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Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland), eingereicht am 15. Februar 2022 – Lännen MCE Oy/Berky GmbH und Senwatec GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-104/22)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Markkinaoikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lännen MCE Oy

Beklagte: Berky GmbH und Senwatec GmbH & Co. KG

Vorlagefragen

Das Unternehmen A ist im Mitgliedstaat X niedergelassen, in dem es seinen Sitz hat, und hat auf einer Website in der Werbung oder als Schlüsselwort ein Zeichen benutzt, das mit einer Unionsmarke des Unternehmens B identisch ist.

1.    Kann in dem vorstehend genannten Fall angenommen werden, dass die Werbung sich an Verbraucher oder Händler im Mitgliedstaat Y richtet, in dem das Unternehmen B seinen Sitz hat, und ist ein Unionsmarkengericht im Mitgliedstaat Y dafür zuständig, gemäß Art. 125 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung1 eine Klage wegen Verletzung einer Unionsmarke zu prüfen, wenn in der elektronisch veröffentlichten Werbung oder auf einer damit verlinkten Website eines Werbenden das geografische Liefergebiet der Waren zumindest nicht ausdrücklich präzisiert ist oder kein einzelner Mitgliedstaat ausdrücklich vom Liefergebiet ausgenommen ist? Können dabei die Art der Waren, auf die sich die Werbung bezieht, und der Umstand berücksichtigt werden, dass das Marktgebiet der Produkte des Unternehmens A, wie behauptet, weltweit ist und somit das gesamte Gebiet der Europäischen Union einschließlich des Mitgliedstaats Y umfasst?

2.    Kann angenommen werden, dass sich die oben genannte Werbung an Verbraucher oder Händler im Mitgliedstaat Y richtet, wenn die Werbung auf einer Suchmaschinen-Website angezeigt wird, die unter der nationalen Top-Level-Domain des Mitgliedstaats Y betrieben wird?

3.    Wenn Frage 1 oder 2 bejaht wird: Welche sonstigen Umstände sind gegebenenfalls bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob sich die Werbung an Verbraucher oder Händler im Mitgliedstaat Y richtet?

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1 Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).