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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-345/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden): Pearle BV u. a. gegen Hoofdbedrijfschap Ambachten1

(Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe - Kollektive Werbekampagnen zugunsten eines Wirtschaftszweigs - Finanzierung durch eine Sonderabgabe zu Lasten der Unternehmen dieses Zweiges - Tätigwerden einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes)

In der Rechtssache C-345/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Pearle BV, Hans Prijs Optiek Franchise BV und Rinck Opticiëns BV gegen Hoofdbedrijfschap Ambachten vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter) - Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass - am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) sind dahin auszulegen, dass Satzungen, die ein öffentlich-rechtlicher Berufsverband erlässt, um eine zugunsten seiner Mitglieder organisierte und von ihnen beschlossene Werbekampagne durch bei diesen Mitgliedern erhobene und für die Finanzierung dieser Kampagne zweckgebundene Mittel zu finanzieren, nicht Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne dieser Bestimmungen sind und bei der Kommission nicht vorher angemeldet werden müssen, wenn feststeht, dass diese Finanzierung mit Mitteln erfolgt ist, über die der öffentlich-rechtliche Berufsverband zu keinem Zeitpunkt frei verfügen konnte.

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1 - ABl. C 289 vom 23.11.2002.