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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Franco Campoli gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. März 2005

(Rechtssache T-135/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Franco Campoli, wohnhaft in London, hat am 29. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Stéphane Rodrigues und Alice Jaume, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. Dezember 2004, mit der seine nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, in Verbindung zum einen mit der mit dieser Beschwerde beanstandeten Entscheidung der Anstellungsbehörde, die zum 1. Mai 2004 den Berichtigungskoeffizienten, die Haushaltszulage und die pauschale Erziehungszulage, die auf sein Ruhegehalt anwendbar sind, änderte, sowie zum anderen mit seinen Ruhegehaltsabrechnungen, soweit damit diese letztgenannte Entscheidung ab Mai 2004 angewandt wird, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen, den vor dem 1. Mai 2004 auf sein Ruhegehalt anwendbaren Berichtigungskoeffizienten rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 anzuwenden.

Artikel 20 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts sieht zur Regelung des Übergangs vom alten zum neuen Berichtigungskoeffizientensystem infolge der Änderung des Statuts des europäischen öffentlichen Dienstes eine Übergangszeit von fünf Jahren vor, die vom 1. Mai 2004 bis zum 1. Mai 2009 dauert und während deren der Berichtigungskoeffizient schrittweise herabgesetzt wird.

Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit nach Artikel 241 EG, weil die Anwendung von Artikel 20 des Anhangs XIII des Statuts im vorliegenden Fall rechtswidrig sei.

Er macht hierzu Folgendes geltend:

Verletzung seines schutzwürdigen Vertrauens angesichts der Zusicherungen seitens der Verwaltung, wonach das neue Statut sich nicht nachteilig auf seine Situation auswirke,

Nichtbeachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung angesichts der Differenzierung nach dem Wohnort zwischen aktiven Beamten und Beamten im Ruhestand,

Nichtbeachtung der von ihm erworbenen Rechte angesichts der Änderung seiner grundlegenden Anstellungsbedingungen, so wie diese zum Zeitpunkt seiner Pensionierung bestanden,

Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.

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