Language of document : ECLI:EU:T:2012:477

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

27. September 2012(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑85/04 DEP

Guido Strack, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Berscheid und H. Krämer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der dem Kläger von der Kommission im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2008, Strack/Kommission (T‑85/04, Slg. ÖD 2008, I‑A‑2‑1 und II‑A‑2‑1), zu erstattenden Kosten

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Am 2. Mai 2003 schloss die Kommission die Beurteilung der beruflichen Entwicklung (im Folgenden: BBE) des Klägers, Herrn Guido Strack, für den Beurteilungszeitraum 2001–2002 ab.

2        Am 31. Juli 2003 reichte der Kläger eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, mit der er die Aufhebung des Beurteilungsverfahrens 2001–2002, soweit es ihn betrifft, beantragte, hilfsweise, die Aufhebung seiner BBE für den streitigen Zeitraum. Mit Entscheidung vom 24. November 2003 wies die Anstellungsbehörde diese Beschwerde zurück.

3        Mit Klageschrift, die am 1. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger Klage auf Aufhebung des Beurteilungsverfahrens 2001–2002, soweit es ihn betrifft, und der Entscheidung über die BBE.

4        Mit Urteil vom 30. Januar 2008, Strack/Kommission (T‑85/04, Slg. ÖD 2008, I‑A‑2‑1 und II‑A‑2‑1, im Folgenden: Hauptsacheverfahren), hob das Gericht (Fünfte Kammer) die Entscheidung über die BBE auf und er legte der Kommission die Kosten des Klägers auf.

5        Mit Schreiben vom 4. April 2008 übermittelte der Kläger der Kommission einen ersten Kostenerstattungsantrag. Mit Schreiben vom 8. September 2008 lehnte die Kommission diesen ersten Antrag ab. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 und 7. Januar 2010 sandte der Kläger der Kommission einen zweiten und einen dritten Kostenerstattungsantrag. Auf die beiden letztgenannten Anträge gab die Kommission keine Antwort.

6        Mit am 31. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, seine erstattungsfähigen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer auf 36 012,76 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 % über dem EZB-Leitzins festzusetzen.

7        Mit am 21. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz ist die Kommission der Schätzung der Kosten, deren Erstattung der Kläger begehrt, entgegengetreten und hat beantragt, ihre Höhe auf 11 340 Euro festzusetzen.

 Vorbringen der Parteien

8        Der Kläger hat im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags den Gesamtbetrag der seiner Ansicht nach erstattungsfähigen Kosten folgendermaßen aufgeschlüsselt:

–        33 481,56 Euro als Honorar für seine Rechtsanwälte für einen Zeitaufwand von 135 Stunden und 50 Minuten im Hauptsacheverfahren;

–        948,75 Euro für die Auslagen seiner Rechtsanwälte im Hauptsacheverfahren;

–        200 Euro für die Kosten der Kommunikation mit seinen Rechtsanwälten und seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren;

–        1 382,45 Euro als Honorar für seinen Rechtsanwalt für einen Zeitaufwand von 5 Stunden und 50 Minuten im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens;

–        150 Euro als pauschalen Kostenaufwand im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens.

9        Als Begründung für seinen Antrag auf Erstattung der gesamten Kosten des Hauptsacheverfahrens macht der Kläger erstens in Bezug auf Art und Bedeutung des Rechtsstreits geltend, dass Beurteilungsentscheidungen für die Karriere von Beamten, ihre Beförderung und somit ihr Lebenseinkommen von entscheidender Bedeutung seien.

10      Außerdem sei das Hauptsacheverfahren insofern von besonderer Bedeutung, als es zur Gruppe der ersten Verfahren zähle, in denen das mit dem Beurteilungsverfahren 2001–2002 eingeführte neue Beurteilungssystem der Kommission in Frage gestellt worden sei. Der relativ hohe Kostenaufwand im Hauptsacheverfahren sei der großen Bedeutung dieser Rechtssache stets angemessen gewesen.

11      Zweitens macht der Kläger in Bezug auf die Schwierigkeiten des Falles und den daraus für seine Rechtsanwälte resultierenden Arbeitsaufwand geltend, dass es sich um ein völlig neu eingeführtes Beurteilungsverfahren mit völlig neuen Richtlinien gehandelt habe. Deshalb sei es gerechtfertigt, dass die von ihm im Hauptsacheverfahren eingereichten Schriftsätze untypisch umfangreich gewesen seien.

12      Drittens macht der Kläger unter Hinweis auf die dem Kostenfestsetzungsantrag beigefügten Abrechnungen geltend, dass sich die notwendigen Kosten im Hauptsacheverfahren auf einen Gesamtbetrag von 33 481,56 Euro einschließlich Mehrwertsteuer für 135 Stunden und 50 Minuten anwaltliche Tätigkeit bei einem Stundensatz von 246,49 Euro beliefen. Außer diesem Gesamtbetrag begehrt der Kläger die Erstattung der Auslagen seiner Rechtsanwälte in Höhe von 948,75 Euro sowie einen pauschalen Betrag von 200 Euro für seine eigenen Kosten der Kommunikation mit seinen Rechtsanwälten und seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

13      Viertens verlangt der Kläger im Rahmen der notwendigen Kosten für das Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung eines Gesamtbetrags in Höhe von 1 232,45 Euro einschließlich Mehrwertsteuer für fünf Arbeitsstunden seines Rechtsanwalts zum Stundensatz von 246,49 Euro. Neben diesem Gesamtbetrag begehrt er die Erstattung eines pauschalen Kostenaufwands in Höhe von 150 Euro.

14      Fünftens beantragt der Kläger, Zinsen in Höhe von 3 % über dem EZB-Leitzins festzusetzen, und zwar zum einen ab dem 19. Mai 2008 in Bezug auf einen Betrag in Höhe von 34 430,31 Euro und zum anderen ab der siebten Woche nach Zustellung des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags auf den restlichen Betrag in Höhe von 1 582,45 Euro.

15      Die Kommission tritt der gesamten Schätzung der Kosten, deren Erstattung der Kläger begehrt, entgegen und schlägt vor, die erstattungsfähigen Kosten für das Hauptsacheverfahren und das Kostenfestsetzungsverfahren insgesamt auf maximal 11 340 Euro festzusetzen.

 Würdigung durch das Gericht

16      Zunächst ist festzustellen, dass sich die Summe der oben in Randnr. 8 genannten fünf Beträge auf 36 162,76 Euro beläuft. Was die vom Kläger vorgeschlagenen Modalitäten für die Anwendung der Zinsen angeht (siehe oben, Randnr. 14), ist nicht auszuschließen, dass die Differenz von 150 Euro zwischen diesem Betrag und dem Gesamtbetrag der Kosten, deren Erstattung der Kläger begehrt, insofern auf einem Fehler bei der Berechnung des genannten Gesamtbetrags beruht, als dieser möglicherweise den pauschalen Kostenaufwand im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens in Höhe von 150 Euro nicht erfasst. Aus den nachstehend in Randnr. 42 dargelegten Gründen kann dieser Fehler jedoch keinen Einfluss auf die im vorliegenden Fall vom Gericht vorzunehmende Kostenfestsetzung haben.

17      Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T‑38/95 DEP, Slg. 2002, II‑217, Randnr. 28, und vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg. 2004, II‑1785, Randnr. 13, sowie vom 28. September 2006, Albrecht u. a./Kommission und EMEA, T‑19/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

18      Da im Übrigen das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen (Beschlüsse des Gerichts vom 8. März 1995, Air France/Kommission, T‑2/93 DEP, Slg. 1995, II‑533, Randnr. 16, und vom 19. September 2001, UK Coal/Kommission, T‑64/99 DEP, Slg. 2001, II‑2547, Randnr. 27). Insoweit hängt die Möglichkeit für den Unionsrichter, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der erteilten Informationen ab (vgl. Beschluss des Gerichts vom 15. März 2000, Enso-Gutzeit/Kommission, T‑337/94 DEP, Slg. 2000, II‑479, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen hat, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der kostenpflichtigen Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 8. November 1996, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T‑120/89 DEP, Slg. 1996, II‑1547, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Nach diesen Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

 Zu den Anwaltshonoraren

21      Angesichts der vorstehend in Randnr. 18 angeführten Rechtsprechung sind die fünf Kriterien für die Beurteilung der im Verfahren vor dem Gericht notwendigen Anwaltskosten zu prüfen.

22      Erstens war das Hauptsacheverfahren hinsichtlich Art und Gegenstand des Rechtsstreits insofern eine relativ typische Streitigkeit im Bereich des öffentlichen Dienstes, als der Kläger die Aufhebung des Beurteilungsverfahrens 2001–2002 und der Entscheidung über seine BBE für denselben Beurteilungszeitraum begehrte. Eine solche Streitigkeit und ein solcher Gegenstand haben als solche im Rahmen der in der Zuständigkeit der Unionsgerichte liegenden Rechtsstreitigkeiten keine außergewöhnliche Bedeutung.

23      Zweitens ist zur Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass das Hauptsacheverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine neue Rechtsfrage von gewisser Bedeutung betraf, und zwar, ob die Übergangsregeln für die Anwendung des neuen Beurteilungsverfahrens ab dem Beurteilungszeitraum 2001–2002, wie sie von der Kommission am 3. Dezember 2002 in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 99-2002 mit dem Titel „Personalbeurteilungsrunde 2001–2002 (Übergangsphase)“ veröffentlicht wurden, rechtswidrig waren.

24      Drittens ist zu den Schwierigkeiten des Falles festzustellen, dass sich aus der Begründung des im Hauptsacheverfahren erlassenen Urteils ergibt, dass der Schwierigkeitsgrad der Rechtssache nicht besonders hoch war. So hat das Gericht in den Randnrn. 37 bis 42 des im Hauptsacheverfahren erlassenen Urteils die Begründung aus den Randnrn. 37 bis 43 des Urteils des Gerichts vom 8. Dezember 2005, Merladet/Kommission (T‑198/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑403 und II‑1833), sehr weitgehend übernommen. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht, dass dieses eine Rechtsfrage betreffe, über die bereits im Urteil Merladet/Kommission entschieden worden sei. In den Randnrn. 37 bis 43 des Urteils Merladet/Kommission hat sich das Gericht nun wiederum auf die klassischen Grundsätze der Normenhierarchie im Unionsrecht gestützt, und zwar unter Hinweis auf die weitgehend vor Inkrafttreten des fraglichen neuen Beurteilungssystems ergangene ständige Rechtsprechung.

25      Was viertens die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits angeht, ging es im Hauptsacheverfahren, in dem ein Beförderungsverfahren des Klägers in dessen Eigenschaft als Beamter zu beurteilen war und demzufolge seine Gehaltsansprüche und seine Aufstiegsmöglichkeiten berührt waren, um nicht unerhebliche wirtschaftliche Interessen des Klägers (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. Februar 2009, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

26      Fünftens hat der Richter im Hinblick auf den mit dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Arbeitsaufwand die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für dieses Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94 DEP, Slg. 1998, II‑4105, Randnr. 20, und vom 20. November 2002, Spruyt/Kommission, T‑171/00 DEP, Slg. ÖD 2002, I‑A‑225 und II‑1127, Randnr. 29).

27      In diesem Zusammenhang ist das Argument des Klägers, die Länge der eingereichten Schriftsätze sei dem Umfang der für die Rechtssache notwendigen Ausführungen angemessen gewesen, nicht stichhaltig. Da die Prägnanz der Schriftsätze nämlich ebenso Ausdruck der Fähigkeit ihres Verfassers zur komprimierten Darstellung, die dem Gericht und der Gegenpartei Arbeitszeit erspart, wie Zeichen einer schnellen Arbeitsweise sein kann, lässt sich aus der Länge der Schriftsätze grundsätzlich nicht ableiten, dass die Rechtssache zwangsläufig einen großen Arbeitsumfang erforderte (vgl. Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 1. Juli 2009, Suvikas/Rat, F‑6/07 DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Hauptsacheverfahrens rechtfertigen im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen des Klägers weder den übermäßigen Umfang der von ihm vorgelegten Schriftsätze – 44 Seiten Klageschrift (Zeilenabstand 1,5) und 25 Seiten Erwiderung (Zeilenabstand 1) – noch die ebenfalls übermäßige Gesamtzahl der Stunden – 135 Stunden und 50 Minuten –, die von seinen Rechtsanwälten für das genannte Verfahren in Rechnung gestellt wurden.

29      Die Entscheidung, die das Gericht im Hauptsacheverfahren nach Abschluss der Prüfung eines einzigen von insgesamt acht geltend gemachten Klagegründen getroffen hatte, beruht nämlich, wie vorstehend in Randnr. 24 dargelegt worden ist, auf den klassischen Grundsätzen der Anwendung des Unionsrechts.

30      Daher ist festzustellen, dass weder der Umfang der vom Kläger im Hauptsacheverfahren eingereichten Schriftsätze noch die Gesamtzahl der von seinem Rechtsanwalt für das Hauptsacheverfahren in Rechnung gestellten Stunden im Hinblick auf den Umfang der für das Hauptsacheverfahren objektiv notwendigen Leistungen angemessen waren.

31      Nach Prüfung der fünf genannten Beurteilungskriterien erscheint es angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles angemessen, den für das Hauptsacheverfahren objektiv notwendigen Arbeitsaufwand auf 60 Arbeitsstunden festzusetzen.

32      Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass der von den Rechtsanwälten des Klägers angesetzte Stundensatz von 246,49 Euro einschließlich Mehrwertsteuer überhöht sei. Wie in Randnr. 18 des vorliegenden Beschlusses erwähnt, hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen. Wie sich aus den vorstehend in den Randnrn. 22 bis 31 dargelegten Gründen ergibt, waren Art und Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits relativ typisch. Außerdem war der Schwierigkeitsgrad des Falles nicht besonders hoch. Deshalb ist in einer Rechtssache wie der vorliegenden ein Stundensatz von 200 Euro einschließlich Mehrwertsteuer als angemessene Vergütung für einen Rechtsanwalt anzusehen (vgl. entsprechend zu einem ähnlichen Stundensatz im Bereich des öffentlichen Dienstes Beschlüsse des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Mai 2007, Chatziioannidou/Kommission, F‑100/05 DEP, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑139 und II‑A‑1‑759, Randnr. 28, und vom 20. Januar 2009, Labate/Kommission, F‑77/07 DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

33      Für die Berechnung der vom Kläger für das Verfahren vor dem Gericht aufgewandten notwendigen Anwaltshonorare ist somit davon auszugehen, dass der Rechtsstreit einen Tätigkeitsaufwand von insgesamt 60 Stunden eines Anwalts erfordert hat, dessen Honorar nach dem vorstehend in Randnr. 32 genannten Stundensatz auf 12 000 Euro einschließlich Mehrwertsteuer zu bemessen ist.

 Zu den Auslagen der Rechtsanwälte

34      Der Kläger begehrt die Erstattung der von den Rechtsanwälten im Hauptsacheverfahren getätigten, auf insgesamt 948,75 Euro geschätzten Auslagen.

35      Dazu ist festzustellen, dass der Kläger in seinem Kostenfestsetzungsantrag keine Einzelheiten für die Berechnung des Gesamtbetrags von 948,75 Euro angibt. Hinzu kommt, dass dieser Betrag auf der letzten Seite der dem Kostenfestsetzungsantrag als Anlage K4 beigefügten Rechnung eines der Anwälte des Klägers steht. Unter Punkt B „Kosten“ wird in dieser Rechnung der genannte Betrag in die nachstehenden drei Positionen aufgeschlüsselt. Die ersten beiden Positionen nennen den Betrag ohne Mehrwertsteuer, und zwar unter der Position B010 „Akteneröffnungskosten“ einen Betrag von 125 Euro und unter der Position B020 „Büro‑ und Sekretariatskosten“ einen Betrag von 700 Euro. Unter der – dritten – Position B070 „MwSt (15 % auf B010, B020, B040)“ steht ein anhand der Summe der ersten beiden Positionen berechneter Betrag in Höhe von 123,75 Euro, während der betreffende Rechtsanwalt unter der Position B040 „Fahrtkosten“ den Betrag von „0,00 Euro“ angegeben hat.

36      Angesichts der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer ist festzustellen, dass die in Anlage K4 zum Kostenfestsetzungsantrag enthaltene Aufschlüsselung der Auslagen der Rechtsanwälte im Hauptsacheverfahren in Höhe von 948,75 Euro keine Möglichkeit bietet, die Notwendigkeit dieser Ausgaben zu kontrollieren. Auf jeden Fall ist festzustellen, dass die Büro‑ und Sekretariatskosten in Höhe von 700 Euro ohne Mehrwertsteuer überhöht erscheinen, zumal sie wahrscheinlich unter Berücksichtigung insbesondere der vom Kläger im Hauptsacheverfahren eingereichten Schriftsätze berechnet wurden, die ihrerseits übermäßig lang waren.

37      Mangels eines Belegs mit näheren Angaben zu den anwaltlichen Auslagen, deren Erstattung der Kläger mit dem vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag verlangt, ist daher anzunehmen, dass ein Pauschalbetrag von 5 % der Honorare im vorliegenden Fall für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht notwendig gewesen ist (vgl. entsprechend Beschluss Camar/Rat und Kommission, T‑79/96 DEP und T‑260/97 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71). Somit ist in dieser Hinsicht ein Betrag in Höhe von 600 Euro entsprechend 5 % der vorstehend in Randnr. 33 geschätzten Anwaltshonorare festzusetzen.

 Zu den vom Kläger unmittelbar aufgewandten Kosten

38      Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm für die Kommunikation mit seinen Rechtsanwälten und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren unmittelbar aufgewandten Kosten in Höhe eines Pauschalbetrags von 200 Euro.

39      Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger für die Erstattung der vorstehend genannten Kosten weder irgendeine Erläuterung gegeben noch irgendeinen Beleg vorgelegt hat. Insbesondere hat der Kläger, was seinen Antrag auf Übernahme seiner Kosten der Kommunikation mit seinen Anwälten angeht, nicht dargetan, dass diese Kommunikation mit dem Verfahren vor dem Gericht unmittelbar zusammenhing und dafür notwendig war. Sodann ist hinsichtlich der Kosten, die er nach eigenem Vorbringen für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aufgewandt hat, festzustellen, dass es zum einen keine Vorschrift gibt, nach der ein Kläger zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung einer Rechtssache, die er bei den Unionsgerichten anhängig gemacht hat, verpflichtet wäre, und dass zum anderen im Hauptsacheverfahren keinerlei Aufforderung des Gerichts an den Kläger ergangen ist, vor Gericht zu erscheinen. Deshalb waren diese Kosten nicht notwendig im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung.

40      Unter diesen Umständen können die vom Kläger unmittelbar aufgewandten Kosten im Rahmen der vorliegenden Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

41      Nach alledem ist der Betrag der zu erstattenden Kosten, die als Anwaltshonorare und Auslagen für das Verfahren vor dem Gericht notwendig waren, auf insgesamt 12 600 Euro einschließlich Mehrwertsteuer festzusetzen.

42      Da im Übrigen die vorliegende Schätzung der Kosten gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung für sämtliche Kosten gilt, die für das Verfahren vor dem Gericht notwendig waren, und insofern alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt, braucht weder über die für dieses Kostenfestsetzungsverfahren verauslagten Kosten noch über den Antrag auf Zahlung von Zinsen gesondert entschieden zu werden (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 6. November 1996, Preussag Stahl/Kommission, C‑220/91 P DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, und des Gerichts, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 43).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Europäische Kommission Herrn Guido Strack zu erstatten hat, wird auf 12 600 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 27. September 2012

Der Kanzler

 

       Die Präsidentin

E. Coulon

 

       I. Pelikánová


* Verfahrenssprache: Deutsch.