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Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2023 von der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 30. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-316/14 RENV und T-148/19, PPK/Rat

(Rechtssache C-44/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Kurdische Arbeiterpartei (PKK) (vertreten durch A. M. van Eik, T. Buruma, Advocates)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Französische Republik, Königreich der Niederlande

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 30. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-316/14 RENV und T-148/19 aufzuheben, soweit damit die Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 20151 , der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1325 des Rates vom 31. Juli 20152 , der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 des Rates vom 21. Dezember 20153 , der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 20164 , der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 des Rates vom 27. Januar 20175 , der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 20176 , des Beschlusses (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 20197 und des Beschlusses (GASP) 2019/1341 des Rates vom 8. August 20198 abgewiesen werden und soweit diese die PKK (alias KADEK alias KONGRA-GEL) betreffen;

über die Fragen, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden und diese Durchführungsverordnungen und Beschlüsse für nichtig zu erklären, soweit sie die PKK (alias KADEK alias KONGRA-GEL) betreffen;

dem Rat die Prozesskosten der Rechtmittelführerin aus dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren sowie aus den verbundenen Rechtssachen T-316/14 RENV und T-148/19 zuzüglich Zinsen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin hält das angefochtene Urteil des Gerichts aus den folgenden Gründen für fehlerhaft:

1.    Das Gericht habe in Bezug auf Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 20011 (im Folgenden: Gemeinsamer Standpunkt 2001/931) einen Rechtsfehler begangen, insbesondere was die Auslegung der mit diesem Standpunkt verfolgten „Ziele“ und ihre Anwendung auf die vorliegende Rechtssache angehe. Das Gericht sei zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass der einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 rügende Klagegrund zurückzuweisen sei.

2.    Das Gericht habe, da nicht klar sei, inwieweit die in der Begründung des Order of the UK Home Secretary (Verordnung des Innenministers des Vereinigten Königreichs) vom 29. März 2001 (im Folgenden: Order von 2001) genannten Ereignisse diesen Order zu stützen vermögen, sie nicht mehr aktuell seien und sie nicht den Schluss zuließen, dass die Rechtsmittelführerin eine terroristische Vereinigung im Sinne dieses Artikels sei, unzutreffend festgestellt, dass der Rat auf den Order von 2001 als Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 habe abstellen dürfen. Das Gericht sei zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Klagegrund, es liege ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vor, zurückzuweisen sei, soweit die beanstandeten Maßnahmen auf den Order von 2001 gestützt würden.

3.    Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass der Rat bei der Überprüfung seinen Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nachgekommen sei, diese ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und der Klagegrund, mit dem ein Verstoß des Rates gegen Art. 1 Abs. 6 geltend gemacht werde, zurückzuweisen sei, soweit er die Maßnahmen aus den Jahren 2015 bis 2017 und die Beschlüsse aus dem Jahr 2019 betreffe.

4.    Das Gericht habe in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen Rechtsfehler begangen und ihn im vorliegend Fall falsch angewandt.

5.    Das Gericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Rat seiner Begründungspflicht nachgekommen sei.

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1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 (ABl. 2015, L 82, S. 1).

1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1325 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 (ABl. 2015, L 206, S. 12).

1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 des Rates vom 21. Dezember 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1325 (ABl. 2015, L 334, S. 1).

1 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 (ABl. 2016, L 188, S. 1).

1 Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 (ABl. 2017, L 23, S. 3).

1 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 (ABl. 2017, L 204, S. 3).

1 Beschluss (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Änderung und Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1084 (ABl. 2019, L 6, S. 6).

1 Beschluss (GASP) 2019/1341 des Rates vom 8. August 2019 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/25(ABl. 2019, L 209, S. 15).

1 Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93).