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Klage, eingereicht am 22. Januar 2024 – CC/Parlament

(Rechtssache T-36/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klagende Partei: CC (vertreten durch Rechtsanwälte J. Martínez Gimeno, X. Codina García-Andrade, F. Díaz-Grande Rojo und S. Fernández Tourné)

Beklagte Partei: Europäisches Parlament

Anträge

Die klagende Partei beantragt,

den sie betreffenden Feststellungsbescheid infolge a) der Rechtswidrigkeit von Art. 76 Abs. 1 oder 1a der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments in der durch den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 20231 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments geänderten Fassung und b) der Rechtswidrigkeit von Art. 76 Abs. 2a der Durchführungsbestimmungen in der durch den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 20182 geänderten Fassung für nichtig zu erklären und auch alle nach dem Feststellungsbescheid erfolgten Feststellungen von Ansprüchen der klagenden Partei im zusätzlichen freiwilligen Altersversorgungssystem aus demselben Grund für nichtig zu erklären;

das Europäische Parlament zu verurteilen, neue Bescheide zur Feststellung der Ansprüche der klagenden Partei im zusätzlichen freiwilligen Altersversorgungssystem in Höhe des Betrags zu erlassen, der gemäß der vor Erlass der Beschlüsse von 2023 und von 2018 geltenden Fassung von Art. 76 der Durchführungsbestimmungen sowohl für den genannten Feststellungsbescheid als auch für alle seit diesem Zeitpunkt erlassenen folgenden Feststellungsbescheide gegolten hätte;

das Europäische Parlament in Einklang mit diesen neuen Feststellungsbescheiden zu verurteilen, die Beträge beizubehalten, die der klagenden Partei auf der Grundlage der Ansprüche im zusätzlichen freiwilligen Altersversorgungssystem bereits gezahlt wurden, und die Differenz zwischen dem Betrag des genannten Feststellungsbescheids (sowie der bis zum Urteil zu erlassenden Bescheide) und dem Betrag, der gemäß der vor Erlass der Beschlüsse von 2023 und von 2018 geltenden Fassung von Art. 76 der Durchführungsbestimmungen gegolten hätte, zu zahlen, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Differenz zu zahlen war, bis zur vollständigen Zahlung, und

das Europäische Parlament zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die klagende Partei stützt die Klage auf sechs Gründe.

Verletzung von Art. 27 Abs. 2 des Beschlusses 2005/684/EG1 , Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Statut) und Art. 25 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, die jeweils vorsähen, dass die im zusätzlichen freiwilligen Altersversorgungssystem erworbenen Rechte und Anwartschaften in vollem Umfang erhalten blieben und das Präsidium nur Voraussetzungen und Bedingungen für den Erwerb neuer Rechte oder Anwartschaften festlegen könne.

Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Schutzes der von der klagenden Partei vor dem Erlass des Beschlusses von 2023 erworbenen Rechte, da es an einer Rechtfertigung oder Abwägung der bestehenden Interessen fehle, die eine solche Änderung gestatten würden.

Verletzung des Wesensgehalts des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des allgemeinen Grundsatzes der parlamentarischen Unabhängigkeit und des Gleichheitsgrundsatzes. Die mit dem Beschluss von 2023 erlassenen Maßnahmen höhlten den durch Art. 17 der Charta geschützten Ruhegehaltsanspruch der klagenden Partei inhaltlich aus, weil sie nicht die Mindestanforderungen der Rechtsprechung zur Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beachteten und zudem den sich aus dem zusätzlichen freiwilligen Altersversorgungssystem ergebenden wesentlichen Mindestgehalt des Ruhegehaltsanspruchs der klagenden Partei beeinträchtigten. Desgleichen verletzten die genannten Maßnahmen den allgemeinen Grundsatz der parlamentarischen Unabhängigkeit, der sich im Ruhegehaltsanspruch der klagenden Partei konkretisiere, und den Gleichheitsgrundsatz, da sie bei den Ruhegehaltsansprüchen derzeitiger Mitglieder des Europäischen Parlaments keine vergleichbaren Maßnahmen vorsähen.

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da die durch den Beschluss von 2023 erlassenen Maßnahmen keinerlei Abwägung der widerstreitenden Interessen vornähmen; sie verfolgten ein abstraktes im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das angesichts der konkreten Umstände des Falles in Bezug auf das vom Europäischen Parlament selbst geschaffene zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem nicht legitim sei, und jedenfalls handele es sich um erheblich gravierendere Maßnahmen als diejenigen, die hätten erlassen werden können.

Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, da das Europäische Parlament der klagenden Partei stets präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht habe, dass die erworbenen Ruhegehaltsansprüche geachtet würden und es nach Ausschöpfung der Aktiva des Fonds seine rechtliche Verantwortung übernehme.

Das Ruhegehalt der klagenden Partei sei ein Ruhegehalt, das sich von dem vorherigen Ruhegehalt eines ehemaligen Mitglieds des Europäischen Parlaments ableite, das dieses Ruhegehalt vor dem Beschluss von 2018 und sogar vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Parlaments bezogen und daher über ein lange vor dem Beschluss von 2018 vollständig erworbenes Recht verfügt habe. Desgleichen habe die klagende Partei über ein vor dem Beschluss von 2018 erworbenes „Anwartschaftsrecht“ im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung verfügt. Zudem stelle die mit dem Beschluss von 2018 aufgestellte Abgabe von 5 % eine Verletzung der in den Klagegründen drei bis fünf dargelegten Rechte und Grundsätze dar (Wesensgehalt des Eigentumsrechts, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Grundsatz des Vertrauensschutzes).

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1 Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2023, C 227, S. 5).

1 Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2018, C 466, S. 8).

1 ABl. 2005, L 262, S. 1.