Language of document :

Klage, eingereicht am 17. Juni 2008 - Luxemburg / Kommission

(Rechtssache T-232/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: F. Probst und Rechtsanwalt M. Theisen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung K(2008) 1283 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr für die Wirtschaftsjahre 2004-2005 Ausgaben der Zahlstellen in Höhe von 949 971,51 Euro von der gemeinschaftlichen Finanzierung mit der Begründung ausgeschlossen worden sind, dass sie dem Gemeinschaftsrecht nicht entsprächen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/321/EG1 der Kommission vom 8. April 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, soweit mit ihr für die Wirtschaftsjahre 2004 und 2005 bestimmte von Luxemburg getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden.

In Bezug auf die Planung der Prüfung der Empfänger an Ort und Stelle macht der Kläger geltend, die Kommission habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, die meisten Prüfungen im selben Zeitraum des Jahres vorgenommen zu haben, anstatt sie über das ganze Jahr zu verteilen, und ohne stets den besten Zeitraum für die Überprüfung bestimmter Verpflichtungen zu berücksichtigen.

Ferner hätten sich die vorgenommenen Prüfungen an Ort und Stelle entgegen den Ausführungen der Kommission während des Vorverfahrens vor der Schlichtungsstelle tatsächlich auf sämtliche Verpflichtungen des Begünstigten von Beginn seines Verpflichtungszeitraums an bezogen.

In Bezug auf die Dokumentation der vor Ort durchgeführten Prüfungen vertritt der Kläger die Ansicht, allein der Umstand, dass die Prüfungsberichte nicht hinreichend detailliert seien, wie die Kommission im Vorverfahren geltend gemacht habe, bedeute nicht ohne Weiteres, dass die Prüfungen nicht durchgeführt worden seien, und beweise nicht, dass tatsächlich ein finanzielles Risiko bestanden habe, das geeignet gewesen sei, die Anwendung einer pauschalen Berichtigung zu veranlassen.

Schließlich macht der Kläger geltend, die Nichtanwendung von Sanktionen bei Feststellung einer Zuvielerklärung seitens der Empfänger könne keine Grundlage für die Vornahme einer pauschalen Berichtigung um 5 % darstellen, da die tatsächliche Höhe der nicht ordnungsgemäßen Ausgaben genau ermittelt werden könne. Im Übrigen sei der Betrag der nicht ordnungsgemäßen Kosten im Vergleich zu dem von der Gemeinschaft gezahlten Gesamtbetrag außerordentlich gering.

____________

1 - Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1283, ABl. L 109, S. 35.