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Klage, eingereicht am 21. April 2011 - Dagher/Rat

(Rechtssache T-218/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Habib Roland Dagher (Abidjan, Côte d'Ivoire) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Y. Dupeux und F. Dressen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 für nichtig zu erklären, soweit dieser Rechtsakt ihn betrifft;

den Beschluss 2011/71/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 für nichtig zu erklären, soweit dieser Rechtsakt ihn betrifft;

den Rat zu verurteilen, ihm 40 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden und die anderen Schäden, die ihm entstanden sind, zu zahlen;

dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Grund, der sich in drei Rügen aufteilt, nämlich Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

Mit der ersten Rüge beanstandet der Kläger das Fehlen des kontradiktorischen Charakters des vom Rat durchgeführten Verfahrens, da der Beklagte es unterlassen habe, so früh wie möglich nach Bekanntmachung der angefochtenen Rechtsakte Angaben zu machen, die es dem Kläger erlaubt hätten, die Gründe der gegen ihn ergriffenen Maßnahmen zu erfahren, und sodann die weiteren Anträge des Klägers auf Information abgelehnt habe, was ihm sein Recht genommen habe, erfolgreich verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe einzulegen, um die Aufhebung dieser Maßnahmen zu erwirken;

mit der zweiten Rüge macht der Kläger einen Begründungsmangel geltend, da die in den gegen ihn ergriffenen restriktiven Maßnahmen angegebenen Gründe ungenau und knapp gewesen seien und es ihm damit nicht ermöglicht hätten, den Inhalt der Beanstandungen zur Kenntnis zu nehmen, auf die die betreffenden Sanktionen gegründet worden seien;

mit der dritten Rüge macht der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geltend.

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