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Urteil des Gerichts vom 18. September 2012 - Since Hardware (Guangzhou)/Rat

(Rechtssache T-156/11)

(Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China - Einleitung eines Verfahrens gegen eine einzige Gesellschaft - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens - In Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 vorgesehene Frist von drei Monaten - Beweislast - Feststellung einer Schädigung)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd (Kanton, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen im Beistand von B. O'Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Thomas und H. van Vliet), Vale Mill (Rochdale) Ltd (Rochdale, Vereinigtes Königreich) und Colombo New Scal SpA (Rovagnate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd hergestellt werden (ABl. L 338, S. 22)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union, der Vale Mill (Rochdale) Ltd und der Colombo New Scal SpA.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 120 vom 16.4.2011.