Language of document : ECLI:EU:C:2017:847

Rechtssache C641/16

Tünkers France
und
Tünkers Maschinenbau GmbH

gegen

Expert France

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Insolvenzverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Zuständiges Gericht – Im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren erhobene Klage wegen unlauteren Wettbewerbs – Klage einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gegen den Übernehmer eines Geschäftsbereichs der Gesellschaft, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde – Mit dem Insolvenzverfahren nicht zusammenhängende Klage oder Klage, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens erhoben wird und in engem Zusammenhang damit steht“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. November 2017

1.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Geltungsbereich – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren – Begriff – Unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehende und in einem engen Zusammenhang damit stehende Klagen – Anwendbarkeit des Verordnung Nr. 1346/2000

(Verordnungen des Rates Nr. 1346/2000 und Nr. 44/2001, Art. 1 Abs. 2 Buchst. b)

2.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000 – Geltungsbereich – Klage wegen unlauteren Wettbewerbs gegen den Übernehmer eines Geschäftsbereichs, der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erworben wurde – Ausschluss

(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 3 Abs. 1)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 19, 20)

2.      Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass eine Haftungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs, mit der dem Übernehmer eines im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erworbenen Geschäftsbereichs vorgeworfen wird, sich zu Unrecht als Alleinvertriebshändler der vom Schuldner hergestellten Waren dargestellt zu haben, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat.

(vgl. Rn. 31 und Tenor)