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Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 - Republik Polen / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-243/07)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: E. Ośniecka-Tamecka)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K [2007] 1979)1, für nichtig zu erklären, soweit sie die Republik Polen betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung bestimmte die Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die sich in Polen zum Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union im freien Verkehr befand und nach Ansicht der Kommission über den normalen Übertragsbestand dieser Erzeugnisse hinausging, und erlegte Polen die "Kosten für die Beseitigung der Überschussmengen [...] dieser Erzeugnisse" auf.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf zwei Klagegründe: Verstoß gegen Anhang IV Kapitel 4 Nr. 4 der Beitrittsakte2 wegen fehlender Befugnis der Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Klägerin trägt zur Begründung des ersten Klagegrundes vor, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung die Befugnis aus Anhang IV Kapitel 4 Nr. 4 der Beitrittsakte überschritten habe, weil die Entscheidung die in der Beitrittsakte niedergelegten Vereinbarungen durch die Einführung von nicht in der Akte vorgesehenen Geldstrafen ändere. Außerdem sei die angefochtene Entscheidung mit dem in der Beitrittsakte enthaltenen Grundsatz unvereinbar, nach dem die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen sollen, dass die Überschussmengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, der sich in ihrem Gebiet zum Zeitpunkt des Beitritts im freien Verkehr befunden habe, tatsächlich beseitigt würden.

Die Klägerin begründet den Vorwurf des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit damit, dass die Ziele der angefochtenen Entscheidung sich widersprächen und im Übrigen rechtlich nicht gerechtfertigt seien. Außerdem sei die angefochtene Entscheidung nicht das geeignete Mittel zur Abrechnung der Kosten für die Beseitigung de Überschussmengen. Darüber hinaus weise die Entscheidung erhebliche Fehler bei der Bestimmung der Überschussmengen auf, die sich in Polen im freien Verkehr befänden, und berücksichtige nicht die Überschussmengen, die Polen nach dem Beitritt auf eigene Kosten beseitigt habe. Die Entscheidung belaste Polen mit den Kosten für die Beseitigung des Übertrags, die in Wirklichkeit nicht von der Gemeinschaft getragen würden, und führe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Gemeinschaft zu Lasten Polens. Die angefochtene Entscheidung sei ferner nicht zwingend erforderlich gewesen, weil keine Störung des Agrarmarktes in der Folge des Beitritts Polens zur Europäischen Union vorgelegen habe und seit dem Beitritt viel Zeit vergangen sei. Obwohl die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage der Beitrittsakte gefasst worden sei, erfülle sie auf dem Gebiet der Landwirtschaft keines der von ihr festgelegten Ziele.

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1 - ABl. L 138, S. 14

2 - Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003 L 236, S. 33)