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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Jean-Pierre Castets gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Februar 2004

(Rechtssache T-80/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Jean-Pierre Castets, wohnhaft in Saint Victor Des Oules (Frankreich), hat am 19. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Grégory Crétin.

Der Kläger beantragt,

-    die Entscheidung vom 9. Dezember 2003 aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde seine Beschwerde Nr. R/456/03 vom 29. Juli 2003 zurückgewiesen hat;

-    dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Europäischen Kommission aufzugeben, die Anzahl der von ihm am Tag seines Ausscheidens aus dem Dienst nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubstage neu zu berechnen und die Vergütung der 31 nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage für das Jahr 2002 gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Statuts, zuzüglich der Zinsen zum geltenden Satz, zu berichtigen;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der mit Wirkung vom 1. Mai 2003 unter Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, wendet sich gegen die Festsetzung der Anzahl der Urlaubstage, die ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst vergütet wurden.

Zur Begründung macht er geltend, aus den anwendbaren Statutsbestimmungen ergebe sich,

-     dass der Beschluss der Verwaltungschefs Nr. 53 A/70 vom 9. Januar 1970, der die jährliche Übertragung von Urlaubstagen auch im Fall langdauernder Krankheit auf 12 Arbeitstage begrenze, nicht anwendbar sei, weil er gegen die einschlägigen Bestimmungen des Statuts verstoße;

-     dass ein krankgeschriebener Beamter keinen Antrag auf Übertragung von Jahresurlaub stellen könne, da ein solcher Antrag eine dienstliche Handlung sei, von deren Vornahme der krankgeschriebene Beamte befreit sei;

-     dass ein Beamter, der bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen habe, ohne Einschränkung Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs für den gesamten Jahresurlaub habe, den er aus dienstlichen Gründen nicht habe nehmen können;

-     dass der Umstand, während eines vollen Kalenderjahres krankgeschrieben zu sein, offensichtlich einen dienstlichen Grund darstelle, der eine Übertragung von Urlaubsansprüchen im Umfang von mehr als 12 Tagen rechtfertige.

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