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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2005 - Arizona Chemical u. a. / Kommission

(Rechtssache T-369/03)1

(Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der Einstufung von Kolofonium als gefährlicher Stoff - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Schadensersatzklage - Verjährung - Einrede der Rechtswidrigkeit - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Arizona Chemical BV (Huizen, Niederlande), Eastman Belgium BVBA (Kallo, Belgien), Resinall Europe BVBA (Brügge, Belgien) und Cray Valley Iberica SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und F. Simonetti)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland) (Prozessbevollmächtigte: T. Pynnä und A. Guimaraes-Purokoski)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung einer Maßnahme der Kommission, mit der diese den Antrag der Klägerinnen auf Streichung des als Kolofonium bezeichneten Stoffes von der Liste der sensibilisierenden Stoffe in Anlage 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, 196, S. 1) und auf Ersatz des erlittenen Schadens abgelehnt hat

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 7 vom 10.1.2004.