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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Bouygues SA und der Bouygues Télécom gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Februar 2004

(Rechtssache T-81/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Die Bouygues SA mit Sitz in Paris und die Bouygues Télécom mit Sitz in Boulogne Billancourt (Frankreich) haben am 21. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte Bernard Amory und Alexandre Verheyden.

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Mahnung vom 12. November 2003 Stellung genommen hat, untätig geblieben ist;

hilfsweise, die Stellungnahme der Kommission vom 11. Dezember 2003 für nichtig zu erklären;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage ist eine Beschwerde, die die Klägerinnen bei der Beklagten eingelegt haben und die u. a. die Beihilfe betraf, die der französische Staat Orange France und SFR durch eine rückwirkende Herabsetzung der Gebühr von 4 955 Milliarden Euro gewährt haben soll, die diese beiden Betreiber jeweils als Gegenleistung für die UMTS-Lizenz ("Universal Mobile Telecommunications System") zu zahlen hatten, die ihnen am 15. Juni 2001 zugeteilt worden war.

Die weiteren Rügen der Klägerinnen betrafen

die ausschließliche Zurverfügungstellung der France-Télécom-Agenturen zugunsten von Orange France;

die Ausnahmeregelung für gewerbliche Abgaben, die für France Télécom gelte;

die Erleichterungen bei Rentenzahlungen und die Befreiung von Arbeitslosenbeiträgen, die France Télécom zugute gekommen seien;

die französische Regelung über den Universaldienst;

die Behandlung der Dividenden von France Télécom;

die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen, die France Télécom gewährt worden seien.

Im Rahmen der Untätigkeitsklage machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission immer noch nicht zu der UMTS-Rüge Stellung genommen habe, die immerhin Gegenstand der Mahnung gewesen sei, und dass das Schreiben vom 11. Dezember 2003, das die Kommission an sie als Reaktion auf ihre Mahnung gerichtet habe, keine Stellungnahme im Sinne von Artikel 232 EG-Vertrag darstellen könne. In diesem Schreiben werde nämlich nur hervorgehoben, dass die Prüfung der Maßnahmen, die potenziell staatliche Beihilfen zugunsten von France Télécom seien, eine der Prioritäten der Kommission sei, ohne dass etwas zur Begründetheit der Beschwerde gesagt werde. Daher könne dieses Schreiben in Anbetracht seiner lückenhaften Begründung nicht als Beendigung der Untätigkeit ausgelegt werden.

Im Rahmen der Nichtigkeitsklage, die hilfsweise gegen die Entscheidung vom 11. Dezember 2003 erhoben wird, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend:

eine Verletzung der Begründungspflicht;

eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Artikel 87 ff. EG-Vertrag, da die rückwirkende Herabsetzung des Betrages der UMTS-Gebühren, zu deren Zahlung sich Orange France und SFR ursprünglich verpflichtet hätten, alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfülle;

einen Verstoß gegen die Verfahrensregeln des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag, da die Kommission angesichts der Umstände des Falles zu Unrecht beschlossen habe, das in dieser Vorschrift vorgesehene Nachprüfungsverfahren nicht einzuleiten.

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