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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. März 2024 – AQ/ECHA

(Rechtssache T-1101/23 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Ausnahmeregelung betreffend den Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: AQ (vertreten durch Rechtsanwälte C. Mereu und I. Zonca)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (vertreten durch C. Buchanan und B. Broms als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach den Art. 278 und 279 AEUV begehrt die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 14. September 2023, mit der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) in vollem Umfang Zugang zu dem in dem Verfahren [vertraulich] beantragten Dokument gewährt wurde.

Tenor

1.    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.    Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

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