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Klage, eingereicht am 25. September 2013 – Philip Morris Benelux/Kommission

(Rechtssache T-520/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Philip Morris Benelux BVBA (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Nordlander und P. Harrison, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung des Generalsekretärs der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2013 (angefochtene Maßnahme) für nichtig zu erklären, mit der die Kommission den Antrag der Klägerin auf Zugang zu Entwürfen des Folgenabschätzungsberichts zum Vorschlag der Kommission für eine überarbeitete Tabakwarenrichtlinie abgelehnt hat;

der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Maßnahme einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 verstoßen, indem sie behauptet und festgestellt habe, dass sowohl der erste als auch der zweite Unterabsatz von Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung (die einander ausschlössen) gleichzeitig auf denselben Sachverhalt angewandt werden könnten.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Maßnahme gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene enge und begrenzte Ausnahme ihre Weigerung zur Verbreitung hinsichtlich aller angeforderten Dokumente gerechtfertigt habe.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Maßnahme gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, da es sich bei den angeforderten Dokumenten nicht um Stellungnahmen handele und sie daher nicht von der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der fraglichen Verordnung erfasst würden. Zudem würde erstens die Verbreitung der angeforderten Dokumente den Entscheidungsprozess der Kommission nicht beeinträchtigen und bestehe zweitens ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Dokumente.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).