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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Februar 2018 – Idi Srl/Arcadis – Agenzia Regionale Campana Difesa Suolo

(Rechtssache C-101/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Idi Srl

Beklagte: Arcadis – Agenzia Regionale Campana Difesa Suolo

Vorlagefragen

Ist es mit Art. 45 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/18/EG1 vom 31. März 2004 vereinbar, die bloße Beantragung eines Vergleichs zur Abwendung des Konkurses seitens des Schuldners beim zuständigen Gericht als „eingeleitetes Verfahren“ zu betrachten?

Ist es mit diesen Bestimmungen vereinbar, in der Erklärung des Schuldners, insolvent zu sein und einen Blanko-Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens (dessen Merkmale oben erläutert wurden) stellen zu wollen, einen Grund für den Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu erblicken, wodurch der im Gemeinschaftsrecht (Art. 45 der Richtlinie) und im nationalen Recht (Art. 38 des Decreto legislativo Nr. 163/2006) verankerte Begriff des „eingeleiteten Verfahrens“ eine weite Auslegung erfährt?

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1     Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).