Language of document : ECLI:EU:C:2014:187

Rechtssache C‑265/13

Emiliano Torralbo Marcos

gegen

Korota SA

und

Fondo de Garantía Salarial

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social nº 2 de Terrassa)

„Vorabentscheidungsersuchen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Gerichtsgebühren bei Einlegung eines Rechtsmittels im Sozialrecht – Durchführung des Rechts der Union – Fehlen – Anwendungsbereich des Unionsrechts – Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. März 2014

1.        Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Union – Nationale Regelung, die allgemein bestimmte Gebühren im Bereich der Rechtspflege regelt und Gerichtsgebühren bei Einlegung eines Rechtsmittels im Sozialrecht auferlegt – Nationale Regelung, die nicht bezweckt, Bestimmungen des Unionsrechts durchzuführen, und auf die sich keine spezielle Regelung des Unionsrechts auswirken könnte – Rechtliche Situation, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt – Unzuständigkeit des Gerichtshofs

(Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 und 51 Abs. 1; Richtlinie 2008/94 des Europäischen Parlaments und des Rates)

2.        Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Gegenstand des nationalen Rechtsstreits, der keine Anknüpfung an das Unionsrecht aufweist – Rechtsbehelf, der darauf gerichtet ist, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Zugang zu den Leistungen einer nationalen Garantieeinrichtung zu erhalten – Situation, die in diesem Verfahrensstadium weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/94 noch den des Unionsrechts fällt – Unzuständigkeit des Gerichtshofs

(Art. 267 AEUV; Richtlinie 2008/94 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3)

1.        Der Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Art. 51 Abs. 1 der Charta bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Wird jedoch eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen.

Mit einer nationalen Regelung, die Gerichtsgebühren bei Einlegung eines Rechtsmittels im Sozialrecht vorsieht und die allgemein bestimmte Gebühren im Bereich der Rechtspflege regelt, wird zunächst nicht bezweckt, Bestimmungen des Unionsrechts durchzuführen. Im Übrigen enthält dieses keine spezielle Regelung in diesem Bereich und keine Regelung, die sich auf diese nationale Regelung auswirken könnte.

(vgl. Rn. 28-30, 32 und Tenor)

2.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 36-40)