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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. November 2006 - Campoli / Kommission

(Rechtssache T-135/05)1

(Beamte - Ruhegehälter - Berichtigungskoeffizient, dessen Berechnung sich nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates richtet - Durch das neue Beamtenstatut zum 1. Mai 2004 eingeführte Übergangsregelung - Beschwerende Maßnahme - Einrede der Rechtswidrigkeit - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit - Gleichbehandlung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Franco Campoli (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Jaume)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und H. Tserepa-Lacombe)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Sulce)

Gegenstand

Im Wesentlichen Aufhebung der Ruhegehaltsabrechnungen des Klägers für die Monate Mai bis Juli 2004, da in diesen Abrechnungen zum ersten Mal ein Berichtigungskoeffizienten angewandt wird, der rechtswidrigerweise nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Klägers und nicht mehr nach den Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt des betreffenden Staates berechneten ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 132 vom 28.5.2005.