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Klage, eingereicht am 1. Juni 2012 - Amitié/Kommission

(Rechtssache T-234/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Amitié Srl (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bogaert und M. Picat)

Beklagte: Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die folgenden von der Kommission versendeten Belastungsanzeigen für nicht fällig zu erklären:

50 458,23 Euro im Rahmen des zwischen ihr und der Kommission geschlossenen MINERVAPLUS-Vertrags;

358 712,35 Euro im Rahmen des zwischen ihr und der Kommission geschlossenen MICHAEL-Vertrags;

das Beitreibungsersuchen in einer Gesamthöhe von 1 083 616,89 Euro für unbegründet zu erklären;

anzuerkennen, dass ihr die Kommission am 11. Juni 2011 keine Extrapolation im Rahmen des BSOLE-Vertrags auferlegen konnte;

festzustellen, dass die Extrapolation daher nach belgischem Recht unbegründet ist;

festzustellen, dass die Kommission nicht berechtigt ist, seit dem 14. Januar 2010 eine Extrapolation auf den BSOLE-Vertrag vorzunehmen;

das einseitige Einfrieren der Zahlungen der finanziellen Beiträge der Gemeinschaft für den ATHENA- und den JUDAICA-Vertrag nach luxemburgischem Recht für unbegründet zu erklären;

die sofortige Aufhebung des Einfrierens der finanziellen Beiträge der Gemeinschaft anzuordnen, d. h. des seit dem 8. Februar 2010 für JUDAICA und des seit dem 14. Juni 2010 für ATHENA gesperrten Betrags in Höhe von 263 120 Euro;

anzuordnen, dass nach der Verkündung des Urteils unverzüglich die Zahlung durch elektronische Überweisung zu erfolgen hat, und zwar

gemäß Art. 6.2 der JUDAICA Finanzierungsvereinbarung auf das Bankkonto des Projektkoordinators;

gemäß Art. 6.2 der ATHENA Finanzierungsvereinbarung auf das Bankkonto des Projektkoordinators;

die Kommission zur Zahlung folgender Beträge zu verurteilen:

150 000 Euro für Honorare des Rechtsbeistands und die Vergütung des italienischen Wirtschaftsprüfers (vorläufig);

256 824,17 Euro als Ersatz des Schadens, der durch das unbegründete oder missbräuchliche einseitige Einfrieren der Zahlungen im Rahmen des ATHENA- und des JUDAICA-Vertrags durch die Europäische Kommission entstanden ist;

die Kommission zu verurteilen, der Klägerin alle ihr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten und Auslagen insoweit zu erstatten, als das treuwidrige Verhalten der Kommission der einzige Grund dieses Rechtsstreits ist. Unter Berücksichtigung der Art und der Merkmale des Rechtsstreits werden die Kosten vorläufig auf 50 000 Euro geschätzt;

das zu erlassende Urteil ungeachtet eines möglichen Rechtsmittels für vollstreckbar zu erklären.

Hilfsweise beantragt die Klägerin für den Fall, dass sie aufgrund der Prüfung der Kommission einen bestimmten Betrag zahlen muss, was nicht zutreffe,

festzustellen, dass sie einen Betrag in Höhe von 54 195,05 Euro und nicht von 1 083 616,89 Euro schuldet, und zwar nach der belgischen und der luxemburgischen Rechtsprechung zur Sanktionierung des missbräuchlichen Verhaltens der Kommission, die in der Reduzierung des Rechtsmissbrauchs auf einen normalen Rechtsgebrauch besteht, d. h. auf einen Betrag in Höhe von 54 195,05 Euro statt eines Betrags von 1 083 616,89 Euro;

das zu erlassende Urteil ungeachtet eines möglichen Rechtsmittels für vollstreckbar zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund werden die Ergebnisse der Prüfung der Kommission angefochten:

Die Ergebnisse der Prüfung der Kommission werden auf der Grundlage des Berichts eines von der Klägerin eigens für diese spezifische Frage und für die Beurteilung der Ergebnisse der Prüfung der Kommission beauftragten externen und unabhängigen Wirtschaftsprüfers angefochten;

hilfsweise wird gerügt, dass sich die Kommission missbräuchlich verhalten und daher den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 1134 des belgischen und des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs) verletzt habe.

Mit dem zweiten Klagegrund wird die Vornahme einer Extrapolation auf den BSOLE-Vertrag beanstandet:

Die Kommission habe gegen Art. 17 der General Conditions for eTEN Feasibility/Market Validation Contracts (Allgemeine Bedingungen für eTEN Durchführbarkeits-/Marktvalidierungsverträge) verstoßen;

die Kommission habe gegen Art. 4.2.2.3. des Guide Financial Issues relating to the Indirect Actions of the Sixth Framework Programmes of October 2003 and February 2005 (Leitfaden für Finanzfragen für die indirekten Aktionen der Sechsten Rahmenprogramme von Oktober 2003 und Februar 2005) verstoßen;

die Kommission habe einen Vertragsbruch begangen (Art. 1134 § 1 des belgischen Zivilgesetzbuchs);

die Kommission habe gegen die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Ansprüchen verstoßen, die im europäischen Recht vorgesehen sei (siehe Art. 46 [früher Art. 43] des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union).

Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin das ungerechtfertigte Einfrieren der Zahlungen, die im Rahmen des ATHENA- und des JUDAICA-Vertrags geleistet worden seien, die Teil des eCONTENTPLUS-Projekts seien:

Das Einfrieren sei auf der Grundlage der vertraglichen Bestimmungen des ATHENA- und des JUDAICA-Vertrags unbegründet;

das Einfrieren könne nicht gemäß Art. 106 Abs. 4 und 183 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission gerechtfertigt werden;

Art. 183 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission sei ebenfalls nicht anwendbar;

die habe sich Kommission hinsichtlich des einseitigen und ungerechtfertigten Einfrierens der Zahlung der finanziellen Beiträge der Gemeinschaft missbräuchlich im Sinne von Art. 1134 des Zivilgesetzbuchs verhalten;

der Grundsatz exceptio non adimpleti contractu sei ebenfalls nicht anwendbar.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).