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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social nº 2 de Terrassa (Spanien), eingereicht am 15. Mai 2013 – Emiliano Torralbo Marcos/Korota S.A., Fondo de Garantía Salarial

(Rechtssache C-265/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social nº 2 de Terrassa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Emiliano Torralbo Marcos

Beklagte: Korota S.A. und Fondo de Garantía Salarial

Vorlagefragen

Stehen die Art. 1, 2 Buchst. f, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 Buchst. a, 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 10/2012 vom 20. November 2012 über bestimmte Gebühren im Bereich der Rechtspflege und des Nationalen Instituts für Toxikologie und Forensik in Widerspruch zu Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union1 , soweit sie dem nationalen Gericht nicht ermöglichen, (a) eine Änderung der gerichtlichen Gebühren vorzunehmen oder Aspekte der Verhältnismäßigkeit (bezogen auf die Rechtfertigung des Staates für ihre Erhebung und für ihre Höhe als Hindernis beim Zugang zu einem wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf) zum Zweck einer Gebührenbefreiung zu prüfen, (b) den Grundsatz der effektiven Anwendung des Unionsrechts zu berücksichtigen und (c) die Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu würdigen, wenn ohne die Gebührenzahlung die eingelegte Rechtsbeschwerde nicht bearbeitet wird?

Stehen die Art. 1, 2 Buchst. f, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 Buchst. a, 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 10/2012 vom 20. November 2012 über bestimmte Gebühren im Bereich der Rechtspflege und des Nationalen Instituts für Toxikologie und Forensik in Widerspruch zu Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit sie auf ein besonderes Verfahren wie den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden sind, in dem regelmäßig das Unionsrecht als ein grundlegender Faktor für eine ausgewogene wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Gemeinschaft anzuwenden ist?

Im Sinne der beiden vorstehenden Fragen: Darf ein Gericht wie das vorlegende Gericht eine Regelung wie die hier fragliche außer Anwendung lassen, die es dem nationalen Gericht nicht ermöglicht, (a) eine Änderung der gerichtlichen Gebühren vorzunehmen oder Aspekte der Verhältnismäßigkeit (bezogen auf die Rechtfertigung des Staates für ihre Erhebung und für ihre Höhe als Hindernis beim Zugang zu einem wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf) zum Zweck einer Gebührenbefreiung zu prüfen, (b) den Grundsatz der effektiven Anwendung des Unionsrechts zu berücksichtigen und (c) die Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu würdigen, wenn ohne die Gebührenzahlung die eingelegte Rechtsbeschwerde nicht bearbeitet wird?

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1 ABl. 2000, C 364, S. 1.