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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 8. März 2005

in der Rechtssache T-84/04

Axiom Medical Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-84/04, Axiom Medical Inc. mit Sitz in Rancho Dominguez (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Köbbing, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: G. Schneider), andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Paul Hartmann Aktiengesellschaft, Sitz: Heidenheim (Deutschland), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Dezember 2003 (Sache R 193/2002-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Axiom Medical Inc. und der Paul Hartmann Aktiengesellschaft hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin P. Lindh und des Richters V. Vadapalas - Kanzler: H.. Jung - am 8. März 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 106 vom 30.4.2004.