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Beschluss des Gerichts vom 10. März 2014 – Magnesitas de Rubián u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T-158/11)1

(Umwelt – Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – In Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie 2010/75/EU enthaltene individuelle Entscheidung – Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären – Zurückweisung – Einstellung – Streichung)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Magnesitas de Rubián, SA (Incio, Spanien), Magnesitas Navarras, SA (Zubiri, Spanien) und Ellinikoi Lefkolithoi Anonymos Metalleftiki, Viomichaniki, Naftiliaki kai Emporiki Etaireia (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Brokelmann und P. Martínez-Lage Sobredo)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Gómez-Leal, I. Anagnostopoulou und L. Visaggio, dann M. Gómez-Leal und L. Visaggio) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón und K. Michoel)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Alcover San Pedro und L. Banciella Rodríguez-Miñón, dann S. Petrova und E. Sanfrutos Cano)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der in Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334, S. 17) enthaltenen individuellen Entscheidung, soweit diese die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Schlussfolgerungen über die besten verfügbaren Techniken in Ziff. 3.5 des Merkblatts für beste verfügbare Techniken in der Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie (ABl. 2010, C 166, S. 5) bei der Bestimmung der Voraussetzungen der Genehmigungen zu berücksichtigen, die die zuständigen Behörden den nach dieser Richtlinie genehmigungspflichtigen Anlagen zur Herstellung von Magnesiumoxid erteilen

Tenor

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache T-158/11 wird im Register des Gerichts gestrichen.

Die Magnesitas de Rubián, SA, die Magnesitas Navarras, SA und die Ellinikoi Lefkolithoi Anonymos Metalleftiki, Viomichaniki, Naftiliaki kai Emporiki Etaireia tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 139 vom 7.5.2011.