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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 17. Juni 2008 - Asenbaum Fine Arts/HABM (WIENER WERKSTÄTTE)

(Rechtssache T-230/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Asenbaum Fine Arts Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Vögel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 10. April 2008 (R 1573/2006-4) dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der Klägerin vom 29. November 2006 zur Gänze in eventu für die Klassen 6, 11 [mit Ausnahme von Lampen (elektrisch), Beleuchtungslampen, Deckenlampen und Stehlampen], 14 (mit Ausnahme von Bonbonnieren), 16, 20, 21 (mit Ausnahme von Bonbonnieren) und 34 stattgegeben wird;

in eventu die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückzuweisen;

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu verhalten, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "WIENER WERKSTÄTTE" für Waren der Klassen 6, 11, 14, 16, 20, 21 und 34 (Anmeldung Nr. 4 133 501).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da die angemeldete Marke weder beschreibend sei noch es ihr an Unterscheidungskraft mangele.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).