ enthalte. Die REA habe somit keinen tatsächlichen Gesichtspunkt vorgebracht, aus dem sich ergebe, dass die Verbreitung des Dokuments die geschäftlichen Interessen eines Mitglieds des Konsortiums beeinträchtigen würde.

150    Die REA macht geltend, diejenigen Teile des Dokuments D 3.1, die ausführlich Techniken und Technologien beschrieben, die in dem Projekt angewendet würden, seien nicht zugänglich gemacht worden, da sie aufgrund ihrer technischen Natur sensible Informationen beträfen, von denen die Wettbewerber, die nicht über derartige Informationen verfügten, im Falle einer Verbreitung profitieren würden.

151    Nach Einsichtnahme in die nicht verbreiteten Teile des Dokuments D 3.1 stellt das Gericht fest, dass diese eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Techniken und Technologien enthalten, wie die REA geltend macht. Jedoch ist zum einen, wie der Kläger vorträgt, der mehr oder weniger technische Charakter der in Rede stehenden Informationen, auf den sich die REA zur Stützung der Verweigerung des Zugangs zu ihnen beruft, nicht per se für die Beurteilung entscheidend, ob sie geschäftliche Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffen.

152    Zum anderen geht aus den in den geschwärzten Teilen des Dokuments D 3.1 enthaltenen Informationen im Gegensatz zum Vorbringen der REA nicht hervor, dass sämtliche Techniken und Technologien, die dort beschreiben werden, tatsächlich zu denjenigen gehören, die im Projekt iBorderCtrl verwendet werden. Die fraglichen Informationen enthalten nämlich Beschreibungen der Technologien, die auf dem Markt verfügbar und in der Architektur des Systems iBorderCtrl potenziell nützlich sind. Zudem enthalten die geschwärzten Teile auch Empfehlungen zur Wahl der verfügbaren Technologien und Techniken, die in der Architektur des Systems iBorderCtrl in Anbetracht der in Rede stehenden technischen Anforderungen optimal wären. Während diese letztgenannten Bewertungen das Know-how der Mitglieder des Konsortiums widerspiegeln, da u. a., wie es in dem Dokument heißt, ihre Erfahrung mit den gesammelten öffentlichen Informationen kombiniert wird, oder die Bewertungskriterien speziell von den Mitgliedern erstellt werden, so dass ihre Verbreitung geeignet ist, die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums konkret und tatsächlich zu beeinträchtigen, ist dies bei den objektiven Beschreibungen der auf dem Markt verfügbaren Techniken und Technologien nicht der Fall.

153    Diese Beschreibungen beruhen im Übrigen zumindest zum Teil auf öffentlich zugänglichen Quellen, u. a. auf wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder im Internet verbreiteten Informationen. Die REA macht nicht geltend, dass die Zusammenstellung dieser öffentlich zugänglichen Informationen einen Mehrwert im Sinne der oben in den Rn. 120 und 121 angeführten Rechtsprechung aufweist.

154    Daraus ist zu schließen, dass die REA zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, dass sämtliche in den geschwärzten Teilen des Dokuments D 3.1 enthaltenen Informationen unter die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums fielen, und den Zugang zu ihnen zu Unrecht verweigert hat. Die vorliegende Rüge, mit der der Kläger die Verweigerung des Zugangs zu den geschwärzten Teilen des Dokuments D 3.1 beanstandet, greift daher teilweise durch.

vi)    Zu den Dokumenten D 7.3 (Dissemination and communication plan) und D 7.8 (Dissemination and communication plan 2)

155    Im angefochtenen Beschluss wurde teilweiser Zugang zu den Dokumenten D 7.3 und D 7.8, die dem Kläger in ihren teilweise geschwärzten Fassungen übermittelt wurden, gewährt.

156    Vorab ist festzustellen, dass der Kläger mit Schreiben vom 23. März 2021 das Gericht darüber informiert hat, dass er die Schwärzungen im Dokument D 7.3 mit seinen eigenen Mitteln „entfernt“ habe; dieses ist so seinem Schreiben beifügt worden. Auf der Grundlage des somit erhaltenen Texts hat er eine Stellungnahme zur Stützung des ersten Klagegrundes abgegeben und sein Vorbringen wiederholt, wonach jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an der vollständigen Verbreitung dieses Dokuments bestehe.

157    Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 hat die REA ihre Stellungnahme zum Vorbringen des Klägers abgegeben, in der sie u. a. festgestellt hat, dass der Kläger auf seiner Website die vollständige Fassung des Dokuments D 7.3, wie sie sich nach der von ihm vorgenommenen Entfernung der Schwärzungen ergebe, veröffentlicht habe.


158    Hierzu ist hervorzuheben, dass die Tatsache, dass der Kläger mit seinen eigenen Mitteln Zugang zu den geschwärzten Stellen des Dokuments D 7.3 erhalten hat und so von den Informationen Kenntnis erlangt hat, zu denen ihm der Zugang seitens der REA mit dem angefochtenen Beschluss verweigert worden war, und dass er dieses Dokument über seine Website verbreitet hat, nicht den Schluss zulässt, dass für ihn an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses insoweit kein Interesse oder kein Interesse mehr besteht. Durch dieses Vorgehen hat der Kläger zwar nicht die vom Unionsrecht im Bereich des Zugangs zu Dokumenten vorgesehenen Verfahren beachtet und hat auch nicht den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abgewartet, um in Erfahrung zu bringen, ob er rechtmäßig Zugang zur vollständigen Fassung des betreffenden Dokuments haben konnte. Gleichwohl stellt dieser bloße Umstand, so beanstandungswürdig er auch sein mag, nicht das Interesse des Klägers daran in Frage, dass der angefochtene Beschluss in diesem Punkt für nichtig erklärt wird, da der Urheber der Verbreitung der streitigen Informationen nicht die REA ist, die so das Interesse der Öffentlichkeit an der Verbreitung dieser Informationen anerkennen würde. Das Begehren des Klägers, eine Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit dieses ihn beschwerenden Beschlusses zu erwirken, ist daher berechtigt, da die REA diesen Beschluss nicht förmlich zurückgenommen hat und ihm auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme einen nur teilweisen Zugang zum angeforderten Dokument gewährte. Das Verhalten des Klägers hinsichtlich des betreffenden Dokuments ist für die Beurteilung seines Interesses an der Nichtigerklärung eines solchen Beschlusses ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C‑761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 33 und 45 bis 48, und vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T‑233/09, EU:T:2011:105, Rn. 33 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

159    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger, auch wenn er von den Informationen, zu denen ihm der Zugang von der REA verweigert wurde, Kenntnis nehmen konnte, über ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses verfügt, soweit die REA ihm den Zugang zu den geschwärzten Teilen des Dokuments D 7.3 verweigerte.

160    Allerdings ist auch hervorzuheben, dass die Tatsache, dass der Kläger mit seinen eigenen Mitteln vermocht hat, die Schwärzungen im Dokument D 7.3 zu „entfernen“, keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt und auf die gerichtliche Kontrolle des Gerichts darüber hat.

161    Für die Beanstandung der Verweigerung des Zugangs zu den geschwärzten Teilen der Dokumente D 7.3 und D 7.8 macht der Kläger geltend, dass der berechtigte Schutz geschäftlicher Interessen nicht so weit gehen könne, dass er nicht unternehmensbezogene Informationen erfasse, bei denen es sich nicht um „Geschäftsgeheimnisse“, wie z. B. die Kommunikationsstrategie, handele. So stellten bloße Werbegespräche, darunter Gespräche mit öffentlichen Institutionen und Volksvertretern, wie sie in den geschwärzten Teilen der Dokumente D 7.3 und D 7.8 enthalten seien, keine Geschäftsgeheimnisse dar.

162    Nach Ansicht der REA ist das Dokument D 7.3, mit dem festgelegt werden solle, wie das Projekt verbreitet und der Öffentlichkeit kommuniziert werde, zu einem großen Teil Gegenstand einer Verbreitung gewesen. Nur einzelne Abschnitte des Dokuments, in denen die Mitglieder des Konsortiums detaillierte Angaben zu den besonderen Beziehungen gemacht hätten, die sie mit ausgewählten geschäftlichen oder akademischen Partnern hätten, seien geschwärzt worden, da sie sensible Informationen darstellten, die von Wettbewerbern zu ihrem Vorteil genutzt werden könnten (z. B. durch Ansprache dieser Partner).

163    Da das Dokument D 7.8, zu dem teilweise Zugang gewährt worden sei, eine überarbeitete Version des Dokuments D 7.3 sei, die ein Jahr später erstellt worden sei, gälten hinsichtlich der Nichtverbreitung der in Rede stehenden Informationen die gleichen Gründe wie für das Dokument D 7.3.

164    Nach Einsichtnahme in die geschwärzten Teile der Dokumente D 7.3 und D 7.8 stellt das Gericht zum einen fest, dass sie eine Strategie zur Kommunikation gegenüber Geschäftspartnern im Hinblick auf eine eventuelle zukünftige Zusammenarbeit enthalten. Solche Informationen gehören zu den geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums, da sie ihre Geschäftsstrategie betreffen und außerdem aus ihnen geschlossen werden kann, welche Tools oder Technologien im Rahmen des Projekts iBorderCtrl konkret ins Auge gefasst werden. Die REA hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten, dass ihre Verbreitung geeignet wäre, die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums konkret und tatsächlich zu beeinträchtigen.

165    Zum anderen betreffen die geschwärzten Informationen die Verbreitung und die Werbung für das Projekt iBorderCtrl selbst und die seiner Ergebnisse gegenüber anderen Beteiligten als potenziellen Geschäftspartnern. Hierzu ist festzustellen, dass die REA nicht erläutert, inwiefern diese in den Dokumenten D 7.3 und D 7.8 geschwärzten Informationen „sensibler“ seien als die gleichartigen, dem Kläger offenbarten Informationen. Die REA erläutert auch nicht, wie der „sensible“ Charakter der in Rede stehenden Informationen – seinen Nachweis unterstellt – es rechtfertigen könnte, dass sie zu den geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums gehören, wohingegen sie einräumt, dass die von den betreffenden Werbe- und Informationstätigkeiten erfassten Beziehungen keine Verkaufs- oder Lizenzierungsverhandlungen beträfen. Nach Einsichtnahme in die in Rede stehenden geschwärzten Teile stellt das Gericht zudem fest, dass die Werbe- und Informationstätigkeiten, auf die sich die offengelegten Teile und die Mehrzahl der geschwärzten Teile beziehen, dasselbe Ziel zu verfolgen scheinen, nämlich die weitestmögliche Verbreitung der Information über das Projekt und der in ihm vorgeschlagenen technologischen Lösungen. Dass von der REA vorgetragen wurde, dass die Wettbewerber durch Berücksichtigung der so verbreiteten Informationen ihre Systeme bei diesen Beteiligten bewerben könnten, genügt allein nicht für die Schlussfolgerung, dass diese Informationen zu den geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums gehörten.

166    Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass bestimmte Informationen in den geschwärzten Teilen der Dokumente D 7.3 und D 7.8 auf die ethischen und rechtlichen Beurteilungen in den Dokumenten D 1.2 und D 2.3 aufbauen. Soweit diese geschwärzten Teile die oben in Rn. 119 genannten Informationen übernehmen oder zusammenfassen, können sie somit nicht von der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahme erfasst werden.

167    Daraus ist zu schließen, dass die REA zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, dass sämtliche in den geschwärzten Teilen der Dokumente D 7.3 und D 7.8 enthaltenen Informationen unter die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums fielen, und den Zugang zu ihnen zu Unrecht verweigert hat. Die vorliegende Rüge, mit der der Kläger die Verweigerung des Zugangs zu den geschwärzten Teilen der Dokumente D 7.3 und D 7.8 beanstandet, greift daher teilweise durch.

vii) Zum Dokument D 8.1 (Quality Management Plan)

168    Der Kläger macht geltend, die REA erläutere nicht, dass das Dokument D 8.1 Geschäftsgeheimnisse eines Konsortialpartners enthalte, dass es das wissenschaftliche Know-how einer Person widerspiegele oder dass es Informationen über die Herstellungs- und Analysemethoden enthalte, deren Veröffentlichung zwingend zu einer erheblichen Schädigung der Interessen eines Mitglieds des Konsortiums führe. Daher hätte dieses Dokument zumindest auszugsweise verbreitet werden müssen.

169    Die REA macht geltend, das Dokument D 8.1 enthalte Informationen hinsichtlich der internen Organisation des Konsortiums und seines modus operandi während der Dauer des Projekts, nämlich insbesondere betreffend die Organisation des Projekts und Verantwortlichkeiten, das Verfahren zur Überprüfung der Qualität, den Entscheidungsprozess und den Kommunikationsfluss zwischen den Partnern. Es spezifiziere auch die IT‑Tools, die vom Projekt für seine Verwaltung verwendet würden. Schließlich enthalte das Dokument im Anhang die Dokumentvorlagen, die vom Konsortium für die Arbeitsergebnisse, Zwischenberichte, die Tagesordnung für das Meeting und die Protokolle verwendet würden. Die Verbreitung dieser Informationen beeinträchtige den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Personen und verschaffe Wettbewerbern einen Vorteil, die in der Zukunft ein vergleichbares Projekt durchführen wollten, da sie von den Arbeitsergebnissen der Mitglieder des Konsortiums profitierten.

170    Nach Einsichtnahme in das Dokuments D 8.1 stellt das Gericht fest, dass es, wie im angefochtenen Beschluss hervorgehoben wurde, die Informationen über die Verwaltungsstruktur des Projekts sowie die Planung von den technischen Tätigkeiten bis zur endgültigen Lieferung der Ergebnisse enthält sowie die Verfahren zur Qualitätskontrolle des Projekts und Aufgaben und Verantwortlichkeiten für die Entwicklung jedes technologischen Elements definiert.

171    Zur Darstellung des Qualitätsmanagementplans beschreibt das in Rede stehende Dokument detailliert u. a. die Struktur des Qualitätsmanagements des Projekts und die Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen verschiedenen Personen und Organen des Konsortiums, die Methodik, die Kriterien und die Verfahren, die ausgearbeitet wurden, um die Qualität der Ergebnisse des Projekts hinsichtlich seiner verschiedenen Bestandteile, wie den Leistungsschlüsselindikatoren, sowie das Risikomanagement zu bewerten. Sämtliche dieser Informationen fallen unter das Know-how der Mitglieder des Konsortiums und stellen deren Expertise in Bezug auf das Qualitätsmanagement des Projekts heraus. Zudem beinhalten die Beschreibungen der verschiedenen wissenschaftlichen und technologischen Leistungen Verweise auf die Techniken und Funktionen, die im Rahmen dieses Projekts speziell ins Auge gefasst werden, und spiegeln somit die allgemeine Architektur des Systems, wie sie von den Mitgliedern des Konsortiums konzipiert wurde, wider. Diese Informationen gehören mithin zu deren wissenschaftlichen Know-how.

172    Daraus folgt, dass sämtliche der im Dokument D 8.1 enthaltenen Informationen geschäftliche Interessen der Mitglieder des Konsortiums im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffen. Die REA hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten, dass ihre Verbreitung die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, da sie den Wettbewerbern ermöglichen würde, aus dem Know-how der Mitglieder, das einen kommerziellen Wert darstellt, unberechtigterweise einen Vorteil zu ziehen.

173    Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

viii) Zu den Dokumenten D 8.3 (Periodic Progress Report), D 8.4 (Annual Report), D 8.5 (Periodic Progress Report 2) und D 8.7 (Annual Report 2)

174    Der Kläger macht geltend, die REA lege nicht dar, dass die „beschreibenden“ Dokumente D 8.3, D 8.4, D 8.5 und D 8.7 Geschäftsgeheimnisse eines Konsortialpartners enthielten, dass sie das wissenschaftliche Know-how einer Person widerspiegelten oder Informationen über die Herstellungs- und Analysemethoden enthielten, deren Veröffentlichung zwingend zu einer erheblichen Schädigung der Interessen eines Konsortialpartners führe. Daher hätten diese Dokumente zumindest auszugsweise verbreitet werden müssen.

175    Die REA macht geltend, die Dokumente D 8.3, D 8.4, D 8.5 und D 8.7 enthielten Informationen in Bezug auf den Fortschritt bei der Durchführung des Projekts, bezogen auf die jeweiligen Arbeitspakete, wobei die technischen Ergebnisse im Hinblick auf projektspezifische Leistungsindikatoren beschrieben würden. Zudem würden die Projektrisiken und die Schutzmaßnahmen dargestellt sowie die künftigen technischen Schritte zusammengefasst. Schließlich enthielten diese Dokumente eine sehr detaillierte Übersicht der Nutzung von Ressourcen je Partner und Arbeitspaket, in der auch die erledigten Aufgaben angegeben würden. Zusammengefasst hätten diese Dokumente einen technischen und finanziellen Gegenstand, und Wettbewerber würden vom Zugang zu ihnen profitieren, da sie von den getroffenen Maßnahmen lernen könnten und Schritte vermeiden könnten, die sich als irrelevant oder überflüssig erwiesen hätten, wodurch sie die Investitionskosten einschätzen, Kosten sparen und die Erprobung oder Entwicklung einer vergleichbaren Technologie beschleunigen könnten.

176    Nach Einsichtnahme in die Dokumente D 8.3, D 8.4, D 8.5 und D 8.7 stellt das Gericht fest, dass sie, wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, den Fortschritt bei der Durchführung des Projekts, bezogen auf die jeweiligen Arbeitspakete, nach 6, 12, 18 und 24 Monaten im Hinblick auf die verschiedenen wissenschaftlichen und technologischen Leistungen des Projekts beschreiben.

177    Für die Präsentation dieses Fortschritts des Projekts beschreiben die in Rede stehenden Dokumente detailliert die von den Mitgliedern des Konsortiums für die Durchführung des in Rede stehenden Projekts entwickelte Strategie, einschließlich der detaillierten Beschreibung der während des betreffenden Zeitraums erledigten Aufgaben und der Verteilung der Aufgaben zwischen den Mitgliedern sowie der Methodik, die konzipiert wurde, um diesen Fortgang zu verfolgen, was unter ihr Know-how fällt. Zudem beinhalten die Beschreibungen der verschiedenen wissenschaftlichen und technologischen Leistungen Verweise auf die Techniken, die Tools und die Funktionen, die im Rahmen dieses Projekts speziell ins Auge gefasst werden und die somit die allgemeine Architektur des Systems, wie es von den Mitgliedern des Konsortiums konzipiert wurde, widerspiegeln. Diese Informationen gehören damit zum wissenschaftlichen Know-how der genannten Mitglieder.

178    Sämtliche der in den Dokumenten D 8.3, D 8.4, D 8.5 und D 8.7 enthaltenen Informationen betreffen somit geschäftliche Interessen der Mitglieder des Konsortiums im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001. Die REA hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten, dass ihre Verbreitung die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, da sie den Wettbewerbern ermöglichen würde, aus dem Know-how der genannten Mitglieder, das einen kommerziellen Wert darstellt, unberechtigterweise einen Vorteil zu ziehen.

179    Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.


3)      Ergebnis zum ersten Teil des ersten Klagegrundes

180    Nach alledem ist dem ersten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben, was die Verweigerung des vollständigen Zugangs zum Dokument D 1.3, die Verweigerung des teilweisen Zugangs zu den Dokumenten D 1.1, D 1.2, D 2.1, D 2.2 und D 2.3 sowie des erweiterten Zugangs zu den Dokumenten D 3.1, D 7.3 und D 7.8 betrifft, und dieser Teil zurückzuweisen, was die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten D 8.1, D 8.3, D 8.4, D 8.5 und D 8.7 betrifft. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, sich an die Stelle der REA zu setzen und konkret die Dokumente anzugeben, zu denen teilweise Zugang hätte gewährt werden müssen; die Agentur muss bei der Durchführung des vorliegenden Urteils die dort angeführten Gründe berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T‑516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

C.      Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, das die Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente rechtfertige

181    Der Kläger macht geltend, dass ein mehrfaches öffentliches Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente in ihrer Gesamtheit bestehe. Erstens sei der allgemeine gesellschaftliche Zugang zu den öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen sicherzustellen. Zweitens gebe es ein wissenschaftliches Interesse an der Verbreitung, da nur Forschungsergebnisse, die diskutiert, kritisiert und getestet würden und die von anderen reproduziert werden könnten, als wissenschaftlich eingestuft werden könnten. Drittens bestehe auch insofern ein öffentliches Interesse an der Verbreitung, als das Projekt iBorderCtrl ethisch und aus Sicht der Grundrechte äußerst fragwürdig sei. Viertens bestehe ein mediales Interesse an der Verbreitung der Unterlagen, was auch die große Zahl von Berichten über das iBorderCtrl-Projekt belege. Fünftens bestehe ein politisches und demokratisches Interesse an der Veröffentlichung der iBorderCtrl-Projektunterlagen, deren praktischer Einsatz in einem nächsten Schritt die Schaffung einer geeigneten rechtlichen Grundlage verlange. Sechstens bestehe ein haushaltsrechtliches Interesse daran, dass keine Mittel in die Erforschung von Technik investiert würden, die nach derzeitiger Rechtslage nicht eingesetzt werden dürfe oder aus politischen Gründen nicht eingesetzt werden solle.

182    In Bezug auf die Abwägung der bestehenden Interessen macht der Kläger zum einen geltend, dass die kommerziellen Interessen der Mitglieder des Konsortiums „nicht sonderlich schwer [wögen]“. Erstens sei eine Vielzahl von Informationen über das Projekt iBorderCtrl bereits öffentlich bekannt oder publiziert worden. Zweitens sei es zweifelhaft, dass die beantragten Dokumente überhaupt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten, und sei es auch nur hinsichtlich der Art und Weise, wie das iBorderCtrl-System konzipiert sei, da Gegenstand des Projekts eher die Erprobung und Zusammenführung vorhandener Technologie als die Entwicklung neuer Technologie zu sein scheine. Drittens lasse die Veröffentlichung der Projektunterlagen den rechtlichen Schutz der eingesetzten Systemkomponenten und auch des Gesamtsystems unberührt, das bereits durch Patente geschützt sei, und bleibe das Urheberrecht an Programmcodes, die im Zuge des Projekts entwickelt worden sein könnten, durch eine Veröffentlichung der Projektberichte unberührt, so dass deren Verbreitung ihre Erfindungen nicht entwerte, selbst wenn sie die Wettbewerbsposition und Gewinnaussichten gewisser Konsortialmitglieder schmälern könnte. Zum anderen „wiege“ das Transparenzinteresse der Öffentlichkeit bei der Bewertung der widerstreitenden Interessen „[hingegen] schwer“, da das Projekt erstens vollständig öffentlich finanziert werde und zweitens besonders fragwürdig und umstritten sei sowie Grundfragen des Einsatzes künstlicher Intelligenz aufwerfe.

183    Jedenfalls würden die verschiedenen öffentlichen Interessen, zusammen genommen, an einer Verbreitung der Dokumente „schwerer wiegen“ als die geschäftlichen Geheimhaltungsinteressen.

184    Die REA tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht geltend, dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe.

185    Gemäß Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung u. a. der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt würde, „es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung“. Daraus ergibt sich, dass die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument nicht verweigern, wenn seine Verbreitung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, selbst wenn sie den Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigen könnte.

186    In diesem Zusammenhang muss das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, insbesondere gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abgewogen werden, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 zufolge aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und größerer Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2010, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, T‑439/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:442, Rn. 136; vgl. auch Urteil vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA, T‑718/15, EU:T:2018:66, Rn. 107).

187    Der Antragsteller muss konkret Umstände anführen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (vgl. Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2015, sowie ClientEarth/Kommission, C‑612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist nämlich Sache derjenigen, die geltend machen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des letzten Halbsatzes von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestehe, den Nachweis dafür zu erbringen (Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T‑306/12, EU:T:2014:816, Rn. 97).

188    Das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung eines Dokuments muss sich zwar nicht notwendigerweise von den Grundsätzen unterscheiden, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 aufbaut. Allgemeine Erwägungen können jedoch nicht herangezogen werden, um den Zugang zu den beantragten Dokumenten zu rechtfertigen, der verlangt, dass der Transparenzgrundsatz im vorliegenden Fall eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente schwerer wiegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 92 und 93 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C‑612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 92 und 93).

189    Im Zweitantrag hat sich der Kläger auf ein überwiegendes öffentliches Interesse berufen, das die Verbreitung der beantragten Dokumente rechtfertige und das zum einen im legitimen Interesse der Öffentlichkeit, zu den Ergebnissen öffentlich finanzierter Forschung Zugang zu haben, und zum anderen im Recht der Öffentlichkeit bestehe, zu erfahren, ob die Entwicklung eines Projekts, das eventuell unethische oder rechtswidrige Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Bürger umfasse, durch öffentliche Gelder finanziert werde, damit eine öffentliche und informierte demokratische Debatte über die Einführung neuer umstrittener Massenkontrollsysteme wie dem im Rahmen des Projekts iBorderCtrl vorgeschlagenen möglich werde.

190    Auf dieses Vorbringen führt die REA im angefochtenen Beschluss zum einen aus, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Verbreitung der Ergebnisse des in Rede stehenden Projekts durch die Bereitstellung einer kohärenten Gesamtheit von Strategien und Tools sichergestellt werde. Mit diesen sollten die Ergebnisse der vollendeten Projekte üblicherweise im Wege der von der REA genehmigten Zusammenfassungen, die die Rechte am geistigen Eigentum des Konsortiums sowie die übrigen geschäftlichen Interessen der betreffenden Personen wahrten, verbreitet werden, was auch die Dokumente über die rechtliche und ethische Bewertung des in Rede stehenden Projekts einschließe, die sich speziell auf die technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen, auf die Methoden und die Ergebnisse des Projekts bezögen. Zum anderen sei iBorderCtrl ein laufendes Forschungsprojekt, das zum Gegenstand habe, neue Technologien im Bereich der Kontrolle der Grenzen der Union zu erproben, und nicht bezwecke, diese Technologien unmittelbar vor Ort umzusetzen, wobei im Übrigen die Bedenken auf dem Gebiet des Grundrechtsschutzes gebührend in das Projekt aufgenommen worden seien. Die REA schließt daraus im angefochtenen Beschluss, dass die vom Kläger geltend gemachten öffentlichen Interessen keinen Vorrang gegenüber den Interessen Dritter am Schutz ihrer geschäftlichen Interessen hätten.

191    Vorab ist festzustellen, dass die Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes nur diejenigen beantragten Dokumente oder diejenigen Teile dieser Dokumente betrifft, in Bezug auf die die REA zutreffend entschieden hat, dass sie gemäß dem oben in Rn. 180 wiedergegebenen Ergebnis unter die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fielen.

192    Wie der Kläger zutreffend vorträgt, besteht zwar ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der Ergebnisse von Projekten, die durch Mittel der Union finanziert werden; der Unionsgesetzgeber hat indessen Regeln geschaffen, um die Verbreitung der Ergebnisse der nach dem Programm Horizont 2020 finanzierten Projekte sicherzustellen.

193    Wie die REA feststellt, sehen die Verordnung Nr. 1290/2013 und das Grant Agreement einen ausgewogenen Ansatz vor, der von dem Bemühen getragen ist, zum einen die Interessen der Öffentlichkeit, der Wissenschaft und der Medien an der Verbreitung der Ergebnisse und zum anderen die Interessen der Mitglieder des Konsortiums am Schutz ihrer geschäftlichen Interessen einschließlich im Bereich des geistigen Eigentums zu berücksichtigen.

194    Zum einen sehen nämlich Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2013, auf den sich der Kläger im Übrigen stützt, und Art. 29.1 des Grant Agreements eine Pflicht für die Teilnehmer vor, mit geeigneten Mitteln, insbesondere über wissenschaftliche Veröffentlichungen, Projektergebnisse vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen, die u. a. durch den Schutz des geistigen Eigentums, Schutzvorschriften oder legitime Interessen geboten sind, zu veröffentlichen. Außerdem legt Art. 29.2 des Grant Agreements fest, dass ein freier Zugang zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen gewährleistet werden muss, die einem Peer-Review-Verfahren unterzogen worden sind. Darüber hinaus sieht Art. 38.2.1 des Grant Agreements vor, dass die REA für ihre Kommunikations- und Bekanntmachungstätigkeiten unter Wahrung der Vertraulichkeit die Informationen über die Maßnahme, Dokumente, insbesondere Zusammenfassungen zur Veröffentlichung, und für die Öffentlichkeit bestimmte Leistungen nutzen kann.

195    Des Weiteren müssen die Teilnehmer gemäß Art. 20.3 Buchst. a Ziff. iii und Art. 20.4 Buchst. a des Grant Agreements der REA mit den regelmäßigen technischen und finanziellen Berichten Zusammenfassungen einreichen, die u. a. einen Überblick über die Ergebnisse und über ihre Verbreitung enthalten und für eine Veröffentlichung durch die REA bestimmt sind.

196    Zum anderen sehen Art. 4 der Verordnung Nr. 1290/2013 und Art. 36.1 des Grant Agreements unter den dort genannten Bedingungen den Zugang der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Mitgliedstaaten zu den Informationen über die von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, erzielten Ergebnisse vor. Ferner gewährleistet Art. 49 der Verordnung Nr. 1290/2013 diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie den Mitgliedstaaten zum Zweck der Konzeption, Durchführung und Überwachung der Strategien und Programme der Union die erforderlichen Zugangsrechte zu den Ergebnissen von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben.

197    Daraus folgt, dass das öffentliche Interesse an der Verbreitung der Ergebnisse von Forschungen, die mit öffentlichen Geldern im Rahmen des Programms Horizont 2020 finanziert wurden, durch die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1290/2013 und des Grant Agreements gewährleistet wird. Der Kläger hat es nicht vermocht, darzutun, dass dieses System zur Verbreitung der Ergebnisse nicht geeignet ist, vollständig das wissenschaftliche Interesse, das Interesse der Medien und das der Öffentlichkeit im Allgemeinen, über einen Zugang zu den Ergebnissen der von der Union finanzierten Projekte zu verfügen, zufriedenzustellen, und dass es somit erforderlich wäre, darüber hinaus in den beantragten Dokumenten enthaltene Informationen zu verbreiten, auch wenn eine solche Verbreitung die gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten legitimen geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums beeinträchtigen könnte.

198    Soweit der Kläger geltend macht, dass sich die Pflicht, alle beantragten Dokumente zu verbreiten, daraus ergebe, dass das in Rede stehende Projekt aus ethischer Sicht und aus dem Blickwinkel der Grundrechte umstritten sei, ist zweitens festzustellen, dass zum einen mit den maßgeblichen Bestimmungen, die auf die gemäß dem Programm Horizont 2020 finanzierten Forschungsprojekte anwendbar sind, wozu u. a. Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. 2013, L 347, S. 104), Art. 14 der Verordnung Nr. 1290/2013 im Licht ihres neunten Erwägungsgrundes sowie Art. 34 des Grant Agreements gehören, den Teilnehmern die Pflicht, die Grundrechte und die insbesondere von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze zu achten, und der Kommission die Pflicht auferlegt werden soll, auf die Einhaltung dieser Rechte und Grundsätze zu achten, was sich ferner in der Tatsache widerspiegelt, dass die rechtlichen und ethischen Bewertungen des Projekts iBorderCtrl, da diese einer Beurteilung durch den unabhängigen Ethikberater unterliegen, speziell in die vorgeschriebenen Schritte von dessen Entwicklung einbezogen werden.

199    Zum anderen war, wie die REA ausgeführt hat, ohne dass ihr in diesem Punkt vom Kläger widersprochen wurde, das in Rede stehende Projekt ein laufendes Forschungsprojekt, das einzig zum Ziel hatte, Technologien zu erproben. Der Kläger macht nicht geltend, dass die Grundrechte der im Rahmen des Projekts iBorderCtrl an den Pilotversuchen Teilnehmenden nicht gewahrt wurden. Das vom Kläger geltend gemachte öffentliche Interesse betrifft in Wahrheit eine etwaige, unter realen Bedingungen erfolgende künftige Anwendung der Systeme, die auf den im Rahmen des Systems iBorderCtrl entwickelten Techniken und Technologien beruhen. Diesem Interesse wird durch die Verbreitung der Ergebnisse unter den von der Verordnung Nr. 1290/2013 festgelegten und im Grant Agreement präzisierten Bedingungen Genüge getan werden (vgl. oben, Rn. 194 bis 196).

200    Ebenso ist das Gericht wie der Kläger der Auffassung, dass ein Interesse der Öffentlichkeit daran besteht, an einer informierten öffentlichen und demokratischen Diskussion über die Frage teilzunehmen, ob Kontrolltechnologien wie die in Rede stehenden wünschenswert sind und ob sie durch öffentliche Gelder finanziert werden sollen, und dass dieses Interesse gebührend gewahrt werden muss. Angesichts dessen, dass das Projekt iBorderCtrl jedoch nur ein Forschungsprojekt ist, das sich in der Entwicklung befindet, ist es durchaus möglich, eine solche öffentliche und informierte Diskussion über die verschiedenen Aspekte zu führen, die Gegenstand der in Rede stehenden Forschung sind, und zwar auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Forschungen, die gemäß den in der Verordnung Nr. 1290/2013 und im Grant Agreement aufgeführten Regeln, wie sie oben in den Rn. 194 bis 196 wiedergegeben wurden, verbreitet werden.

201    Schließlich ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das öffentliche Interesse an der Transparenz nicht dasselbe Gewicht hat, wenn es sich um die Verwaltungstätigkeit des betreffenden Organs handelt, der im vorliegenden Fall die in Rede stehenden Dokumente zuzuordnen sind, wie wenn es um die Gesetzgebungstätigkeit des betreffenden Organs geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 60, und vom 25. Oktober 2013, Beninca/Kommission, T‑561/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:558, Rn. 64).

202    Daraus folgt, dass es der Kläger nicht vermocht hat, darzutun, dass der Transparenzgrundsatz im vorliegenden Fall eine besondere Dringlichkeit aufwies, die gegenüber dem legitimen Interesse am Schutz der geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums überwog, was die Dokumente oder die Teile von Dokumenten betrifft, wie sie oben in Rn. 180 aufgeführt werden und hinsichtlich deren die REA die Auffassung vertreten durfte, dass sie unter die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fielen. Die REA durfte zu Recht die Ansicht vertreten, dass auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Umstände und insbesondere in Anbetracht der besonderen, von der Verordnung Nr. 1290/2013 und dem Grant Agreement eingeführten Regelung für die Verbreitung und den Zugang zu den Forschungsergebnissen nicht habe dargetan werden können, dass ein überwiegendes öffentliches Interesses an dieser Verbreitung bestehe.


203    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zu folgern, dass der Kläger nicht dargetan hat, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist, das sich aus der Berücksichtigung der verschiedenen geltend gemachten Interessen, einzeln oder zusammen betrachtet, ergäbe und das es im Sinne des letzten Halbsatzes von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertigen würde, Informationen an die Öffentlichkeit zu verbreiten, die unter die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme fallen.

204    Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

205    Nach alledem ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die REA nicht über den Antrag des Klägers auf Zugang zu den Dokumenten entschieden hat, die die Genehmigung des Projekts iBorderCtrl betreffen, und soweit sie den vollständigen Zugang zum Dokument D 1.3 und den teilweisen oder erweiterten Zugang zu den Dokumenten D 1.1, D 1.2, D 2.1, D 2.2, D 2.3, D 3.1, D 7.3 und D 7.8 verweigert hat. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

IV.    Kosten

206    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

207    Im vorliegenden Fall hat der Kläger obsiegt, was den zweiten Klagegrund sowie einen bedeutenden Teil des ersten Teils des ersten Klagegrundes anbelangt. Deshalb ist bei angemessener Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, dass der Kläger die Hälfte seiner eigenen Kosten trägt und die REA ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers trägt.

208    Nach Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht darüber hinaus auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere für Kosten, die sie der Gegenpartei nach Ansicht des Gerichts ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

209    Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger, wie sich oben aus den Rn. 156 und 157 ergibt, mit seinen eigenen Mitteln Zugang zu den geschwärzten Teilen des Dokuments D 7.3 verschafft, so Kenntnis von den Informationen erlangt, zu denen ihm der Zugang mit dem angefochtenen Beschluss verwehrt worden war, und die so erhaltene vollständige Fassung des Dokuments D 7.3 auf seiner Website verbreitet. Durch dieses Vorgehen hat der Kläger nicht die vom Unionsrecht für den Zugang zu Dokumenten vorgesehenen Verfahren beachtet und hat auch nicht den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abgewartet, um in Erfahrung zu bringen, ob er rechtmäßig Zugang zur vollständigen Fassung des betreffenden Dokuments haben konnte. Nach Auffassung des Gerichts ist dieses Verhalten des Klägers bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. Denn da die Einreichung dieses Dokuments durch den Kläger mit seinem Schreiben vom 23. März 2021 für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits völlig irrelevant ist, hat er somit der REA ohne angemessenen Grund Aufwendungen verursacht. Diese bestehen in der Vorbereitung einer schriftlichen Stellungnahme zu dieser Einreichung und hätten vermieden werden können, wenn der Kläger unter Beachtung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens vorgegangen wäre, dessen Ausgang abgewartet und gegebenenfalls gemäß dem Urteil des Gerichts rechtmäßig Zugang zu diesen Informationen oder einigen von ihnen erhalten hätte. Infolgedessen sind dem Kläger gemäß Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Kosten im Zusammenhang mit der Einreichung seines Schreibens vom 23. März 2021 sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Einreichung der schriftlichen Stellungnahme der REA vom 20. Mai 2021 aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA) vom 17. Januar 2019 (ARES [2019] 266593) wird insofern für nichtig erklärt, als erstens die REA nicht über den Antrag von Herrn Patrick Breyer auf Zugang zu den Dokumenten entschieden hat, die sich auf die Genehmigung des Projekts iBorderCtrl beziehen, und als zweitens die REA den vollständigen Zugang zum Dokument D 1.3, einen teilweisen Zugang zu den Dokumenten D 1.1, D 1.2, D 2.1, D 2.2 und D 2.3 sowie einen erweiterten Zugang zu den Dokumenten D 3.1, D 7.3 und D 7.8 verweigert hat, soweit diese Dokumente Informationen enthalten, die nicht von der Ausnahme erfasst werden, die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorgesehen ist.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Herr Breyer trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Einreichung seines Schreibens vom 23. März 2021 und die Kosten, die der REA im Zusammenhang mit der Einreichung ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 entstanden sind.

4.      Herr Breyer trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten, die nicht im Zusammenhang mit der Einreichung seines Schreibens vom 23. März 2021 stehen.

5.      Die REA trägt ihre eigenen Kosten außer denjenigen, die im Zusammenhang mit der Einreichung ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 stehen, sowie die Hälfte der Herrn Breyer entstandenen Kosten, die nicht mit der Einreichung des Schreibens von Herrn Breyer vom 23. März 2021 in Zusammenhang stehen.

Kornezov

Buttigieg

Hesse

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Dezember 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


Inhaltsverzeichnis


I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

II. Verfahren und Anträge der Parteien

III. Rechtliche Würdigung

A. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001

B. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001

1. Zur Zulässigkeit der neuen Beweise und neuen Beweisangebote

2. Zur Zulässigkeit der Rüge, es sei kein teilweiser Zugang gewährt worden

3. Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: keine Beeinträchtigung des Schutzes geschäftlicher Interessen

a) Zur Anwendung der Verordnung Nr. 1290/2013, der Klauseln des Grant Agreements und von Art. 339 AEUV auf den vorliegenden Fall

b) Zur Anwendung der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter und der Möglichkeit, zumindest einen teilweisen Zugang zu gewähren, im vorliegenden Fall

1) Zu den bereichsübergreifenden Argumenten

2) Zur individuellen Beurteilung der in Rede stehenden Dokumente

i) Zu den Dokumenten D 1.1 (Ethics advisor’s first report), D 1.2 (Ethics of profiling, the risk of stigmatization of individuals and mitigation plan) und D 2.3 (EU wide legal and ethical review report)

ii) Zum Dokument D 1.3 (Ethics Advisor)

iii) Zum Dokument D 2.1 (Requirement Analysis Report)

iv) Zum Dokument D 2.2 (Reference Architecture and component specifications)

v) Zum Dokument D 3.1 (Data Collection Devices – specifications)

vi) Zu den Dokumenten D 7.3 (Dissemination and communication plan) und D 7.8 (Dissemination and communication plan 2)

vii) Zum Dokument D 8.1 (Quality Management Plan)

viii) Zu den Dokumenten D 8.3 (Periodic Progress Report), D 8.4 (Annual Report), D 8.5 (Periodic Progress Report 2) und D 8.7 (Annual Report 2)

3) Ergebnis zum ersten Teil des ersten Klagegrundes

C. Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, das die Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente rechtfertige

IV. Kosten


*      Verfahrenssprache: Deutsch.