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Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 – Bankia/Kommission

(Rechtssache T-700/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Bankia, SA (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero, A. Lamadrid de Pablo und A. Biondi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell („sistema español de arrendamiento financiero“, „SEAF“) bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt;

hilfsweise die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, die die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der behaupteten Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung benennt;

hilfsweise Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er unter Verletzung allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts die Rückforderung der behaupteten Beihilfen anordnet;

Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern äußert;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der angefochtene Beschluss im vorliegenden Verfahren ist derselbe wie in der Rechtssache T-515/13, Spanien/Kommission (ABl. C 336, S. 29).

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.    Der angefochtene Beschluss verletze Art. 107 AEUV, indem er das spanische True-Lease-Modell und die einzelnen Maßnahmen, aus denen sich dieses zusammensetze, als staatliche Beihilfe beurteile. Die Kommission habe zu Unrecht verschiedene voneinander unabhängige und autonome öffentliche Maßnahmen und private Handlungen als zusammenhängend behandelt und dem Königreich Spanien zugerechnet. Zudem stellt die Klägerin in Abrede, dass die betreffenden Maßnahmen den gemäß dem Beschluss angeblich von ihnen Begünstigten einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnten, dass die Möglichkeit einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen diesen Begünstigten und anderen Marktteilnehmern bestehe und dass die Maßnahmen sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkten.

2.    Zweitens unterliege die Kommission einem offenkundigen Rechtsfehler und verstoße gegen die Art. 107 und 108 AEUV, soweit sie die Anwendung des spanischen Tonnagesteuersystems auf bestimmte Fälle als neue Beihilfe und nicht als bestehende Beihilfe beurteile. Da die Kommission im Jahr 2002 das von Spanien angemeldete Tonnagesteuersystem gebilligt habe, hätte sie, wenn sie dessen Anwendung in Frage stellen wollte, jedenfalls dem für bestehende Beihilfen vorgesehenen Verfahren folgen müssen. Die in dem Beschluss vorgebrachten Argumente für das Bestehen einer neuen Beihilfe seien offenkundig unbegründet.

3.    Mit ihrem dritten Nichtigkeitsgrund macht die Klägerin hilfsweise einen Verstoß gegen die Art. 107 und 296 AEUV geltend, da die Kommission einem Irrtum unterliege, wenn sie Marktteilnehmer wie die Klägerin (Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die Transaktionen im Sinne des Beschlusses vornähmen) als endgültige und einzige Empfänger der strittigen Maßnahmen ansehe und jedenfalls nicht angemessen belege, aus welchen Gründen dies geschehe.

4.    Viertens betont die Klägerin – ebenfalls hilfsweise –, dass die in Art. 4 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Rückforderungsanordnung gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, da die Anwendung dieses Grundsatzes in ungerechtfertigter Weise zeitlich beschränkt werde.

5.    Mit ihrem fünften Nichtigkeitsgrund legt die Klägerin dar, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss zudem gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, die Art. 107 und 108 AEUV sowie gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße, soweit er sich zur Wirksamkeit von Vertragsklauseln in privaten Verträgen äußere, die nach spanischem Recht zwischen den Investoren und anderen privaten Marktteilnehmern abgeschlossen worden seien.