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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage des Landes Oberösterreich gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. November 2003

(Rechtssache T-366/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Land Oberösterreich (Österreich), hat am 3. November eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt F. Mittendorfer.

Der Kläger beantragt,

-     die Entscheidung der Kommission vom 2.9.2003, K(2003)3117 endgültig, mit der die einzelstaatlichen Bestimmungen zum Verbot von GVO in Oberösterreich, notifiziert von Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG, abgelehnt werden, für nichtig zu erklären;

-     der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Gegenstand der Klage ist die Entscheidung der Kommission vom 2.9.2003, mit der die einzelstaatlichen Bestimmungen zum Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen im Land Oberösterreich abgelehnt werden.

Der Kläger macht geltend, dass die Kommission mit dieser Entscheidung das dem Land Oberösterreich erfließende Recht verletze, nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutze der Umwelt oder der Arbeitsumwelt auf Grund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen.

Der Kläger trägt vor, dass die Kommission es unterlassen habe, dem Land Oberösterreich im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einzuräumen, Kenntnis von der der Kommissionsentscheidung zu Grunde liegenden Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 4.7.2003 zu erlangen und sich dazu zu äußern. Der Entscheidungsfindungsprozeß entspreche nicht den rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen und stelle somit eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar.

Ferner trägt der Kläger vor, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 95 Absatz 5 EG erfüllen. Sie stellen eine Maßnahme zum Schutz der Erhaltung der natürlichen Umwelt dar, zu der eine umfassend verstandene Biodiversität gehöre. Weiterhin sei im Land Oberösterreich eine fast ausschließlich klein strukturierte Landwirtschaft vorzufinden, wobei als weiteres spezifisches Element die ständige Zunahme der biologisch bewirtschafteten Fläche bzw. der biologisch wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe hinzukomme. Die durch die von Dipl.-Ing. Werner Müller verfasste Studie bestätigte Unmöglichkeit der Koexistenz eine ökologischen konventionellen gentechnikfreien Pflanzenproduktion bzw. des natürlichen Pflanzenbestands mit einem großflächigen GVO-Anbau stelle einen Umstand dar, den die Kommission im Hinblick auf die spezifische Strukturierung der Landwirtschaft in der Region Oberösterreich zu berücksichtigen gehabt hätte.

Schließlich macht der Kläger geltend, dass die notifizierten Bestimmungen eine Vorsorge- bzw. Vorbeugemaßnahme im Sinne des Artikel 174 Absatz 2 EG darstelle, und dass aufgrund der 3-jährigen Geltungsdauer dieser Bestimmungen das Funktionieren des Binnenmarkts - wenn überhaupt - so gering wie möglich beeinträchtige; daher sei von der Verhältnismäßigkeit der einzelstaatlichen Maßnahmen auszugehen. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen des Artikel 95 Absatz 5 EG erfüllt, weshalb die Kommission die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen als gemeinschaftsrechtskonform hätte einstufen müssen.

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