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Urteil des Gerichts vom 9. November 2016 – Birkenstock Sales/EUIPO (Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien)

(Rechtssache T-579/14)1

(Unionsmarke – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Oberflächenmuster – Aufbringung eines Oberflächenmusters auf der Verpackung einer Ware)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Birkenstock Sales GmbH (Vettelschoß, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Menebröcker und Rechtsanwältin V. Töbelmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Schneider und D. Walicka, dann D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2014 (Sache R 1952/2013-1) über die mit Benennung der Europäischen Union erfolgte internationale Registrierung der Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt

Tenor

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Mai 2014 (Sache R 1952/2013-1) wird in Bezug auf folgende Waren aufgehoben: „künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne“, „chirurgisches Nahtmaterial; Nahtmaterial für operative Zwecke“ sowie „Häute und Felle“.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Birkenstock Sales GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des EUIPO. Das EUIPO trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

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1     ABl. C 351 vom 6.10.2014.