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Urteil des Gerichts vom 8. September 2015 – Amitié/Kommission

(Rechtssache T-234/12)1

(Schiedsklausel – Zuschuss – Finanzielle Beteiligung – Aussetzung der Zahlung – Antrag auf Erstattung der geltend gemachten Kosten – Schadensersatz – Verzugszinsen – Belastungsanzeige – Vertragliche Haftung – Widerklage)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Amitié Srl (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bogaert, M. Picat und C. Siciliano)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Moro und S. Delaude im Beistand zunächst der Rechtsanwälte R. Van der Hout und A. Krämer, dann der Rechtsanwälte R. Van der Hout und A. Köhler)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV und Art. 340 Abs. 1 AEUV erstens auf Feststellung, dass die Beträge, die die Klägerin in Durchführung einer zwischen ihr und der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft geschlossenen Finanzhilfevereinbarung und zweier Vereinbarungen über finanzielle Beteiligung erhalten hat, sowie die Geldbuße und die Verzugszinsen, deren Zahlung die Kommission von der Klägerin verlangt, nicht oder zumindest nicht in voller Höhe geschuldet werden, dass das Recht der Kommission, die endgültigen Schlussfolgerungen der Prüfung auf eine andere Finanzhilfevereinbarung zu extrapolieren, verjährt ist und dass die Kommission die vertragliche Haftung der Union ausgelöst hat, indem sie in Anbetracht der vorläufigen Schlussfolgerungen der Rechnungsprüfung die Zahlung der der Klägerin in Durchführung zweier anderer Finanzhilfevereinbarungen geschuldeten Beträge ausgesetzt hat, und zweitens auf Verurteilung der Kommission, an die Klägerin zum einen die Beträge, die ihr nach den Finanzhilfevereinbarungen, deren Durchführung ausgesetzt wurde, und nach einer anderen Vereinbarung über finanzielle Beteiligung noch geschuldet werden, sowie Verzugszinsen und zum anderen Schadensersatz zu zahlen, mit dem die Klägerin für den Schaden entschädigt werden soll, den sie erlitten hat, weil die Kommission ihre Rechte aus den Vereinbarungen über finanzielle Beteiligung oder den Finanzhilfevereinbarungen, die der Rechnungsprüfung unterzogen wurden, und den Finanzhilfevereinbarungen, deren Durchführung ausgesetzt wurde, im Anschluss an diese Prüfung missbräuchlich ausgeübt hat

Tenor

Der Antrag der Amitié Srl, den Verzicht der Europäischen Kommission auf das Bestreiten der ihr in Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen mit den Aktenzeichen ECP-2007-DILI-517005 bezüglich des Programms Athena (Access to cultural heritage networks across Europe) und ECP-2008-DILI-538025 bezüglich des Programms Judaica Europeana (Jewish urban digital European integrated cultural archive) noch geschuldeten Beträge zur Kenntnis zu nehmen, ist erledigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Amitié wird verurteilt, an die Kommission erstens einen Betrag von 50 458,23 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem 6. April 2012 und bis zur vollständigen Zahlung dieses Betrags, zweitens einen Betrag von 261 947,36 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4,25 % pro Jahr ab dem 28. Dezember 2012 und bis zur vollständigen Zahlung dieses Betrags, drittens einen Betrag von 358 712,35 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem 8. Mai 2012 und bis zur vollständigen Zahlung dieses Betrags und viertens einen Betrag von 5 045,82 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem 23. Juni 2012 und bis zur vollständigen Zahlung dieses Betrags zu zahlen.

Amitié trägt neben ihren eigenen Kosten vier Fünftel der Kosten der Kommission.

Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.

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1     ABl. C 243 vom 11.8.2012.