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Klage, eingereicht am 29. Juli 2009 - CNIEL/Kommission

(Rechtssache T-293/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Centre National Interprofessionnel de l'Économie Laitière (CNIEL) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Cabanes und V. Kostrzewski-Pugnat)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Der Kläger beantragt,

die von der Kommission in der Sache N 561/2008 - Frankreich (Aktionen der IPO) erlassene Entscheidung vom 10. Dezember 2008 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Verfahren zur Prüfung der Beihilfe einzuleiten;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 7846 final1 der Kommission vom 10. Dezember 2008, mit der die Kommission die Rahmenregelung für mögliche Aktionen französischer branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände - bestehend aus Beihilfen für die technische Unterstützung, für die Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätsprodukte, für Forschung und Entwicklung und für Werbung zugunsten der Primärerzeuger sowie der mit der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten befassten Unternehmen, die mittels freiwilliger, durch interministeriellen Erlass für obligatorisch erklärter Beiträge der Mitglieder dieser branchenübergreifenden Verbände finanziert werden - als eine mit dem Gemeinsamen Markt in Einklang stehende staatliche Beihilfe eingestuft hat.

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:

einen gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßenden offensichtlichen Beurteilungsfehler, der darin bestehe, dass die für obligatorisch erklärten freiwilligen Beiträge keine staatlichen Mittel darstellten und dass die getroffenen Maßnahmen nicht dem Staat zuzurechnen seien und den Letztbegünstigten keinen Vorteil verschafften;

eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Kommission nicht angegeben habe, aus welchen Gründen sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die für obligatorisch erklärten freiwilligen Beiträge staatliche Mittel darstellten und inwiefern der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder der Wettbewerb verfälscht werde;

einen Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG, da die Kommission das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren trotz ernster Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Art der fraglichen Rahmenregelung nicht eingeleitet habe.

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1 - ABl. 2009, C 116, S. 14.