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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 16. Januar 2004

in der Rechtssache T-369/03 R, Arizona Chemicals BV u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 67/548/EWG - Dringlichkeit)

(Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-369/03 R, Arizona Chemicals BV mit Sitz in Almere (Niederlande), Eastman Belgium BVBA mit Sitz in Kallo (Belgien), Resinall Europe BVBA mit Sitz in Brügge (Belgien), Cray Valley Iberica, SA, mit Sitz in Madrid (Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis und F. Simonetti) wegen Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Kommission vom 20. August 2003 und der gegenwärtigen Aufnahme von Kolophonium in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, 196, S. 1) und Anordnung an die Kommission, die Herabstufung von Kolophonium in der nächsten Sitzung des Regelungsausschusses vorzuschlagen, der über die Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt zu entscheiden hat, hat der Präsident des Gerichts am 16. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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