Language of document : ECLI:EU:T:2015:184





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. März 2015 –Evropaïki Dynamiki/AESA

(Rechtssache T‑297/09)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung von IT‑Dienstleistungen – Einstufung eines Bieters auf den zweiten oder dritten Rang in der Kaskadenregelung – Begründungspflicht – Offensichtlicher Ermessensfehler – Außervertragliche Haftung“

1.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine vollzogene Entscheidung – Klage eines Bieters im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags gegen eine zugunsten eines anderen Bieters vollzogene Vergabeentscheidung – Zulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Rn. 41-43)

2.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission) (vgl. Rn. 72, 134)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Verpflichtung, auf schriftlichen Antrag die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mitzuteilen – Verpflichtung für den öffentlichen Auftraggeber, eine Begründung zu geben, die klar und unzweideutig die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wiedergibt, die die Ablehnung des Angebots und die Annahme des Angebots eines anderen Bieters rechtfertigen – Umfang (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 2) (vgl. Rn. 73-78, 85-89, 98, 142, 149-151)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Bloßer Verweis auf die Anlagen – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1) (vgl. Rn. 113)

5.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Rn. 180, 181)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der EASA, die Angebote der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EASA.2009.OP.02 für „IKT Dienste“ im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (ABl. 2009/S 22 030588) auf den zweiten oder dritten Rang nach der Kaskadenregelung einzustufen, und auf Ersatz des Schadens, der durch das fragliche Auftragsvergabeverfahren entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) vom 6. Juli 2009, mit der das von Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE abgegebene Angebot für das Los 2 (Client-Server-Anwendungen, Entwicklung und Wartung) der Ausschreibung EASA.2009.OP.02 auf den dritten Rang in der Kaskadenregelung eingestuft wurde, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Entscheidung der EASA vom 10. Juli 2009, mit der das von Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis abgegebene Angebot für das Los 3 (System-, Datenbank- und Netzwerkadministration) der Ausschreibung EASA.2009.OP.02 auf den zweiten Rang in der Kaskadenregelung eingestuft wurde, wird für nichtig erklärt.

3.

Die Entscheidung der EASA vom 14. Juli 2009, mit der das von Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis abgegebene Angebot für das Los 5 (Enterprise-Content-Management „ECM“, Verwaltung von Unternehmensarchiven und Implementierung der Dokumentenverwaltung [einschließlich Wartung und Unterstützung]) der Ausschreibung EASA.2009.OP.02 auf den zweiten Rang in der Kaskadenreglung eingestuft wurde, wird für nichtig erklärt.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis trägt 25 % ihrer eigenen Kosten und 25 % der Kosten, die der EASA entstanden sind. Die EASA trägt 75 % ihrer eigenen Kosten und 75 % der Kosten, die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis entstanden sind.