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Klage, eingereicht am 17. Juni 2008 - Asenbaum Fine Arts/HABM (WIENER WERKSTÄTTE)
(Rechtssache T-231/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Asenbaum Fine Arts Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Vögel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 10. April 2008 (R 1571/2006-4) dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der Klägerin vom 29. November 2006 zur Gänze stattgegeben wird;
in eventu die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückzuweisen;
das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu verhalten, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "WIENER WERKSTÄTTE" für Waren der Klasse 14 (Anmeldung Nr. 4 207 783).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1, da die angemeldete Marke weder beschreibend sei noch es ihr an Unterscheidungskraft mangele.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).