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Klage, eingereicht am 30. Juli 2009 - EFIM/Kommission

(Rechtssache T-296/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: European Federation of Ink and Ink Cartridge Manufacturers (EFIM) (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Ehle)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 2009 in dem Fall COMP/C-3/39.391 EFIM für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 2009 im Fall COMP/C-3/39.391 EFIM. In dieser Entscheidung wies die Kommission die Beschwerde der Klägerin, in der sie verschiedene Verletzungen von Art. 81 EG und 82 EG durch mehrere Hersteller von Tintenstrahldruckern auf ihren Märkten für Tintenpatronen behauptete, ab.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin an erster Stelle geltend, dass die Kommission eine Vielzahl wesentlicher Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt und dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, das Sorgfaltsprinzip, die Begründungspflicht sowie gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen habe. Ferner trägt die Klägerin vor, dass die durch die Beklagte in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen Beurteilungen, insbesondere im Hinblick auf die Kriterien für eine Priorität bei der Behandlung des Beschwerdeverfahrens, offensichtlich unrichtig und ermessensfehlerhaft seien. Zuletzt wird vorgetragen, dass ein effektiver Schutz des Wettbewerbs gegen die durch die Klägerin behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen nur durch die Beklagte gewährleistet werden könne, da die nationalen Kartellbehörden und Gerichte lediglich über örtlich begrenzte Zuständigkeiten verfügen.

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