Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Mai 2007 – La Perla/HABM – Worldgem Brands (NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC)
(Rechtssache T‑137/05)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC – Nationale ältere Bild- und Wortmarken la PERLA und LA PERLA PARFUMS – Relatives Eintragungshindernis – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnr. 51)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Januar 2005 (Sache R 537/2004‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Gruppo La Perla SpA und der Worldgem Brands – Gestão e Investimentos L | da |
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: | Wortmarke NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC für Waren der Klasse 14 – Anmeldung Nr. 713446 |
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: | Worldgem Brands – Gestão e Investimentos Lda, ehemals Cielo Brands – Gestão e Investimentos Lda |
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: | Gruppo La Perla SpA |
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: | Italienische Marken: la PERLA für Waren der Klasse 25 – Bildmarke Nr. 769526; LA PERLA PARFUMS für Waren der Klasse 3 – Wortmarke Nr. 776082; la PERLA für Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 24, 25 und 35 – Bildmarke Nr. 804992; la PERLA für Waren der Klasse 3 – Bildmarke Nr. GE 2002 C 000181 |
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: | Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben, und die Gemeinschaftsmarke wurde für nichtig erklärt. |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Der Beschwerde wurde stattgegeben, und die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wurde aufgehoben. |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Januar 2005 (Sache R 537/2004‑1) wird aufgehoben. |
2. | | Die Streithelferin trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin. |
3. | | Die Klägerin trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten. |
4. | | Das HABM trägt seine eigenen Kosten. |