Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2015 – Tsujimoto/HABM – Kenzo (KENZO ESTATE)
(Rechtssache T‑522/13)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft – Wortmarke KENZO ESTATE – Ältere Gemeinschaftswortmarke KENZO – Relatives Eintragungshindernis – Bekanntheit – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verspätete Vorlage von Unterlagen – Ermessen der Beschwerdekammer – Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 – Teilweise Ablehnung der Eintragung“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang – Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs, die nicht fristgerecht beigebracht worden sind – Berücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regeln 20 Abs. 1 und 50 Abs. 1) (vgl. Rn. 16-18)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5) (vgl. Rn. 29, 30)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Wortmarken KENZO ESTATE und KENZO (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 41, 53-55)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 45-49)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 3. Juli 2013 (Sache R 1363/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kenzo und Herrn K. Tsujimoto |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Herr Kenzo Tsujimoto trägt die Kosten. |