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Rechtsmittel vom 28. Januar 2023, eingelegt von Thomas Heidmann gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. November 2022 in der Rechtssache T-586/22, Heidmann/Parlament und Rat

(Rechtssache C-43/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Thomas Heidmann (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Manna)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt, den Beschluss, der am 18. November 2022 in der Rechtssache T-586/22 ergangen ist, zur Gänze aufzuheben, weil das Gericht der Europäischen Union mehrere Rechtsfehler begangen habe.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht der Europäischen Union (EuG) habe aufgrund der Verfälschung der von Herrn Heidmann geltend gemachten Klagegründe einen Fehler begangen. Das EuG habe über die Rechtssache entschieden, so als hätte sich Herr Heidmann auf die Freizügigkeit innerhalb der EU berufen, während seine Klageschrift auf das Recht auf Gesundheit und Leben gestützt gewesen sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Voraussetzung, dass die angefochtene Verordnung unmittelbare Auswirkungen auf die rechtliche Situation des Rechtsmittelführers haben müsse. Das EuG habe entschieden, dass die angefochtenen Verordnungen keine Auswirkung auf die rechtliche Situation des Rechtsmittelführers hätten, weil sie sich darauf beschränkten, einen technischen Rahmen festzulegen.

Die Verordnung (EU) 2022/1034 lege zwar einen technischen Rahmen fest, dieser habe aber unmittelbare Auswirkungen auf die rechtliche Situation des Rechtsmittelführers und jedes Unionsbürgers, der ein europäisches elektronisches Covid-19-Zertifikat in Anspruch nehmen wolle.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Voraussetzung hinsichtlich des Ermessens der Adressaten des angefochtenen Rechtsakts. Das EuG habe entschieden, dass sich die angefochtenen Verordnungen darauf beschränkten, einen technischen Rahmen für die Anwendung festzulegen, der den Mitgliedstaaten ein Ermessen einräume, das dagegenspreche, dass diese Verordnungen automatisch anwendbar seien.

Es handle sich jedoch im vorliegenden Fall um eine allgemeingültige Verordnung, die einen technischen Rahmen festlege, um die Möglichkeit zu schaffen, jedem europäischen Bürger ein im nationalen Recht unmittelbar gültiges elektronisches Covid-19-Zertifikat zu gewähren. Die Mitgliedstaaten verfügten über kein Ermessen: Entweder erfülle ihr nationales Covid-19-Zertifikat die von der Verordnung festgelegten Voraussetzungen und der Bürger komme in den Genuss eines europäischen elektronischen Covid-19-Zertifikats oder es erfülle sie nicht und der Bürger erhalte das europäische elektronische Covid-19-Zertifikat nicht.

Viertes Rechtsmittel: Rechtsfehler in Bezug auf die Eignung der Klage, der Partei, die sie erhoben habe, einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Das EuG habe entschieden, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungen nicht geeignet sei, den Bürgern einen Vorteil zu verschaffen, da die angefochtenen Verordnungen nur einen technischen Rahmen festlegten. Es könne aber nicht geleugnet werden, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungen wegen ihrer Bestimmungen, Personen das europäische elektronische Covid-19-Zertifikat zu gewähren, die unentdeckt das Virus in sich trügen, ermöglichen werde, die Gesundheit und das Leben der Unionsbürger zu schützen.

Fünftes Rechtsmittel: Nichteinhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Entscheidung, die Dauer der Regelung bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Das EuG habe entschieden, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz „in Anbetracht der Unsicherheiten, die in Bezug auf die künftige Entwicklung der Pandemie weiterhin herrschten“ eingehalten worden sei. Das EuG berufe sich hier jedoch auf das Vorsorgeprinzip, das sich vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterscheide, der eine im konkreten Fall wissenschaftliche Rechtfertigung und keine vagen Vermutungen verlange.

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