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Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2024 – Mincu Pătrașcu Brâncuși/Europäische Staatsanwaltschaft

(Rechtssache T-385/23)1

(Nichtigkeitsklage – Beschluss einer Ständigen Kammer der Europäischen Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben – Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2017/1939 – Verfahrenshandlung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Unzuständigkeit)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Constantin Mincu Pătrașcu Brâncuși (Bukarest, Rumänien) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Şandru und M.-A. Ion)

Beklagte: Europäische Staatsanwaltschaft (vertreten durch L. De Matteis, F.-R. Radu und E. Farhat als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses der Ständigen Kammer Nr. 10 der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2022, mit dem diese Anklage gegen ihn erhoben hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Streithilfeanträge des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und der European Criminal Bar Association (ECBA) haben sich erledigt.

Herr Constantin Mincu Pătrașcu Brâncuși trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Streithilfeanträgen entstandenen Kosten.

Herr Mincu Pătrașcu Brâncuși, der Rat, die Kommission, das Parlament und die ECBA tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Streithilfeanträgen entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 321 vom 11.9.2023.