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Klage, eingereicht am 23. Mai 2012 - Axa Belgium/Kommission

(Rechtssache T-230/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: S.A. Axa Belgium (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cleenewerck de Crayencour)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Belastungsanzeigen Nrn. 7141101047 über 1 590,62 Euro mit Datum vom 23. März 2012 und 7141101053 über 10 160,88 Euro mit Datum vom 23. März 2012 für nichtig zu erklären;

die Zahlung durch Aufrechnung offener Forderungen und Verbindlichkeiten der Kommission für nichtig zu erklären, die mit Schreiben vom 26. März 2012 an die S.A. Axa Belgium (Schreiben mit dem Aktenzeichen D [2012] C4 - B.2 - 000212, unterzeichnet von Herrn B. in der GD Haushalt) erfolgt ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verträge und Rechtsfehler, indem die Kommission Belastungsanzeigen für nicht begründete Forderungen ausgestellt habe und eine Einziehung im Wege der Aufrechnung von Forderungen, die nicht gewiss, einziehbar und fällig gewesen seien, vorgenommen habe. Die Kommission verlange im Rahmen ihres Eintritts in die Rechte ihrer Beamten, die Opfer von Unfällen seien, deren Verursacher eine Haftpflichtversicherung bei der Klägerin hätten, höhere Beträge als die im allgemeinen Recht vorgesehenen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes, indem die Kommission eine Aufrechnung vorgenommen habe, obwohl sie vertraglich verpflichtet gewesen sei, dies nicht zu tun, und obwohl sie seit vielen Jahren damit einverstanden gewesen sei, die Fälle durch Verhandlungen ohne Rückgriff auf die Aufrechnung zu regeln und die von den belgischen Gerichten zu treffenden Entscheidungen abzuwarten.

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