Language of document : ECLI:EU:T:2010:142

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

13. April 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Gerichtliches Verfahren – Wechsel einer Partei des Rechtsstreits – Übertragung der Rechte des Anmelders einer Gemeinschaftsmarke“

In der Rechtssache T‑231/08

Asenbaum Fine Arts Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt P. Vögel, dann Rechtsanwälte P. Vögel und E. Ploil,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. April 2008 (Sache R 1571/2006‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens WIENER WERKSTÄTTE als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Wiszniewska-Białecka sowie der Richter F. Dehousse und H. Kanninen (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Am 20. Dezember 2004 meldete die Klägerin, die Asenbaum Fine Arts Ltd, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Mit Entscheidung vom 29. September 2006 wies der Prüfer die Anmeldung zurück.

3        Am 29. November 2006 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM Beschwerde ein. Mit Entscheidung vom 10. April 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Mit Klageschrift, die am 17. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung Klage erhoben. Am 5. November 2008 hat das HABM seine Klagebeantwortung eingereicht.

4        Am 22. Februar 2010 hat die Asenbaum Fine Arts Ltd dem Gericht mitgeteilt, dass ihre Rechte als Anmelderin der Gemeinschaftsmarke auf Herrn Paul Asenbaum übertragen worden seien, und ein Dokument des HABM vorgelegt, aus dem die Eintragung des Rechtsübergangs hervorgeht. Sie hat daher beantragt, den Eintritt von Herrn Paul Asenbaum an ihrer Stelle in das vorliegende Verfahren zuzulassen, und dazu ausgeführt, dass der neue Rechtsinhaber mit diesem Parteiwechsel einverstanden sei. Die Asenbaum Fine Arts Ltd und Herr Paul Asenbaum werden durch dieselben Rechtsanwälte vertreten.

5        Das HABM ist gebeten worden, zum beantragten Parteiwechsel Stellung zu nehmen.

6        Mit Schreiben, das am 9. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM sein Einverständnis mit dem Antrag der Asenbaum Fine Arts Ltd erklärt, dass Herr Paul Asenbaum an ihrer Stelle in den Rechtsstreit eintrete.

7        Nach Art. 63 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009) steht die Klage nach Art. 63 dieser Verordnung (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009) den am Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

8        Weder die Satzung des Gerichtshofs noch die Verfahrensordnung des Gerichts regelt den Fall ausdrücklich, dass ein Beteiligter des Verfahrens vor der Beschwerdekammer das Recht des geistigen Eigentums, das Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer abtritt. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass der neue Rechtsinhaber im Verfahren vor dem Gericht an die Stelle des Zedenten treten kann (Beschluss des Gerichts vom 5. März 2004, Boss/HABM – Delta Holding [BOSS], T‑94/02, Slg. 2004, II‑813, Randnr. 15).

9        Das Gericht hat dennoch eine Befugnis des Rechtsnachfolgers angenommen, anstelle des ehemaligen Rechtsinhabers, der Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer war, in das Verfahren vor dem Gericht einzutreten. Ein solcher Parteiwechsel erfolgt nach dem Gericht nicht von Rechts wegen aufgrund der Eintragung einer Einzelrechtsnachfolge in das jeweils fragliche Recht des geistigen Eigentums durch eine zuständige Behörde, sondern muss vom Gericht nach Anhörung aller Parteien des Rechtsstreits mit Beschluss zugelassen werden (Beschluss BOSS, Randnrn. 20, 24, 25 und 27).

10      Im vorliegenden Fall hat die ehemalige Inhaberin des fraglichen Rechts beantragt, dass der neue Rechtsinhaber, der ebenso wie das HABM mit dem Parteiwechsel einverstanden ist, an ihrer Stelle in den Rechtsstreit eintritt. Der Eintritt von Herrn Paul Asenbaum anstelle der Asenbaum Fine Arts Ltd als Kläger der vorliegenden Rechtssache ist daher zuzulassen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Eintritt von Herrn Paul Asenbaum als Kläger anstelle der Asenbaum Fine Arts Ltd wird zugelassen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 13. April 2010

Der Kanzler

 

       Die Präsidentin

E. Coulon

 

       I. Wiszniewska-Białecka


* Verfahrenssprache: Deutsch.