Language of document : ECLI:EU:T:2006:117





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 2. Mai 2006 – Belgien/Kommission

(Rechtssache T‑134/05)

„Europäischer Sozialfonds – Einziehung von Forderungen der Gemeinschaften im Wege der Verrechnung – Verjährung – Verzugszinsen – Nichtigkeitsklage – Einrede der Unzulässigkeit – Anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Artikel 230 EG) (vgl. Randnrn. 31-43)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die in deren Schreiben vom 19. Januar 2005 enthalten sein soll, mit dem sie die Schreiben des Königreichs Belgien über die an verschiedene belgische Einrichtungen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds überwiesenen Mittel beantwortet hat

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.