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Klage, eingereicht am 27. Juli 2009 - Mugraby/Rat und Kommission

(Rechtssache T-292/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Muhamad Mugraby (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Regouw und L. Spigt)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat,

auf seinen an die Kommission gerichteten Antrag, dem Rat eine Empfehlung betreffend die Aussetzung der Libanon gewährten Gemeinschaftshilfe im Sinne von Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 vorzulegen, obwohl solche Maßnahmen nach dieser Verordnung sowohl erforderlich als auch möglich sind,

auf seinen an die Kommission in ihrer Eigenschaft als die für die Durchführung verschiedener Hilfsprogramme der Union für Libanon unmittelbar zuständige Stelle gerichteten Antrag auf Aussetzung der Durchführung dieser Programme bis zur Entscheidung über die andauernden Grundrechtsverletzungen durch Libanon, insbesondere die andauernde Verletzung der Grundrechte des Klägers,

hin zu handeln;

festzustellen, dass der Rat in seiner Funktion als Teil des Assoziationsrats EU-Libanon nicht auf den Antrag des Klägers hin gehandelt hat, die Kommission aufzufordern, dem Rat den Erlass spezifischer und effektiver Maßnahmen betreffend die Libanon im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen Libanon und der Gemeinschaft gewährte Unionshilfe zu empfehlen, damit die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachkommen;

festzustellen, dass die Gemeinschaft, die Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträge und als für die Durchführung verschiedener Hilfsprogramme der Union für Libanon unmittelbar zuständige Stelle und der Rat in seiner Eigenschaft als Teil des Assoziationsrats EU-Libanon, außervertraglich für die Schäden haften, die dem Kläger infolge ihres seit Dezember 2002 andauernden Unterlassens der effektiven Nutzung der verfügbaren Mittel und Möglichkeiten zur effizienten Durchsetzung der Menschenrechtsklausel im Assoziierungsabkommen entstanden sind;

der Kommission - teilweise als Naturalrestitution - aufzugeben, dem Rat die Aussetzung des Assoziationsabkommens EU-Libanon bis zur Entscheidung über die von Libanon begangene Verletzung von Art. 2 des Assoziationsabkommens in Bezug auf den Kläger vorzuschlagen;

der Kommission aufzugeben, bis zur Entscheidung über die von Libanon begangene Verletzung von Art. 2 des Assoziationsabkommens in Bezug auf den Kläger die Ausführung der laufenden Hilfsprogramme (die von der Kommission durchgeführt und/oder überwacht werden) auf die Programme zu beschränken, die speziell auf die Förderung der Grundrechte abzielen und keine finanzielle Unterstützung der libanesischen Behörden darstellen;

dem Rat aufzugeben, die Kommission zur Abgabe einer Empfehlung im oben in Nr. 4 beschriebenen Sinne aufzufordern und hierzu durch die Organe des Assoziationsabkommens tätig zu werden;

den Beklagten aufzugeben, die dem Kläger entstanden materiellen und immateriellen Schäden in vom Gerichtshof festzusetzender Höhe nicht unter 5 000 000 Euro zu ersetzen und den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, Dr. Muhamad Mugraby, ein libanesischer Rechtsanwalt für Menschenrechte und Menschenrechtsaktivist, wirft den libanesischen Behörden Verfolgung, Belästigung und Rechtsverweigerung vor. Ihm seien das Recht, seine Tätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben, und eine Reihe von Grundrechten, etwa das Recht auf privates Eigentum, das Recht auf ein faires Verfahren und der Zugang zu effektivem gerichtlichem Rechtsschutz, verweigert worden.

Die Gemeinschaft müsse auf der Grundlage von Art. 2 des Assoziationsabkommens EU-Libanon1 mit der gebotenen Sorgfalt von Libanon ausgehende Schädigungen Einzelner, etwa des Klägers, dadurch verhindern, dass sie restriktive Maßnahmen, z. B. die Aussetzung des Assoziationsabkommens, gegen die libanesischen Behörden anwende. Voraussetzung für die Libanon gemäß dem Assoziationsabkommen gewährten Vorteile sei die Verpflichtung, grundlegende Menschenrechte zu beachten, und bei ständigen Verletzungen von Menschenrechten werde die Gemeinschaft durch Art. 2 des Abkommens ermächtigt, entsprechend der Schwere der Verletzungen restriktive Maßnahmen gegen Libanon zu ergreifen. Der Kläger macht geltend, dass es die Gemeinschaft bis jetzt versäumt habe, effektiven Druck auf die libanesischen Behörden auszuüben, damit diese ihren Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte nachkämen.

Der Kläger trägt vor, er habe die Beklagten am 29. April 2009 förmlich zum Handeln aufgefordert; diese hätten seine Aufforderung jedoch mit Schreiben vom 26. und 29. Mai 2009 zurückgewiesen. Er beruft sich auf die Menschenrechtsklausel des Art. 2 des Assoziationsabkommens, um die Rechtswidrigkeit der andauernden Untätigkeit der Kommission und des Rates in Bezug auf die effektive Durchsetzung der Menschenrechtsklausel gegen Libanon darzulegen.

Überdies hätten die Beklagten gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einschließlich der Verpflichtung zur Förderung seiner dem Individualrechtsschutz dienenden Grundrechte verstoßen. Es bestehe ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß der Beklagten gegen ihre Verpflichtungen und dem ihm entstandenen Schaden, so dass er einen Ersatzanspruch habe. Die libanesischen Behörden hätten die rechtswidrige Belästigung des Klägers höchstwahrscheinlich eingestellt, wenn sie andernfalls mit dem Verlust des Zugangs zu Gemeinschaftsbeihilfen hätten rechnen müssen. Daher wäre ihm wahrscheinlich kein Schaden dieses Ausmaßes in Form von entgangenen Einnahmen entstanden, wenn die Beklagten rechtzeitig und angemessen gehandelt hätten.

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1 - Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (ABl. 2002, L 262, S. 2).