Language of document : ECLI:EU:T:2008:18

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

30. Januar 2008

Rechtssache T‑85/04

Guido Strack

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2001/2002 – Ordnungsmäßigkeit des Beurteilungsverfahrens“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung des Beurteilungsverfahrens 2001/2002 in Bezug auf den Kläger und der Entscheidung über die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für diesen Beurteilungszeitraum

Entscheidung: Die Entscheidung über die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2001/2002 wird aufgehoben. Die Kommission trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Beurteilung – Innerdienstliche Richtlinie eines Organs – Rechtswirkungen – Grenzen – Beachtung der Normenhierarchie

(Beamtenstatut, Art. 43)

Es ist der Anstellungsbehörde grundsätzlich nicht untersagt, in einem allgemeinen internen Beschluss Regeln für die Ausübung des ihr im Statut eingeräumten Ermessens aufzustellen. Für eine Heranziehung solcher innerdienstlicher Richtlinien gelten jedoch bestimmte Grenzen, insbesondere die Verpflichtung, den Grundsatz der Normenhierarchie zu beachten.

Eine innerdienstliche Richtlinie geht dem Statut und der zu dessen Durchführung erlassenen Regelung im Range nach. Folglich können die von den Gemeinschaftsorganen erlassenen innerdienstlichen Richtlinien für die Beurteilung keine Regeln aufstellen, die von den Bestimmungen des Statuts oder von den von eben diesen Organen erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts abweichen.

Da die für die Kommission geltenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen für bestimmte Fälle einer Änderung des Aufgabenbereichs oder eines Wechsels des Vorgesetzten eine Verpflichtung zur Erstellung von Teilbeurteilungen und eine Gewichtung der darin erteilten Noten vorsahen, konnte die Kommission somit in einer innerdienstlichen Richtlinie zur Beurteilung der Bediensteten während einer Übergangszeit, in der ein Wechsel des Beurteilungssystems erfolgte, nicht vorsehen, dass die Beurteilung von dem Vorgesetzten erstellt wird, der diese Funktion am Ende des Beurteilungszeitraums innehat, und die früheren Vorgesetzten dabei lediglich zu konsultieren sind.

(vgl. Randnrn. 38 bis 42)

Verweisung auf: Gerichtshof, 1. Dezember 1983, Blomefield/Kommission, 190/82, Slg. 1983, 3981, Randnr. 1; Gericht, 5. Oktober 1995, Alexopoulou/Kommission, T‑17/95, Slg. ÖD 1995, I‑A‑227 und II‑683, Randnr. 23; Gericht, 2. Juli 1998, Ouzounoff Popoff/Kommission, T‑236/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑311 und II‑905, Randnr. 44; Gericht, 8. Dezember 2005, Merladet/Kommission, T‑198/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑403 und II‑1833, Randnrn. 38, 40, 41 und 43