Language of document : ECLI:EU:F:2015:50

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

19. Mai 2015(*)

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Aufhebung durch das Gericht – Art. 266 AEUV – Organisation einer neuen mündlichen Prüfung – Weigerung des Bewerbers, daran teilzunehmen – Neue Entscheidung, den Bewerber nicht in die Reserveliste aufzunehmen – Anfechtungsklage – Abweisung – Bestätigung des Urteils des Gerichts im Rechtsmittelverfahren – Späterer Antrag auf Schadensersatz – Einhaltung einer angemessenen Frist“

In der Rechtssache F‑59/14

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Markus Brune, wohnhaft in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Mannes,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und G. Gattinara als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagte,

erlässt

Das Gericht für den Öffentlichen Dienst
(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Barents sowie der Richter E. Perillo und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzlerin: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund der gemäß Art. 59 Abs. 2 der Verfahrensordnung mit Zustimmung der Parteien erlassenen Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 26. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, begehrt Herr Brune von der Europäischen Kommission im Wesentlichen Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der seiner Ansicht nach aufgrund einer entgangenen Chance auf Einstellung und Beschäftigung als Beamter der Europäischen Union entstanden ist, weil sich das für die Europäische Kommission handelnde Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) rechtswidrig geweigert habe, ihn in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 aufzunehmen, wie vom Gericht im Urteil vom 29. September 2010, Brune/Kommission (F‑5/08, EU:F:2010:111, im Folgenden: Urteil Brune I), festgestellt worden sei.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 27 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) sieht vor: „Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der [Union] auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen.“ Art. 28 Buchst. d des Statuts bestimmt insoweit: „Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer … die Bedingungen des in Anhang III [des Statuts] geregelten Auswahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Artikel 29 Absatz 2 bleibt unberührt“.

3        Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen EPSO/AD/26/05, das zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe AD (AD 5) im Sachgebiet Recht durchgeführt wurde (ABl. 2005, C 178 A, S. 3, im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens), sah unter dem Titel B („Verfahren“) folgende Regeln vor:

„2. Schriftliche Prüfung – Bewertung

d)      Prüfung in der Hauptsprache zu einem Thema nach Wahl, das mit dem gewählten Sachgebiet in Zusammenhang steht, um Folgendes zu beurteilen:

–        die Kenntnisse in dem Sachgebiet,

–        die Fähigkeit, einen Sachverhalt zu verstehen, zu analysieren und zusammenzufassen, sowie

–        die redaktionellen Fähigkeiten.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 50 Punkten bewertet (Mindestpunktzahl: 25).

Der Prüfungsausschuss lädt diejenigen Bewerberinnen und Bewerber [im vorliegenden Fall 270], die in der schriftlichen Prüfung d) die Mindestpunktzahl und die besten Ergebnisse erzielt haben und die sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen, zur mündlichen Prüfung e) ein.

...

3. Mündliche Prüfung – Bewertung

e)      In der Hauptsprache der Bewerberin oder des Bewerbers geführtes Gespräch mit dem Prüfungsausschuss, bei dem deren bzw. dessen Eignung für die in Titel A Punkt I genannten Aufgaben beurteilt wird. Gegenstand dieses Gesprächs sind vor allem das einschlägige Sachwissen und die Kenntnis der Europäischen Union, ihrer Organe und der Bereiche ihrer Politik. Geprüft wird auch die Beherrschung der zweiten Sprache. Außerdem soll anhand des Gesprächs die Fähigkeit beurteilt werden, sich auf ein multikulturelles Arbeitsumfeld im europäischen öffentlichen Dienst einzustellen.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 50 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 25).

5. Aufnahme in die Reservelisten

Der Prüfungsausschuss stellt für jedes Auswahlverfahren eine Reserveliste mit höchstens vier Leistungsgruppen auf, in denen jeweils in alphabetischer Reihenfolge diejenigen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer … aufgeführt sind (siehe Titel A: Anzahl der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber), die bei der schriftlichen Prüfung d) und der mündlichen Prüfung e) jeweils die Mindestpunktzahl und bei beiden Prüfungen zusammen eines der besten Ergebnisse erzielt haben.

…“

4        Aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geht hervor, dass das Auswahlverfahren zur Bildung einer Reserveliste von 180 erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern für das Sachgebiet „Recht“ dienen sollte.

 Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

5        Nachdem der Kläger sich am 20. Juli 2005 für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 beworben hatte, absolvierte er die Vorauswahltests und die schriftliche Prüfung mit Erfolg, wobei er bei den Vorauswahltests die Punktzahlen 46,5/60, 19/20 und 32,821/40 und bei der schriftlichen Prüfung die Punktzahl 36/50 erhielt. Daher wurde er mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 eingeladen, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, die in seinem Fall am 6. März 2007 stattfand. Bei dieser Prüfung bestand der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, einem ordentlichen Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied.

 Zur ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste und zum Urteil Brune I

6        Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 wurde dem Kläger von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Wesentlichen mitgeteilt, dass dieser ihn aufgrund seiner Punktzahl bei der mündlichen Prüfung, nämlich 20,5/50, die unter der nach der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erforderlichen Mindestpunktzahl von 25/50 liege, nicht in die Reserveliste habe aufnehmen können (im Folgenden: erste Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste).

7        Die vom Kläger am 31. Mai 2007 eingelegte Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission (im Folgenden: Anstellungsbehörde) vom 25. September 2007 zurückgewiesen.

8        Am 10. Januar 2008 erhob der Kläger in der Rechtssache, in der das Urteil Brune I erging, eine Klage, die in erster Linie auf die Aufhebung der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste gerichtet war.

9        Nachdem der Kläger im März 2008 ein nationales Auswahlverfahren erfolgreich absolviert hatte, wurde er am 1. August 2008 bei der deutschen Verwaltung angestellt und am 1. Februar 2009 in das Beamtenverhältnis übernommen.

10      Am 29. September 2010 hat das Gericht das Urteil Brune I erlassen, in dem es im Wesentlichen entschieden hat, dass die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 unter Verstoß gegen den Grundsatz der Objektivität der Bewertung und den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Organisation der vom 23. Januar 2007 bis zum 3. Mai 2007 dauernden mündlichen Prüfung aller Bewerber zu sehr geschwankt hat. Das Gericht hat daher die erste Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste aufgehoben und die Kommission zur Tragung der Kosten verurteilt.

 Zur Durchführung des Urteils Brune I und zur zweiten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste

11      Nach der Verkündung des Urteils Brune I teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 dem Kläger im Hinblick auf die Durchführung des Urteils Brune I mit Schreiben vom 26. November 2010 mit, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss beschlossen hätten, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen und ihn einzuladen, die mündliche Prüfung erneut abzulegen, für die der 4. Februar 2011 vorläufig als Datum angekündigt wurde. Der Kläger wurde insoweit gebeten, seine Teilnahme an dieser neuen mündlichen Prüfung zu bestätigen.

12      Mit Schreiben vom 19. Dezember 2010 antwortete der Kläger, dass eine neue einzelne mündliche Prüfung seiner Ansicht nach die im Urteil Brune I festgestellte Instabilität der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht heilen könne und erst recht keine vergleichende Auswahl der besten Bewerber ermögliche. Der Kläger machte daher geltend, er müsse zur Durchführung des Urteils Brune I unmittelbar in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufgenommen werden, ohne einer neuen mündlichen Prüfung unterzogen zu werden. Gleichwohl erklärte sich der Kläger auch bereit, andere Lösungen zu erörtern, und forderte das EPSO auf, ihm bis zum 31. Januar 2011 insoweit Vorschläge zu unterbreiten.

13      Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 wies das EPSO den Kläger darauf hin, dass es gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstieße, wenn es ihn ohne vorherige mündliche Prüfung in die Reserveliste aufnehmen würde. Das EPSO sah die Organisation einer neuen mündlichen Prüfung als gerechte Lösung an und bat den Kläger daher, seine Teilnahme an dieser für den 4. Februar 2011 vorgesehenen Prüfung zu bestätigen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 wurde der Kläger durch das im Namen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses handelnde EPSO förmlich zur mündlichen Prüfung geladen und gebeten, seine Teilnahme an dieser Prüfung bis zum 1. Februar 2011 zu bestätigen.

14      Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses antwortete der Kläger, dass er bereit sei, über alternative Modalitäten zur angemessenen Durchführung des Urteils Brune I zu diskutieren und sich hierzu am 4. Februar 2011 nach Brüssel (Belgien) zu begeben, dass er es jedoch ablehne, die für diesen Tag vorgesehene neue mündliche Prüfung abzulegen, weil er die Organisation der Prüfung für rechtswidrig und den Prüfungsausschuss für befangen erachte. Das EPSO antwortete dem Kläger, dass es ihm untersagt sei, sich persönlich an den Prüfungsausschuss zu wenden, und dass er vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werde, sollte er die Durchführung des Urteils Brune I mit dem Prüfungsausschuss diskutieren.

15      Am 4. Februar 2011 erschien der Kläger nicht zur mündlichen Prüfung. Daher teilte das EPSO dem Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2011 im Namen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, dass er aufgrund seiner Abwesenheit bei der mündlichen Prüfung nicht in die Reserveliste aufgenommen werden könne (im Folgenden: zweite Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste).

16      Mit Schreiben vom 14. April 2011 legte der Kläger Beschwerde gegen die zweite Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste und gegen das Schreiben vom 14. Januar 2011 ein, mit dem er zur mündlichen Prüfung geladen worden war. Mit Entscheidung vom 12. August 2011 wies das EPSO die Beschwerde zurück.

17      In der Zwischenzeit hatte der Kläger am 29. Juli 2011 beim Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil Brune I ergangen war, einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt. Mit Beschluss vom 22. März 2012, Brune/Kommission (F‑5/08 DEP, EU:F:2012:42), hat das Gericht den Betrag der Kosten, die dem Kläger zu erstatten sind, auf 11 140,05 Euro festgesetzt. Aus Rn. 14 dieses Beschlusses geht hervor, dass nach Ansicht der Kommission „die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits gering [war], weil der Kläger keine Chance gehabt habe, in Durchführung des [Urteils Brune I] in die Reserveliste aufgenommen zu werden. Der Fehler der mangelnden Stabilität [der Zusammensetzung] des Prüfungsausschusses habe zwar dazu geführt, dass das Gericht die Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufgehoben habe; dadurch sei für den Kläger aber keine reelle Chance begründet worden, in die Reserveliste aufgenommen zu werden, da eine große Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass er erneut nicht die Mindestpunktzahl erreiche“.

 Zum Urteil Brune II

18      Mit Klageschrift, die am 23. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennr. F‑94/11 eingetragene Klage, mit der er insbesondere die Aufhebung der zweiten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste beantragte. Mit der Klage beantragte der Kläger ferner u. a. die Feststellung, dass die Organisation einer neuen einzelnen mündlichen Prüfung für ihn nicht geeignet ist, das Urteil Brune I durchzuführen, dass die Kommission befugt ist, ihn unmittelbar in die Reserveliste aufzunehmen, ohne dass eine neue mündliche Prüfung erforderlich ist, und dass die Kommission den ihm durch Zeitablauf entstandenen Nachteil in angemessener Weise zu kompensieren und jegliche Diskriminierung im Vergleich zu den erfolgreichen Bewerbern zu vermeiden hat.

19      Mit Urteil vom 21. März 2013, Brune/Kommission (F‑94/11, EU:F:2013:41, im Folgenden: Urteil Brune II), hat das Gericht die Klage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen und ihn zur Tragung der Kosten verurteilt.

20      Das Gericht hat in Rn. 64 des Urteils Brune II im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen, offenbar Teil der Suche nach einer billigen Lösung war, die geeignet ist, eine volle Durchführung des Urteils Brune I zu ermöglichen. Angesichts des Umstands, dass es der Verwaltung unmöglich war, ohne Aufhebung sämtlicher Ergebnisse des Auswahlverfahrens die Voraussetzungen wiederherzustellen, unter denen dieses hätte durchgeführt werden müssen, um die Gleichbehandlung zwischen allen Bewerbern und die Objektivität der Bewertungen zu gewährleisten, hat das Gericht in Rn. 65 des Urteils Brune II nämlich festgestellt, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss mit Recht eine mündliche Wiederholungsprüfung für den Kläger organisieren konnten – wie es im Übrigen in Bezug auf eine andere rechtswidrig von demselben Auswahlverfahren ausgeschlossene Bewerberin geschehen ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission, F‑42/11, EU:F:2012:196) – bei der sie sicherstellten, dass die Bewertungskriterien dieser Prüfung mit denjenigen der ursprünglichen, vom Kläger am 6. März 2007 abgelegten mündlichen Prüfung identisch sind, und zwar um ihn in eine möglichst ähnliche Lage wie jene zu versetzen, in der er sich ohne den im Urteil Brune I festgestellten Fehler befunden hätte, ohne ihn jedoch im Vergleich zu den anderen Bewerbern übermäßig zu begünstigen.

21      In Rn. 67 des Urteils Brune II hat das Gericht insbesondere das Argument des Klägers zurückgewiesen, dass er in Durchführung des Urteils Brune I unmittelbar in die Reserveliste hätte aufgenommen werden müssen, ohne eine neue mündliche Prüfung abzulegen. Eine solche Vorgehensweise hätte nach Ansicht des Gerichts dazu geführt, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren nicht nur gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der Objektivität der Bewertungen und die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, sondern auch gegen Art. 27 des Statuts verstoßen hätten.

22      Was insbesondere den Antrag auf Feststellung anbelangt, dass die Kommission den durch Zeitablauf entstandenen Nachteil des Klägers in angemessener Weise zu kompensieren und jegliche Diskriminierung im Vergleich zu den erfolgreichen Bewerbern zu vermeiden hat, geht aus Rn. 43 des Urteils Brune II hervor, dass der Kläger auf eine Frage des Gerichts nach der Tragweite dieses Antrags in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2012 schließlich erklärt hatte, dass der Antrag darauf abziele, dass das Gericht Hinweise gebe, um eine wirksame Durchführung des Urteils Brune I zu gewährleisten. In dieser mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger auch, dass ihm ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen seinem Besoldungsniveau als nationaler Beamter und dem Niveau der Besoldung entstanden sei, auf die er als Unionsbeamter Anspruch gehabt hätte, was jedenfalls einem Betrag von mehreren Hunderttausend Euro entspreche. Das Gericht hat den so gefassten Antrag jedoch unter Hinweis darauf, dass es ihm nicht zusteht, Anordnungen an ein Unionsorgan zu richten oder Grundsatzerklärungen abzugeben oder grundsätzliche Feststellungen zu treffen, für unzulässig erklärt.

 Zu dem nach der Verkündung des Urteils Brune II gestellten Antrag auf Schadensersatz und zum Urteil Brune III

23      Mit Schreiben vom 17. April 2013 beantragte der Kläger nach Kenntnisnahme von dem Urteil Brune II bei der Kommission Ersatz für den immateriellen und materiellen Schaden, der ihm aufgrund der Rechtswidrigkeit der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste entstanden sei (im Folgenden: Antrag auf Schadensersatz).

24      Am 19. Mai 2013 legte der Kläger ferner beim Gericht der Europäischen Union gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen das Urteil Brune II ein (Rechtssache T‑269/13 P).

25      Mit Entscheidung vom 20. August 2013 lehnte die Anstellungsbehörde den Antrag auf Schadensersatz als unbegründet ab.

26      Mit Schreiben vom 15. November 2013, das der Kommission am 20. November 2013 zugestellt wurde, legte der Kläger eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde gegen die Entscheidung vom 20. August 2013 über die Ablehnung des Antrags auf Schadensersatz ein. Mit einem in englischer Sprache verfassten Bescheid vom 28. Februar 2014, der dem Kläger am 15. März 2014 zuging, wies die Anstellungsbehörde diese Beschwerde als unbegründet zurück.

27      Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 forderte der Kläger eine deutsche Fassung des Bescheids über die Zurückweisung der Beschwerde an, die ihm nach seinen Angaben am 19. Juni 2014 übermittelt wurde. Der Kläger ist insoweit der Ansicht, dass die am 19. Juni 2014 übermittelte Fassung eine nachträglich unterschriebene Entscheidung in deutscher Fassung gewesen sei, da sie nicht als eine Übersetzung des Bescheids vom 28. Februar 2014 kenntlich gemacht worden sei.

28      Mit Urteil vom 5. Juni 2014, Brune/Kommission (T‑269/13 P, EU:T:2014:424, im Folgenden: Urteil Brune III), hat das Gericht der Europäischen Union das Rechtsmittel gegen das Urteil Brune II zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten verurteilt.

29      Das Gericht der Europäischen Union hat in den Rn. 24 bis 37 des Urteils Brune III u. a. festgestellt, dass der Kläger in Anbetracht der Rechtsprechung dem Gericht zu Unrecht seine Beurteilung vorwirft, wonach eine Ausgleichsmaßnahme, die darin bestand, ihn in eine möglichst ähnliche Lage wie jene zu versetzen, in der er sich ohne die mit dem Urteil Brune I festgestellte Rechtswidrigkeit befunden hätte, geeignet war, seine Rechte angemessen zu wahren. Das Gericht der Europäischen Union hat in Rn. 37 des Urteils Brune III daher ausdrücklich festgestellt, dass im Fall des Klägers die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung nicht als ein unangemessener Ausgleich angesehen werden kann, der die Rechtskraft des Urteils Brune I missachtete und folglich nicht den Anforderungen des Art. 266 AEUV entspräche.

30      Im Übrigen hat das Gericht der Europäischen Union in den Rn. 57 bis 63 des Urteils Brune III auch festgestellt, dass das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass die unmittelbare Aufnahme des Klägers in die Reserveliste einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens darstellen würde und der Erlass einer solchen Entscheidung als Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I gegen die Art. 27 und 29 des Statuts verstoßen hätte, nach denen die Beamten mittels eines Auswahlverfahrens rekrutiert werden, um die im Hinblick auf Befähigung, Leistung und Integrität besten Bewerber auszuwählen, und auch eine diskriminierende Behandlung gegenüber den anderen Bewerbern dargestellt hätte, die aufgrund ihrer unzureichenden Leistungen in der mündlichen Prüfung nicht in die Reserveliste aufgenommen wurden.

31      Auf die Argumentation des Klägers, das Gericht habe, da es ihn in der mündlichen Verhandlung zur genauen Höhe des geltend gemachten Schadens befragt habe, logischerweise davon ausgehen müssen, dass er einen Antrag auf Schadensersatz gestellt habe, hat das Gericht der Europäischen Union die Tragweite des von dem Kläger im ersten Rechtszug formulierten Antrags hinsichtlich der Pflicht der Kommission geprüft, den durch Zeitablauf entstandenen Nachteil des Klägers in angemessener Weise zu kompensieren und jegliche Diskriminierung im Vergleich zu den erfolgreichen Bewerbern zu vermeiden. Insoweit hat das Gericht der Europäischen Union in Rn. 102 des Urteils Brune III festgestellt, dass dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, diesen Antrag durch die Annahme entstellt zu haben, dass er auf Feststellungen hinsichtlich der Modalitäten einer angemessenen Durchführung des Urteils Brune I gerichtet gewesen sei. Daher hat das Gericht der Europäischen Union in Rn. 103 des Urteils Brune III entschieden, dass das Gericht diesen als Antrag auf Anordnungen eingestuften Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

32      Außerdem hat das Gericht der Europäischen Union in den Rn. 104 und 105 des Urteils Brune III das Vorbringen des Klägers zurückgewiesen, das Gericht sei verpflichtet gewesen, ihm in der Rechtssache, in der das Urteil Brune II ergangen sei, gegebenenfalls von Amts wegen einen angemessenen finanziellen Ausgleich für den Schaden zuzubilligen, der ihm aufgrund der im Urteil Brune I festgestellten Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens entstanden sei. Das Gericht der Europäischen Union war insbesondere der Ansicht, dass das Gericht jedenfalls nicht zu prüfen hatte, ob die Möglichkeit bestand, dem Kläger Schadensersatz zuzubilligen, da es festgestellt hatte, dass die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung für ihn eine billige Durchführungsmaßnahme darstellte und die zweite Entscheidung der Nichtaufnahme in die Reserveliste unter keinem Gesichtspunkt rechtswidrig war.

 Verfahren und Anträge der Parteien

33      Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 hat die Kanzlei des Gerichts dem Kläger mitgeteilt, dass sie festgestellt hat, dass die Klageschrift entgegen der in Art. 35 Abs. 1 der seinerzeit geltenden Verfahrensordnung aufgestellten Anforderung keine Anträge enthält. Anträge waren nämlich nur in der der Klageschrift beigefügten Zusammenfassung des Rechtsstreits formuliert worden, die nach den praktischen Anweisungen für die Parteien, in denen diese Zusammenfassung verlangt wird, nur dazu dient, die Abfassung der in Art. 37 Abs. 2 der seinerzeit geltenden Verfahrensordnung vorgesehenen Mitteilung zu erleichtern. Mit demselben Schreiben ist der Kläger aufgefordert worden, diesen Fehler in seiner Klageschrift innerhalb einer Frist bis zum 15. Juli 2014 zu beheben, was er mit der Einreichung einer berichtigten Fassung der Klageschrift am 10. Juli 2014 getan hat. Diese berichtigte Fassung der Klageschrift ist der Kommission am 14. Juli 2014 zugestellt worden.

34      Mit Schreiben vom 30. September 2014 hat der Kläger nach Erhalt der Zustellung der Klagebeantwortung der Kommission beim Gericht beantragt, ihm zu gestatten, eine Erwiderung einzureichen. Mit Schreiben der Kanzlei vom 16. Oktober 2014 ist dem Kläger die Entscheidung des Gerichts mitgeteilt worden, seinem Antrag stattzugeben und ihm eine Frist bis zum 24. November 2014 zu gewähren, um seinen Schriftsatz einzureichen, der jedoch auf die von der Kommission aufgeworfene Frage der Zulässigkeit zu beschränken war.

35      Mit Schreiben vom 25. November 2014 hat die Kanzlei des Gerichts der Kommission die am 23. November 2014 eingereichte Erwiderung zugestellt und ihr mitgeteilt, dass ihr für die Einreichung der Gegenerwiderung eine Frist bis zum 5. Januar 2015 zur Verfügung steht. Mit Schreiben vom 26. November 2014 hat die Kommission um eine Verlängerung der Frist bis zum 20. Januar 2015 ersucht, die ihr vom Gericht ausnahmsweise gewährt worden ist. Da die Kommission ihre Gegenerwiderung am 19. Januar 2015 eingereicht hat, ist das schriftliche Verfahren an diesem Tag geschlossen worden.

36      Der Kläger beantragt,

–        der Kommission aufzugeben, ihm den auf insgesamt mindestens 120 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen geschätzten materiellen und immateriellen Schaden, den er aufgrund des rechtswidrigen Ausschlusses vom Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 erlitten hat, zu ersetzen;

–        der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

–        vorsorglich den Erlass eines Versäumnisurteils.

37      Die Kommission beantragt im Wesentlichen,

–        zu beurteilen, ob der Antrag auf Schadensersatz unter Einhaltung einer angemessenen Frist erhoben wurde und die vorliegende Klage demnach zulässig ist;

–        die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen,

–        den vorsorglich gestellten Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils als unzulässig zurückzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, insbesondere weil er ihr angesichts eines Zeitraums von knapp sechs Jahren zwischen der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste und dem Antrag auf Schadensersatz unnötige Kosten verursacht hat.

38      In seiner Erwiderung hat der Kläger erklärt, dass er einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung gemäß Art. 59 Abs. 2 der Verfahrensordnung schon zu diesem Zeitpunkt zustimme. Da die Kommission in ihrer Gegenerwiderung ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt hat, hat das Gericht gemäß dieser Bestimmung entschieden, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und dies den Parteien mit Schreiben der Kanzlei vom 10. Februar 2015 mitgeteilt.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Zur geltend gemachten Verspätung des Antrags auf Schadensersatz

–       Vorbringen der Parteien

39      Die Kommission ersucht das Gericht um Prüfung der Zulässigkeit der Klage, weil der Antrag auf Schadensersatz verspätet eingereicht worden sei, da er am 17. April 2013 in Bezug auf einen behaupteten Schaden gestellt worden sei, der mit der Rechtswidrigkeit der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste zusammenhängen solle, die am 10. Mai 2007 und somit sechs Jahre zuvor ergangen sei. Sie betont in diesem Zusammenhang, dass sie nach einem derart langen Zeitraum unter Berücksichtigung sowohl des Grundsatzes der Rechtssicherheit als auch der Einhaltung einer angemessenen Frist nicht mehr mit einem Antrag auf Schadensersatz habe rechnen müssen.

40      Der Kläger trägt in seiner Erwiderung vor, dass die Kommission im gerichtlichen Verfahren für eine Unzulässigkeit der Klage nicht mehr anführen könne, dass sein Antrag auf Schadensersatz verspätet sei, da sie diesen Antrag in der Sache abgelehnt habe, und zwar sowohl in dem Bescheid vom 20. August 2013 über die Ablehnung des Antrags als auch in dem Bescheid über die Zurückweisung der Beschwerde. Jedenfalls sei selbst bei analoger Anwendung der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Verfristung nach fünf Jahren das Urteil Brune I eine die Verfristung unterbrechende neue Tatsache gewesen. Dies gelte erst recht im Kontext des vorliegenden Falles, in dem er die Rechtmäßigkeit seiner Nichtaufnahme in die Reserveliste stets in Frage gestellt habe. Im Übrigen sei er, sowie er am 21. März 2013 von dem vom Gericht im Urteil Brune II zugrunde gelegten, in Rn. 22 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Verständnis seines Antrags erfahren habe, den er so formuliert zu haben geglaubt habe, dass er eine „sekundäre Ersatzleistung in Form monetären Schadensersatzes umfasse“, tätig geworden, um einige Tage später, am 17. April 2013, seinen Antrag auf Schadensersatz zu stellen.

–       Würdigung durch das Gericht

41      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der sich aus der Rechtswidrigkeit einer Handlung ergibt, wie im vorliegenden Fall aus der Rechtswidrigkeit der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste, nicht aus dem Grund für unzulässig erklärt werden kann, dass der Kläger in seiner Klage auf Aufhebung der als rechtswidrig gerügten Handlung neben seinem Antrag auf Aufhebung nicht förmlich und eindeutig einen Antrag auf Schadensersatz gestellt hat, da die Anfechtungsklage und die Schadensersatzklage selbständige Rechtsbehelfe sind, was auch dann gilt, wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und einem ihrer Bediensteten handelt, vorausgesetzt, dass das Verfahren nach den Art. 90 und 91 des Statuts eingehalten worden ist (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 1992, Marcato/Kommission, T‑64/91, EU:T:1992:22, Rn. 30, und vom 20. März 2014, Michel/Kommission, F‑44/13, EU:F:2014:40, Rn. 44).

42      Hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunkts ist es ständige Rechtsprechung, dass im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts „Person[en], auf die [das] Statut Anwendung findet“, nicht nur aktive Beamte sind, sondern auch frühere Beamte, etwaige Bewerber für ein Amt oder Bewerber, die an allgemeinen Auswahlverfahren teilnehmen, unabhängig davon, ob sie Bedienstete der Union sind oder – wie der Kläger – nicht (vgl. Urteile vom 31. März 1965, Vandevyvere/Parlament, 23/64, EU:C:1965:31, S. 214, und vom 29. Oktober 1975, Marenco u. a./Kommission, 81/74 bis 88/74, EU:C:1975:139, Rn. 5).

43      So ist es in Rechtsstreitigkeiten, die wie die vorliegende auf Art. 91 des Statuts oder auf Art. 270 AEUV gestützt werden, Sache der Beamten und sonstigen Bediensteten, aber auch der Bewerber von Auswahlverfahren, das Organ innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis von dem beanstandeten Sachverhalt mit einem Antrag gegenüber der Union auf Ersatz eines Schadens, der ihr angeblich zurechenbar ist, zu befassen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T‑144/02, EU:T:2004:290, Rn. 65 und 66, und vom 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F‑125/05, EU:F:2007:18, Rn. 69).

44      Die Angemessenheit der Frist, in der ein Antrag auf Schadensersatz gestellt wird, ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen (Urteile vom 28. Februar 2013, Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28, und vom 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F‑125/05, EU:F:2007:18, Rn. 70).

45      In diesem Zusammenhang ist, auch wenn sie nicht unmittelbar anwendbar ist und keine strikte und unantastbare Grenze darstellt, bis zu der jeder Antrag unabhängig davon, wie viel Zeit sich der Antragsteller gelassen hat, um die Verwaltung mit seinem Antrag zu befassen, und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zulässig wäre (Beschluss vom 9. Juli 2010, Marcuccio/Kommission, F‑91/09, EU:F:2010:87, Rn. 35, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 18. Juli 2011, Marcuccio/Kommission, T‑450/10 P, EU:T:2011:399, Rn. 29), die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs für Klagen aus außervertraglicher Haftung vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist nichtsdestoweniger zum Vergleich heranzuziehen (vgl. Urteil vom 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F‑125/05, EU:F:2007:18, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Das Argument des Klägers, dass die Kommission im gerichtlichen Verfahren eine Verspätung seines Antrags auf Schadensersatz nicht mehr geltend machen könne, da sie es im vorprozessualen Verfahren nicht geltend macht habe, ist von vornherein zurückzuweisen, da solche Umstände nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung das Gericht jedenfalls nicht von seiner Verpflichtung befreien können, die Einhaltung der Fristen des Statuts nachzuprüfen (Urteile vom 12. Juli 1984, Moussis/Kommission, 227/83, EU:C:1984:276, Rn. 13, und vom 17. Oktober 1991, Offermann/Parlament, T‑129/89, EU:T:1991:55, Rn. 34; Beschlüsse vom 15. Januar 2009, Braun-Neumann/Parlament, T‑306/08 P, EU:T:2009:6, Rn. 37, und vom 20. März 2014, Michel/Kommission, F‑44/13, EU:F:2014:40, Rn. 68).

47      Das Gericht stellt jedoch fest, dass dem Kläger unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht vorgeworfen werden kann, den Antrag auf Schadensersatz nach unangemessen langer Zeit gestellt zu haben. Da sein Hauptziel die Aufhebung der beiden aufeinanderfolgenden Entscheidungen über die Nichtaufnahme in die Reserveliste war, um in dieser Liste aufgeführt und damit später als Unionsbeamter eingestellt werden zu können, befand er sich nämlich erst ab der Bestätigung des Urteils Brune II durch das Urteil Brune III, d. h. am 5. Juni 2014, in einer Situation, in der er eindeutig nicht mehr damit rechnen konnte, in der Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 aufgeführt zu werden.

48      Das Gericht hebt ferner hervor, dass der Kläger, auch wenn sein Antrag missverständlich abgefasst war und er sich klarer hätte ausdrücken können, vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der Antrag, den er in der Rechtssache, in der das Urteil Brune II erging, gestellt hatte und der darauf gerichtet war, dass das Gericht die Pflicht der Kommission feststellt, den ihm durch Zeitablauf entstandenen Nachteil in angemessener Weise zu kompensieren, in gewisser Weise als ein Antrag auf Schadensersatz verstanden werden kann. Das Gericht ist mit anderen Worten der Ansicht, dass der Kläger bis zum Erlass des Urteils Brune II, mit dem nach einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung über den Umfang des Schadens, der ihm nach seinem Vorbringen entstanden war und den er auf einen Betrag von ungefähr 100 000 Euro bezifferte, über den genannten Antrag entschieden wurde, davon ausgehen durfte, dass im Rahmen seiner Klage gegen die zweite Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste ein Antrag auf Schadensersatz gestellt worden war.

49      Es ist festzustellen, dass der Kläger, sowie er davon Kenntnis erlangte, dass das Gericht den oben genannten Antrag in einem anderen Sinn als einen auf Schadensersatz gerichteten Antrag eingestuft hatte, sofort reagierte, indem er konkret in den Tagen nach der Verkündung des Urteils Brune II den Antrag auf Schadensersatz stellte (vgl. im Umkehrschluss in Bezug auf einen Antrag auf Schadensersatz, der 21 Monate nach der Verkündung eines Urteils gestellt und für verspätet befunden wurde, Urteil vom 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F‑125/05, EU:F:2007:18, Rn. 78 und 79). Diese Reaktion zeigt auf maßgebliche und hinreichende Weise die Bedeutung, die der Rechtsstreit für den Kläger hatte, und rechtfertigt es jedenfalls, dass sein Antrag auf Schadensersatz, der mit der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste, die 2007 erging und 2010 für rechtswidrig befunden wurde, zusammenhängt, erst 2013 gestellt wurde (vgl. im Umkehrschluss Beschluss vom 26. Juni 2009, Marcuccio/Kommission, T‑114/08 P, EU:T:2009:221, Rn. 28).

50      In Anbetracht der den Fall des Klägers kennzeichnenden besonderen Umstände ist daher der Antrag auf Schadensersatz in seiner ausdrücklichen und eindeutigen Formulierung vom 17. April 2013 als nicht nach unangemessen langer Zeit gestellt anzusehen.

51      Folglich ist die vorliegende Klage für zulässig zu erklären.

 Zum Antrag auf Anwendung des Versäumnisverfahrens

52      Hinsichtlich des vorsorglich gestellten Antrags des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils, der zusammen mit seinen Rügen zur fehlenden Mitteilung des Bescheids vom 28. Februar 2014 zu prüfen ist, mit dem seine in Deutsch verfasste Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 121 der Verfahrensordnung, dass nämlich der Beklagte, gegen den ordnungsgemäß Klage erhoben ist, seine Klagebeantwortung nicht form- und fristgerecht eingereicht hat, offensichtlich nicht erfüllt ist.

53      Es steht nämlich fest, dass die Beschwerde am 15. November 2013 eingelegt wurde, so dass die Kommission nach Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 2 des Statuts über einen Zeitraum von vier Monaten bis zum 15. März 2014 verfügte, um darauf zu antworten. Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger an diesem Tag tatsächlich nur eine englische Fassung des Bescheids über die Zurückweisung seiner Beschwerde erhielt, die ihm grundsätzlich nicht entgegengehalten werden konnte, da er diese Beschwerde in deutscher Sprache eingelegt hatte, so müsste man dann annehmen, dass am 15. März 2014 eine stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde erging.

54      Die vom Kläger nicht bestrittene Mitteilung vom 19. Juni 2014 einer deutschen Fassung der auf den 28. Februar 2014 datierten Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde hatte jedoch nach Art. 91 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Statuts jedenfalls zur Folge, dass die im Statut vorgesehene Frist von drei Monaten erneut zu laufen begann. Somit ist die Klageschrift, die der Kläger fünf Tage nach Mitteilung der Entscheidung über die Zurückweisung seiner in Deutsch verfassten Beschwerde, nämlich am 25. Juni 2014, eingereicht hat und die durch ihren Inhalt zeigt, dass er den Inhalt der ihm zuvor in englischer Sprache mitgeteilten Entscheidung vollständig verstanden hatte, tatsächlich innerhalb der in Art. 91 des Statuts vorgesehenen Frist eingereicht worden, ebenso wie im Übrigen ihre berichtigte Fassung, und dies unabhängig von der Frage, ob das Fehlen der Anträge in der ursprünglichen Klageschrift einen berichtigungsfähigen Fehler darstellte.

55      Nach Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 7. Juli 2014 verfügte diese nach Art. 39 der seinerzeit geltenden Verfahrensordnung für die Einreichung ihrer Klagebeantwortung über eine Frist von zwei Monaten und zehn Tagen, d. h. bis zum 17. September 2014. Die Kommission hat aber gerade einen solchen Schriftsatz am 16. September 2014 eingereicht, d. h. innerhalb der regulären Frist, und dies, obwohl ihr später eine berichtigte Fassung der ursprünglichen Klageschrift zugestellt worden ist.

56      Der Antrag des Klägers auf Anwendung des Versäumnisverfahrens ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

 Vorbringen der Parteien

57      Der Kläger trägt vor, dass der Verstoß der Kommission gegen ihre Pflichten im Urteil Brune I klar festgestellt worden sei und als schwerwiegend eingestuft werden könne, da das Gericht mittelbar entschieden habe, dass die im Urteil Brune I festgestellten Mängel allen mündlichen Prüfungen anhafteten, so dass das ganze Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 rechtswidrig gewesen sei.

58      Insoweit macht er geltend, dass der Schaden, der sich aus der Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Stabilität der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ergebe, erstens in einem Verlust der Chance bestehe, ordnungsgemäß in der Reserveliste aufgeführt und somit später als Unionsbeamter eingestellt zu werden, da die Aufnahme in eine Reserveliste, wie das Gericht in den Rn. 82 ff. des Urteils vom 13. September 2011, AA/Kommission (F‑101/09, EU:F:2011:133), festgestellt habe, mit einer Chance auf eine schnelle Einstellung als Beamter verbunden sei. Unter Wiederholung seiner Rüge, dass die Organisation einer neuen mündlichen Prüfung nicht als Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I geeignet gewesen sei, betont der Kläger, dass ab dem 10. Mai 2007, dem Datum der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste, seine Chance auf eine Einstellung ausgehend von dieser Reserveliste unwiederbringlich verloren gewesen sei.

59      Zweitens bestreitet der Kläger, dass man davon ausgehen könne, dass sein Verhalten – durch seine Weigerung, eine neue mündliche Prüfung abzulegen – eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der im Urteil Brune I festgestellten Rechtswidrigkeit und dem ihm entstandenen Schaden verursacht habe. Dies sei vorliegend umso mehr der Fall, als die Kommission im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens, in dem der Beschluss vom 22. März 2012, Brune/Kommission (F‑5/08 DEP, EU:F:2012:42), ergangen sei, jedenfalls ausdrücklich anerkannt habe, dass die neue mündliche Prüfung für den Kläger keine reelle Chance dargestellt habe, das Auswahlverfahren erfolgreich zu bestehen, da „eine große Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass er erneut nicht die Mindestpunktzahl erreiche“.

60      Drittens trägt der Kläger vor, dass die Punktzahl, die er bei der ordnungswidrigen mündlichen Prüfung vom 6. März 2007 erhalten habe, nämlich 20,5/50, nicht berücksichtigt werden könne, um in seinem Fall den Verlust der Chance zu bewerten. Auch wenn diese Punktzahl unter der nach der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erforderlichen Mindestpunktzahl liege, bedeute nämlich schon der Umstand, dass die mündliche Prüfung ordnungswidrig organisiert worden sei, dass alle Punktzahlen aller Bewerber zwangsläufig verfälscht worden seien.

61      Viertens nimmt der Kläger zur Ermittlung seines Schadens eine Quantifizierung der Erfolgswahrscheinlichkeit bei der mündlichen Prüfung vor, die er seiner Ansicht nach gehabt hätte, wenn die Prüfung damals ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Ausgehend von einer durchschnittlichen Erfolgsquote von 64,5 %, da von den 279 schließlich zur Teilnahme an dieser Prüfung aufgerufenen Bewerbern 174 Bewerber statt der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angekündigten 180 in die Reserveliste aufgenommen worden seien, folgert er demnach, dass das Erreichen der Mindestpunktzahl von 25/50 genügt habe, um in ihr aufgeführt werden zu können. Insoweit weist er darauf hin, dass er in der schriftlichen Prüfung eine Punktzahl von 36/50 erhalten habe, dass er in der ordnungswidrig verlaufenen mündlichen Prüfung eine Punktzahl von 20,5/50 erhalten habe und dass die Gesamterfolgsquote bei der letztgenannten Prüfung 66,7 % betragen habe. Der Kläger hebt auch hervor, dass am 20. August 2013 138 der 174 erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens eingestellt gewesen seien.

62      Der Kläger schließt aus alledem, dass er eine sehr große Erfolgswahrscheinlichkeit bei dem Auswahlverfahren gehabt hätte und nach dem erfolgreichen Abschluss des Auswahlverfahrens eine große Wahrscheinlichkeit gehabt hätte, eingestellt zu werden.

63      In der Annahme, dass er ungeachtet von Art. 32 des Statuts in der Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe AD 5 hätte eingestellt werden können, und unter Vergleich der für diese Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe vorgesehenen Bezüge mit seinem Einkommen, seit er in der deutschen Verwaltung Beamter sei, geht der Kläger davon aus, dass sein materieller Schaden einer Einkommensdifferenz von 19 688,73 Euro netto pro Jahr entspreche, der nach einer Gewichtung mit der Wahrscheinlichkeit der Einstellung nach der Aufnahme in die Reserveliste einem materiellen Schaden von 10 074,32 Euro pro Jahr entspreche.

64      Der Kläger ist daher der Ansicht, dass er für den Zeitraum vom 1. Januar 2008, dem Zeitpunkt, ab dem er vernünftigerweise habe eingestellt werden können, bis Juni 2014, dem Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, aufgrund seines materiellen Schadens Anspruch auf einen Gesamtbetrag von mindestens 65 483,09 Euro habe, zuzüglich der Beträge, die sich aus der Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Beförderung ab Besoldungsgruppe AD 5, Dienstaltersstufe 3, für diesen Zeitraum und den Unterschieden zwischen den Pensionsansprüchen ergäben.

65      Hinsichtlich des immateriellen Schadens, der ihm aufgrund des endgültigen Verlusts einer Einstellungsperspektive infolge der schwerwiegenden und nicht mehr korrigierbaren Rechtsverletzung, die der mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 anhafte, entstanden sei, ist der Kläger der Ansicht, dass unter Berücksichtigung auch des Umstands, dass die Kommission keine Maßnahme getroffen habe, um in einen Dialog über die Modalitäten eines billigen Ausgleichs seines Schadens wie beispielsweise Schadensersatz von Amts wegen einzutreten, ein Betrag von 1 000 Euro netto pro Jahr seit dem 10. Mai 2007 angemessen sei.

66      Der Kläger betont, dass die zugesprochenen Beträge um Verzugszinsen in Höhe des um zwei Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) zumindest ab dem Tag, an dem der Antrag auf Schadensersatz gestellt worden sei, d. h. dem 17. April 2013, zu erhöhen seien, und folgert, dass als Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens ein Gesamtbetrag von mindestens 120 000 Euro angemessen sei.

67      Die Kommission beantragt, die Schadensersatzbegehren als unbegründet zurückzuweisen, und macht geltend, dass im vorliegenden Fall keine der drei kumulativen Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Union erfüllt sei. Sie trägt erstens hinsichtlich der begangenen Pflichtverletzung vor, dass sie die im Urteil Brune I festgestellte Rechtswidrigkeit auf angemessene Weise behoben habe, indem sie das Auswahlverfahren wiedereröffnet und eine neue mündliche Prüfung organisiert habe. Rn. 72 des Urteils Brune II, die Rn. 24 bis 26 des Urteils Brune III und Rn. 37 des letztgenannten Urteils bestätigten dieses Vorbringen. Daher könne der Kläger nicht geltend machen, dass die fragliche Rechtsverletzung fortbestehe. Die Kommission stützt sich ferner auf Rn. 105 des Urteils Brune III, in dem das Gericht der Europäischen Union betont habe, dass „es jedenfalls unter den Umständen [der dem Urteil Brune II zugrunde liegenden Rechtssache] keine Veranlassung für das Gericht ... gegeben hat, zu prüfen, ob die Möglichkeit bestand, dem Rechtsmittelführer Schadensersatz zuzubilligen, da es festgestellt hatte, dass die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung für ihn eine billige Durchführungsmaßnahme darstelle und die [zweite] Entscheidung [über die Nichtaufnahme in die Reserveliste] unter keinem Gesichtspunkt rechtswidrig sei“.

68      Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass der Kläger keinen materiellen und immateriellen Schaden erlitten habe. Insbesondere sei ihm die Bezugnahme auf die Urteile vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens (C‑259/96 P, EU:C:1998:224), und vom 26. Juni 1996, De Nil und Impens/Rat (T‑91/95, EU:T:1996:92), nicht von Nutzen, da diese Urteile Fälle einer rechtsfehlerhaften Durchführung von Aufhebungsurteilen betroffen hätten, während die Kommission im vorliegenden Fall eine im Sinne von Art. 266 AEUV angemessene Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I getroffen habe, was das Gericht und das Gericht der Europäischen Union im Übrigen in den Urteilen Brune II und Brune III klar und endgültig festgestellt hätten. Jedenfalls habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er einen bestimmten und messbaren Schaden im Sinne des Urteils vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 42), erlitten habe.

69      Insoweit hält die Kommission die vom Kläger vorgenommene Bewertung seines Verlusts einer Chance, ab dem 10. Mai 2007 eingestellt zu werden, für hypothetisch. Bezüglich ihrer Ausführungen, die sie für die Zwecke und im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemacht habe, in dem der Beschluss vom 22. März 2012, Brune/Kommission (F‑5/08 DEP, EU:F:2012:42), ergangen sei, macht die Kommission im Hinblick auf die Wiedergabe ihrer Ausführungen durch das Gericht in Rn. 14 des genannten Beschlusses geltend, dass sie mit ihrem Vorbringen in Bezug auf das Fehlen einer „reelle[n] Chance“ lediglich habe betonen wollen, dass dem Kläger im Wege der neuen mündlichen Prüfung keine größeren Erfolgschancen hätten eingeräumt werden sollen als in einer rechtmäßig durchgeführten ursprünglichen mündlichen Prüfung und, mit anderen Worten, die Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I keine bevorzugte Behandlung habe sein sollen.

70      Was drittens den Kausalzusammenhang anbelangt, ist die Kommission unter Bezugnahme auf Rn. 85 des Urteils vom 28. September 1999, Hautem/EIB (T‑140/97, EU:T:1999:176), der Ansicht, dass der Kläger nicht den Beweis erbringe, dass zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden ein unmittelbarer und sicherer ursächlicher Zusammenhang bestehe. Der Kläger habe sich durch seinen Verzicht auf die Teilnahme an der neuen mündlichen Prüfung vielmehr selbst der Chance begeben, diese Prüfung zu bestehen, und folglich der Chance, in der Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 aufgeführt werden zu können, sowie der Chance, später aus diesem Grund eingestellt zu werden. Mit anderen Worten sei der Verlust der Chance in seinem Fall die direkte Konsequenz seiner eigenen Entscheidung.

 Würdigung durch das Gericht

71      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union an das Zusammentreffen dreier Voraussetzungen geknüpft ist: Die den Organen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen dem gerügten Rechtsverstoß und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, so dass es für die Abweisung einer Schadensersatzklage genügt, dass eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteile vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Juli 2011, V/Parlament, F‑46/09, EU:F:2011:101, Rn. 157).

72      Insoweit stellt das Gericht zunächst fest, dass der Kläger auch in Anbetracht der Rechtskraft der Urteile Brune II und Brune III nicht geltend machen kann, dass die mit dem Urteil Brune I festgestellte Rechtswidrigkeit der Umstände, unter denen die mündliche Prüfung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 organisiert worden ist, an der er teilgenommen hat, über den Zeitpunkt hinaus fortbestanden hat, an dem eine neue mündliche Prüfung organisiert worden ist – im vorliegenden Fall am 4. Februar 2011 –, an der der Kläger nach seiner freien Entscheidung nicht teilgenommen hat.

73      Wie bereits ausgeführt worden ist, haben das Gericht und – im Rechtsmittelverfahren – das Gericht der Europäischen Union nämlich endgültig festgestellt, dass die Organisation einer neuen mündlichen Prüfung als eine Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I angesehen werden konnte, die nicht unangemessen war und die mit anderen Worten der mit diesem Urteil festgestellten Rechtswidrigkeit abhelfen konnte. Zudem hat das Gericht der Europäischen Union in Rn. 105 des Urteils Brune III klar darauf hingewiesen, dass es dem Gericht unter Berücksichtigung des Erlasses dieser Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I und des Umstands, dass die zweite Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste unter keinem Gesichtspunkt rechtswidrig war, im Urteil Brune II nicht oblag, dem Kläger von Amts wegen Schadensersatz zuzubilligen.

74      Das Gericht ist zum einen der Ansicht, dass diese Feststellung im vorliegenden Fall auch für alle Schadensersatzbegehren in Verbindung mit einem Schaden gilt, der nach dem Zeitpunkt entstanden sein soll, an dem die Kommission der Rechtswidrigkeit der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste abgeholfen hatte, nämlich am 4. Februar 2011, dem Zeitpunkt der neuen mündlichen Prüfung. Zum anderen wäre, wenn man annimmt, dass ein Schaden über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehen konnte, dieser Schaden jedenfalls das unmittelbare Ergebnis der Entscheidung des Klägers, sich zu weigern, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehene mündliche Prüfung abzulegen – so wie alle erfolgreichen Bewerber auf der fraglichen Reserveliste diese Prüfung abgelegt haben –, in der – als conditio sine qua non für jede spätere Aufnahme in die Reserveliste –eine Mindestpunktzahl von 25/50 erreicht werden musste.

75      Hinsichtlich der Schäden, die im Zeitraum zwischen dem 6. März 2007, dem Zeitpunkt der mit dem Urteil Brune I für ordnungswidrig befundenen mündlichen Prüfung, und dem 4. Februar 2011, dem Zeitpunkt der neuen mündlichen Prüfung, die der Kläger nicht ablegen wollte, entstanden sein sollen, ist festzustellen, dass die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Handlung der Kommission angesichts der und aus den Gründen erfüllt ist, auf die das Gericht im Urteil Brune I abgestellt hat, um die erste Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste aufzuheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, EU:C:2008:107, Rn. 53).

76      Hinsichtlich der materiellen Schäden, die der Kläger für den Zeitraum zwischen dem 6. März 2007 und dem 4. Februar 2011 geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass im Fall der Geltendmachung eines materiellen Schadens die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für sich genommen keinen angemessenen und hinreichenden Ersatz des entstandenen Schadens darstellt (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2000, Gooch/Kommission, T‑197/99, EU:T:2000:282, Rn. 71). Damit ein solcher materieller Schaden geltend gemacht werden kann, muss der Kläger jedoch beweisen, dass dieser Schaden tatsächlich und sicher war (vgl. Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 54).

77      Was insoweit den Verlust der Chance anbelangt, das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 erfolgreich abzuschließen und anschließend zum Beamten ernannt zu werden, ist jedoch festzustellen, dass der Kläger, sei es am 6. März 2007, dem Zeitpunkt der für ordnungswidrig befundenen mündlichen Prüfung, oder am 10. Mai 2007, dem Zeitpunkt der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste, nicht im Sinne der Rechtsprechung „sicher und unwiederbringlich“ die Chance verloren hat, in die Reserveliste aufgenommen zu werden (vgl. zu diesem Begriff Urteil vom 11. Juli 2013, CC/Parlament, F‑9/12, EU:F:2013:116, Rn. 114 bis 116 und die dort angeführte Rechtsprechung). Denn zum einen ist die erste Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste später durch das Urteil Brune I aufgehoben worden, und zum anderen hat die Kommission eine neue mündliche Prüfung organisiert, um es dem Kläger zu ermöglichen, unter Umständen, die den Anforderungen des Statuts entsprechen und eine angemessene Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I darstellen, diese Prüfung eventuell erfolgreich zu absolvieren, um in der Reserveliste aufgeführt werden zu können. Die Kommission hat ihm mit anderen Worten gerade die Chance zurückgegeben, in der Reserveliste aufgeführt zu werden, was zusammen mit der rückwirkenden Aufhebung der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste durch das Urteil Brune I bestätigt, dass sowohl am 6. März 2007 als auch am 10. Mai 2007 der Verlust der Chance, das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 erfolgreich abzuschließen und in der Folge auf der Grundlage dieses Auswahlverfahrens als Unionsbeamter eingestellt zu werden, wiedergutgemacht werden konnte und nicht endgültig war.

78      Jedenfalls ist, selbst wenn angenommen werden könnte, dass der Kläger, wenn seine mündliche Prüfung am 6. März 2007 ordnungsgemäß abgehalten worden wäre, eine – im Übrigen schwierig zu quantifizierende – Chance gehabt hätte, bei dieser Prüfung eine Punktzahl von 25/50 oder mehr und folglich eine Entscheidung des Prüfungsausschusses zu erreichen, seinen Namen in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen, ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Nennung in einer Reserveliste oder einer besonderen Leistungsgruppe dieser Liste keinen erworbenen Anspruch auf Ernennung zum Beamten begründet. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Festlegung der Reserveliste verleiht den erfolgreichen Teilnehmern des Auswahlverfahrens nämlich keinen Anspruch auf Ernennung, sondern lediglich eine Anwartschaft auf Ernennung (Urteile vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, EU:T:2007:218, Rn. 52, vom 13. September 2011, AA/Kommission, F‑101/09, EU:F:2011:133, Rn. 44, und vom 15. Oktober 2014, De Bruin/Parlament, F‑15/14, EU:F:2014:236, Rn. 53). Im Übrigen verwandelt sich die Anwartschaft auf Einstellung erst ab dem Zeitpunkt in eine Chance, eingestellt zu werden, zu dem eine Planstelle zu besetzen ist, bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass der erfolgreiche Teilnehmer eingestellt werden kann (Urteil vom 13. September 2011, AA/Kommission, F‑101/09, EU:F:2011:133, Rn. 85). Es gibt jedoch weder Anhaltspunkte dafür, dass ab Januar 2008 eine solche, dem Profil des Klägers entsprechende Planstelle zu besetzen gewesen wäre, wie er geltend macht, noch im Übrigen dafür, dass der Kläger, wenn die ursprüngliche mündliche Prüfung ordnungsgemäß organisiert worden wäre, zwangsläufig eine höhere Punktzahl als 25/50 erreicht hätte, die es ihm seinem Vorbringen nach zwangsläufig ermöglicht hätte, von Amts wegen in der Reserveliste aufgeführt zu werden.

79      Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass bezüglich des für den Zeitraum zwischen dem 6. März 2007 und dem 4. Februar 2011 geltend gemachten materiellen Schadens die Voraussetzung, dass das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens zu beweisen ist, der im Zusammenhang mit dem sicheren und unwiederbringlichen Verlust der Chance steht, in der Reserveliste aufgeführt und in der Folge als Unionsbeamter eingestellt zu werden, nicht erfüllt ist, so dass der Antrag auf Schadensersatz insoweit jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist.

80      Hinsichtlich des für den Zeitraum zwischen dem 6. März 2007 und dem 4. Februar 2011 geltend gemachten immateriellen Schadens weist das Gericht darauf hin, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Handlung wie der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste, die durch das Urteil Brune I aufgehoben wurde, zwar für sich genommen bereits einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden darstellen kann, den diese Handlung verursacht haben kann, doch gilt dies nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann, erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 131, und vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑49/08 P, EU:T:2009:456, Rn. 88).

81      Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Ansicht, dass der Kläger, auch wenn die von der Kommission ergriffene Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I vom Gericht der Europäischen Union im Urteil Brune III nicht für unangemessen befunden worden ist, aufgrund seines ordnungswidrigen Ausschlusses vom Auswahlverfahren durch die erste Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste einen immateriellen Schaden erlitten hat. Wie das Gericht in Rn. 65 des Urteils Brune II festgestellt hat, war es der Verwaltung nämlich ohne Aufhebung sämtlicher Ergebnisse des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 unmöglich, die Voraussetzungen wiederherzustellen, unter denen dieses hätte durchgeführt werden müssen, um die Gleichbehandlung zwischen allen Bewerbern und die Objektivität der Bewertungen zu gewährleisten.

82      Folglich konnte die Organisation einer neuen mündlichen Prüfung am 4. Februar 2011, die zwar eine nicht unangemessene Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I sein konnte, dennoch für sich genommen nicht den sicheren immateriellen Schaden wiedergutmachen, den der Kläger erlitten hatte, weil er nicht die Möglichkeit gehabt hatte, am 6. März 2007 die ursprüngliche mündliche Prüfung unter dem Statut entsprechenden ordnungsgemäßen Bedingungen abzulegen. Unter diesen Umständen ist das Gericht, das den vom Kläger erlittenen Schaden nach billigem Ermessen bestimmt, der Ansicht, dass ein Betrag von 4 000 Euro einen angemessenen Ersatz des immateriellen Schadens für den Zeitraum zwischen dem 6. März 2007 und dem 4. Februar 2011 darstellt.

83      Hinsichtlich des Antrags des Klägers, dass die gegebenenfalls zugesprochene Entschädigung ab dem 17. April 2013, dem Tag, an dem der Antrag auf Schadensersatz gestellt wurde, um Verzugszinsen in Höhe des um zwei Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatzes der EZB für den betreffenden Zeitraum erhöht wird, ist das Gericht der Ansicht, dass ihm stattzugeben ist.

84      Aus alledem ergibt sich zum einen, dass die Kommission zu verurteilen ist, dem Kläger als Ersatz des zwischen dem 6. März 2007 und dem 4. Februar 2011 entstandenen immateriellen Schadens den Betrag von 4 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 17. April 2013 in Höhe des während des betreffenden Zeitraums von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes zu zahlen, und zum anderen, dass die Klage im Übrigen abzuweisen ist.

 Kosten

85      Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des achten Kapitels des zweiten Titels der Verfahrensordnung trägt nach Art. 101 der Verfahrensordnung die unterliegende Partei ihre eigenen Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Nach Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung eines Teils der Kosten der Gegenpartei oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

86      Aus den im vorliegenden Urteil dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Klage des Klägers nur teilweise begründet ist. Außerdem stellt das Gericht fest, dass der Antrag auf Schadensersatz Gegenstand eines im Rahmen der Rechtssache F‑94/11 zu jener Zeit klar formulierten Klagegrundes hätte sein können und als solcher bereits im Rahmen des Urteils Brune II hätte zweckmäßig behandelt werden können. Unter diesen Umständen erscheint die Entscheidung gerechtfertigt, dass der Kläger die Hälfte seiner Kosten zu tragen hat, während die Kommission ihre eigenen Kosten zu tragen hat und zu verurteilen ist, die Hälfte der Kosten des Klägers zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Europäische Kommission wird verurteilt, Herrn Brune als Ersatz des zwischen dem 6. März 2007 und dem 4. Februar 2011 entstandenen immateriellen Schadens den Betrag von 4 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 17. April 2013 in Höhe des während des betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes zu zahlen.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Kosten von Herrn Brune zu tragen.

4.      Herr Brune trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

Barents

Perillo

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Mai 2015.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      R. Barents


* Verfahrenssprache: Deutsch.