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Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato) – Idi Srl/Arcadis - Agenzia Regionale Campana Difesa Suolo

(Rechtssache C-101/18)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18/EG – Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b – Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters – Möglichkeit der Mitgliedstaaten, jeden Wirtschaftsteilnehmer, gegen den ein Zwangsvergleich eröffnet wurde, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen – Nationale Rechtsvorschrift, die den Ausschluss von Personen vorsieht, gegen die ein Verfahren zur Eröffnung eines Zwangsvergleichs „anhängig“ ist, sofern der Vergleichsplan nicht die Fortführung der Tätigkeit vorsieht – Wirtschaftsteilnehmer, der die Eröffnung eines Zwangsvergleichs beantragt und sich dabei die Möglichkeit vorbehalten hat, einen Vergleichsplan vorzulegen, der die Fortführung der Tätigkeit vorsieht)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Idi Srl

Beklagte: Arcadis - Agenzia Regionale Campana Difesa Suolo

Beteiligte: Regione Campania

Tenor

Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren, wonach ein Wirtschaftsteilnehmer vom Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden darf, wenn er zum Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung bereits einen Antrag auf Eröffnung eines Zwangsvergleichs gestellt und sich dabei die Möglichkeit vorbehalten hatte, einen Plan zur Fortführung der Tätigkeit vorzulegen, nicht entgegensteht.

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1     ABl. C 166 vom 14.5.2018.