Language of document : ECLI:EU:T:2014:999

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

27. November 2014(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Leistungstransformatoren – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Begriff des Unternehmens – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses einer Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑517/09

Alstom mit Sitz in Levallois-Perret (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne und A. Müller-Rappard,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Bouquet, N. von Lingen und K. Mojzesowicz, dann durch A. Bouquet, K. Mojzesowicz und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 7601 endg. der Kommission vom 7. Oktober 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.129 – Leistungstransformatoren)

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

1        Der vorliegende Fall betrifft den Sektor der Leistungstransformatoren, Spartransformatoren und Drosselspulen im Spannungsbereich von 380 kV und mehr. Leistungstransformatoren sind wichtige elektrotechnische Bauteile, mit denen die Spannung in einem Stromkreis verringert oder erhöht werden kann. Diese Transformatoren werden als gesondertes Zubehör oder als Bestandteil von schlüsselfertigen Umspannwerken verkauft.

2        Während des für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraums, d. h. vom 9. Juni 1999 bis zum 15. Mai 2003, war die Alstom T&D SA im Bereich Leistungstransformatoren tätig. Während dieses gesamten Zeitraums hielt die Klägerin Alstom 100 % des Kapitals der Alstom France SA (im August 1999 in Alstom Holdings umbenannt), die ihrerseits eine Kapitalbeteiligung von 100 % an Alstom T&D innehatte.

3        Nach dem Verkauf des Tätigkeitsbereichs der Herstellung von Leistungstransformatoren des Alstom-Konzerns an den Areva-Konzern wurde Alstom T&D im Jahr 2004 auf den von der Areva SA kontrollierten Areva-Konzern übertragen und danach in Areva T&D SA umbenannt.

4        Am 8. August 2007 und am 18. März 2008 richtete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Auskunftsersuchen an die Klägerin, die diese am 7. September 2007 und am 28. Februar 2008 beantwortete.

5        Am 30. September 2008 beschloss die Kommission, gegen die Adressaten der angefochtenen Entscheidung ein Verfahren in Bezug auf den Markt für Leistungstransformatoren einzuleiten.

6        Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde am 20. November 2008 angenommen. Die Klägerin antwortete darauf am 20. Januar 2009. Die mündliche Anhörung fand am 17. Februar 2009 statt.

7        Am 7. Oktober 2009 erließ die Kommission ihre Entscheidung K(2009) 7601 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.129 – Leistungstransformatoren) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), in der sie feststellte, dass Areva T&D und die Klägerin gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) verstoßen hätten, und mit der sie eine Geldbuße in Höhe von 16,5 Mio. Euro gegen die Klägerin verhängte, für die Areva T&D in Höhe von 13,53 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wurde.

8        In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, Areva T&D habe, zumindest vom 9. Juni 1999 bis zum 15. Mai 2003, an dem „Gentlemen’s Agreement (GA)“ teilgenommen, einem sich auf das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums erstreckenden rechtswidrigen Kartell, das in einer mündlichen Vereinbarung zwischen europäischen und japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren bestanden und zum Gegenstand gehabt habe, die jeweiligen Inlandsmärkte zu respektieren und auf den Verkauf auf diesen zu verzichten.

9        Im Hinblick auf die Organisation des Gentlemen’s Agreement hielt die Kommission fest, dass die Unternehmen, die daran teilgenommen hätten, in zwei Gruppen – eine europäische und eine japanische – aufgeteilt gewesen seien, dass jede Gruppe ein Unternehmen als Sekretariat habe bestimmen müssen und dass während der gesamten Dauer des Verstoßes der Siemens-Konzern das Sekretariat der europäischen Gruppe und Hitachi das der japanischen Gruppe gestellt habe. Ferner stellte sie fest, dass die Marktaufteilungsvereinbarung um eine Vereinbarung über die Bekanntgabe der Ausschreibungen (Projekte), die aus dem Gebiet der jeweils anderen Gruppe stammten, ergänzt worden sei und dass diese Projekte dem Sekretariat der jeweils anderen Gruppe im Hinblick auf eine Neuzuweisung hätten mitgeteilt werden müssen.

10      Die angefochtene Entscheidung betrifft den Markt für Leistungstransformatoren, die entweder individuell oder als Teile von schlüsselfertigen Projekten verkauft werden, mit Ausnahme derjenigen, die als Bestandteil eines GIS-gestützten Umspannwerks verkauft werden, da diese bereits Gegenstand der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen [GIS]) (Zusammenfassung veröffentlicht in ABl. 2008, C 5, S. 7) waren.

11      In Abschnitt 5.5 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 171 bis 174 fest, dass sich das Gentlemen’s Agreement auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens ausgewirkt habe.

12      In Abschnitt 6 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 183 bis 205 fest, dass die Klägerin und Areva T&D, damals Alstom T&D, für die im Zeitraum vom 9. Juni 1999 bis zum 25. März 2003 begangene Zuwiderhandlung als Gesamtschuldner hafteten. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass sie zum einen wegen des Umstands, dass die Klägerin zu 100 % Eigentümerin von Areva T&D, damals Alstom T&D, sei, davon ausgehen könne, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Areva T&D habe, und dass zum anderen die Klägerin keine Argumente zur Widerlegung dieser Vermutung vorgetragen habe.

13      Der Unterschied zwischen dem Betrag der Geldbuße, die der Klägerin auferlegt wurde, und der gegenüber Areva T&D festgesetzten Geldbuße ist darauf zurückzuführen, dass die Kommission die Geldbuße gegen Areva T&D wegen ihrer effektiven Zusammenarbeit außerhalb des Anwendungsbereichs ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) um 18 % ermäßigte.

14      Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009, das am 9. Oktober 2009 in Empfang genommen wurde, teilte die Kommission der Klägerin die angefochtene Entscheidung mit.

 Verfahren und Anträge der Parteien

15      Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        das Schreiben des Rechnungsführers vom 10. Dezember 2009 für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17      Die Kommission hat zum einen eine Klagebeantwortung eingereicht, die am 19. April 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist und in der sie beantragt,

–        die gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

18      Zum anderen hat sie eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die am 19. April 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist und sich auf den Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens des Rechnungsführers bezieht. In dieser Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

–        die Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens des Rechnungsführers als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen;

–        hilfsweise, zu erklären, dass darüber nicht zu entscheiden ist;

–        jedenfalls:

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

19      Mit Schriftsatz, der am 18. Juni 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen. Sie beantragt,

–        die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Kommission zu ersuchen, auf die Klage in der Sache zu antworten;

–        hilfsweise, die Zulässigkeitsprüfung mit der Begründetheitsprüfung zu verbinden und die Kommission zu ersuchen, auf die Klage in der Sache zu antworten;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20      Am 24. Oktober 2011 ist die Rechtssache einem neuen Berichterstatter in der Dritten Kammer zugewiesen worden.

21      Mit Beschluss vom 24. April 2012, Alstom/Kommission (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das Gericht (Dritte Kammer) festgestellt, dass sich der Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens des Rechnungsführers erledigt hat, und beschlossen, die Kostenentscheidung vorzubehalten.

22      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 64 seiner Verfahrensordnung um die Beantwortung von Fragen zu ersuchen – ein Ersuchen, dem die Parteien innerhalb der vorgesehenen Frist nachgekommen sind – und das mündliche Verfahren zu eröffnen.

23      Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Juli 2012 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

24      Wegen des Zusammenhangs zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache T‑521/09, Alstom Grid/Kommission, hat das Gericht beschlossen, seine Urteile in den beiden Rechtssachen zur gleichen Zeit zu erlassen. In der Rechtssache T‑521/09, Alstom Grid/Kommission, hat das Gericht das Verfahren bis zur Verkündung der abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑231/11 P, Kommission/Siemens Österreich u. a., d. h. bis zum 10. April 2014, ausgesetzt.

 Rechtliche Würdigung

25      Die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ist auf drei Klagegründe gestützt. Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung der Rechtsvorschriften über die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme von zwei Gesellschaften gerügt. Er besteht aus zwei Teilen, die erstens auf einen Verstoß gegen die Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung und zweitens auf eine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der individuellen und persönlichen Strafe wegen unzureichend begründeter Gesamtschuld gestützt sind. Der zweite Klagegrund betrifft eine Verletzung der Begründungspflicht. Er besteht aus drei Teilen, die erstens auf eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, zweitens auf eine mangelhafte Begründung der Schlussfolgerung der Kommission, dass die Klägerin die Vermutung, dass sie für die Handlungen ihrer Tochtergesellschaft hafte, nicht widerlegt habe, und drittens auf einen Begründungswiderspruch hinsichtlich der kumulativen Haftung der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft gestützt sind. Der dritte Klagegrund beruht auf einem Verstoß gegen Art. 81 EG betreffend die Regeln darüber, inwieweit Muttergesellschaften Zuwiderhandlungen, die von ihren Tochtergesellschaften begangen werden, zugerechnet werden können.

26      Das Gericht ist der Auffassung, dass der erste Teil des zweiten Klagegrundes in Bezug auf die Begründung der Kommission hinsichtlich der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten an erster Stelle zu prüfen ist, vor der an zweiter Stelle vorzunehmenden Prüfung der Klagegründe und Teile von Klagegründen, die sich auf die Entscheidung der Kommission beziehen, der Klägerin das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen, die zur Zeit ihrer Beteiligung an dem Gentlemenʼs Agreement als Alstom T&D und zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung als Areva T&D firmierte und seit Januar 2010 nach ihrer Übernahme durch Alstom als Alstom Grid SAS firmiert (im Folgenden: Tochtergesellschaft T&D).

1.     Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: unzureichende Begründung der Beeinträchtigung des Handels

27      Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes bringt die Klägerin vor, die Kommission habe ihre Schlussfolgerung, dass das Gentlemen’s Agreement den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens beeinträchtigt habe, nicht hinreichend begründet.

28      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 253 EG vorgesehene Begründungspflicht eine wesentliche Formvorschrift darstellt, die von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 67, vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 146).

29      Unter diesem Blickwinkel muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile Frankreich/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2001:178, Rn. 35, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 147).

30      Im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen ergibt sich so aus ständiger Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, Slg, EU:C:2003:531, Rn. 145, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 462, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 148).

31      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg, EU:C:2008:392, Rn. 166 und 178, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 150).

32      Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist im Licht der oben angeführten Rechtsprechung zu würdigen.

33      Erstens ist die Rüge der Klägerin zu prüfen, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung in Bezug auf das Bestehen eines Handels mit Leistungstransformatoren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nicht hinreichend begründet habe.

34      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission im 172. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass „der Tätigkeitsbereich der Leistungstransformatoren durch einen umfangreichen Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Gemeinschaft und den Ländern der [Europäischen Freihandelsassoziation], die dem EWR angehören, gekennzeichnet [ist]“. In diesem Zusammenhang hat sie auf ihre Begründung in Abschnitt 2.4 der angefochtenen Entscheidung (38. Erwägungsgrund) verwiesen, wo sie festgestellt hat, dass es in allen Mitgliedstaaten sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein Abnehmer gebe und dass die bedeutendsten europäischen Hersteller insbesondere in Deutschland, Spanien, Frankreich, Österreich, Portugal und der Schweiz ansässig seien.

35      Im Übrigen sind der 172. Erwägungsgrund und der Abschnitt 2.4 der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung des Kontexts dieses Abschnitts zu lesen. In dem vorausgehenden Abschnitt 2.3 hat die Kommission nämlich Angebot und Nachfrage in dem betreffenden Sektor beschrieben. In Bezug auf das Angebot hat sie in den Erwägungsgründen 34 und 35 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die europäischen Lieferanten Leistungstransformatoren in den meisten europäischen Ländern verkauften. Zur Nachfrage hat sie im 36. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei den wichtigsten Abnehmern um gemeinnützige Gesellschaften, regionale Regierungen und private Unternehmen im Bereich der Übertragung und der Verteilung von Elektrizität handle. Anschließend hat sie im 37. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die von den Beteiligten des Verfahrens vorgenommenen Verkäufe von Leistungstransformatoren im EWR im Jahr 2001 auf rund 105 Mio. Euro belaufen hätten, was ungefähr 65 % des Gesamtwerts der Verkäufe von Leistungstransformatoren im EWR entspreche.

36      Die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerung gestützt hat, dass es zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens einen Handel gebe, gehen damit aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung klar hervor.

37      Daher ist die Rüge einer unzureichenden Begründung des Bestehens eines Handels mit Leistungstransformatoren zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zurückzuweisen.

38      Zweitens ist die Rüge der Klägerin zu prüfen, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung in Bezug auf den Einfluss des Gentlemen’s Agreement auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des EWR nicht hinreichend begründet habe.

39      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission im 174. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, dass das Gentlemen’s Agreement eine Aufteilung der Märkte zum Gegenstand gehabt habe und die Hersteller im EWR vor den japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren geschützt habe. Dieser Erwägungsgrund ist in Verbindung mit den Erwägungsgründen 88 bis 90 der angefochtenen Entscheidung zu lesen, wo die Kommission ausgeführt hat, dass die japanischen Hersteller sich verpflichtet hätten, Leistungstransformatoren nicht in Europa zu verkaufen, und die europäischen Hersteller die Verpflichtung übernommen hätten, keine Verkäufe in Japan zu tätigen.

40      Aus den Erwägungsgründen 165, 166 und 174 der angefochtenen Entscheidung geht klar hervor, dass die Kommission der Auffassung war, dass ein Kartell mit einem derartigen Inhalt eine automatische Umleitung der Handelsströme in eine andere Richtung als die, die sie sonst genommen hätten, bewirken musste oder bewirken konnte.

41      Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 167 bis 169 der angefochtenen Entscheidung die Argumente zurückgewiesen hat, die von den betroffenen Unternehmen zum Nachweis dafür vorgebracht worden waren, dass es Hindernisse gebe, die jeglichem Wettbewerb zwischen japanischen und europäischen Herstellern entgegenstünden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission erstens ausgeführt, dass die Beteiligung an dem Gentlemen’s Agreement von den betreffenden Unternehmen regelmäßig bestätigt worden sei. Zweitens sei ein koreanischer Hersteller in den europäischen Markt eingestiegen. Drittens seien japanische Hersteller während der Laufzeit des Gentlemen’s Agreement in den amerikanischen Markt eingestiegen, und die Parteien hätten nicht nachgewiesen, dass sich die Hindernisse für den Einstieg in diesen Markt deutlich von denen für einen Einstieg in den europäischen Markt unterschieden hätten.

42      Die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerung gestützt hat, dass das Gentlemen’s Agreement einen Einfluss auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des EWR-Abkommens hatte oder haben konnte, gehen daher aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung klar hervor.

43      Folglich ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

2.     Zur gesamtschuldnerischen Haftung der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft T&D

44      Die anderen Klagegründe und Teile betreffen sämtlich die Entscheidung der Kommission, die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft T&D wegen der Zahlung der Geldbuße in gesamtschuldnerische Haftung zu nehmen. In diesem Zusammenhang bringt die Klägerin im Wesentlichen drei Einwände gegen die Entscheidung der Kommission, sie haftbar zu machen, vor. Erstens macht sie im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes geltend, die Kommission habe die Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung verkannt. Zweitens trägt sie im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes vor, die Kommission habe ihre Schlussfolgerung, dass sie keine hinreichenden Argumente für die Widerlegung der Vermutung einer tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft T&D vorgebracht habe, nicht hinreichend begründet. Drittens macht die Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes, des zweiten Teils des ersten Klagegrundes und des dritten Teils des zweiten Klagegrundes geltend, dass, falls sich die Kommission, um sie in Haftung zu nehmen, auf die Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung stützen könne, diese Rechtsprechung selbst widersprüchlich sei und Art. 81 EG und den Grundsätzen des Unionsrechts zuwiderlaufe.

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verkennung der Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung

45      Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe die Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung verkannt. Dieser Teil besteht aus zwei Rügen. Die erste ist auf den Umstand gestützt, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft T&D keine wirtschaftliche Einheit bildeten. Mit ihrer zweiten Rüge beanstandet die Klägerin, die Kommission habe in Bezug auf diese beiden Gesellschaften keine austauschbare Haftung begründet.

46      Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat die Klägerin ein Interesse daran, ihn geltend zu machen. Erstens genügt in Bezug auf die Rüge der Unzulässigkeit wegen der fehlenden Eigenständigkeit des ersten Klagegrundes im Verhältnis zum dritten Klagegrund der Hinweis, dass die Klägerin im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes geltend macht, die Kommission habe die Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung verkannt, während sie im Rahmen des dritten Klagegrundes vorträgt, diese Rechtsprechung stehe selbst im Widerspruch zu Art. 81 EG und den Rechtsgrundsätzen der Union (siehe oben, Rn. 44). Zweitens genügt im Hinblick auf das Argument, dass die Klägerin kein Interesse daran habe, die gesamtschuldnerische Verhängung einer Geldbuße in Frage zu stellen, weil eine gesamtschuldnerische Verhängung für sie vorteilhaft sei, die Feststellung, dass die Klägerin die beiden erwähnten Rügen erhebt, um ihre eigene Haftung in Frage zu stellen.

 Zur ersten Rüge: Die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft T&D bildeten keine wirtschaftliche Einheit

47      Im Rahmen der ersten Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes bringt die Klägerin vor, die Kommission habe die Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung verkannt, indem sie sie zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft T&D gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen habe, obwohl sie weder während der Zeit der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft T&D an dem Gentlemen’s Agreement noch zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten.

–       Zum Nichtvorliegen einer wirtschaftlichen Einheit während des Gentlemen’s Agreement

48      Die Klägerin macht geltend, sie und ihre Tochtergesellschaft T&D hätten während der Zeit der Beteiligung der Letztgenannten an dem Gentlemen’s Agreement keine wirtschaftliche Einheit gebildet. Sie vertritt die Ansicht, dass nach der Rechtsprechung zwei Gesellschaften nur dann als eine wirtschaftlichen Einheit und damit als ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens angesehen werden könnten, wenn sich auf der Grundlage einer eingehenden Prüfung nachweisen lasse, dass ein einheitliches Verhalten oder ein einheitliches Vorgehen dazu führe, dass eine der Gesellschaften die Entscheidungen für beide treffe, während die andere ihre Unabhängigkeit verliere. Im vorliegenden Fall habe sich die Kommission jedoch allein auf den Umstand gestützt, dass sie in der Zeit, in der ihre Tochtergesellschaft T&D an dem Gentlemen’s Agreement beteiligt gewesen sei, 100 % des Kapitals an dieser Gesellschaft gehalten habe, und daraus den Schluss gezogen, sie habe einen bestimmenden Einfluss auf deren Verhalten ausgeübt.

49      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das europäische Wettbewerbsrecht die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 112, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, Slg, EU:C:2006:8, Rn. 107, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C‑205/03 P, Slg, EU:C:2006:453, Rn. 25).

50      Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C‑217/05, Slg, EU:C:2006:784, Rn. 40, vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 55, und vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C‑90/09 P, Slg, EU:C:2011:21, Rn. 53).

51      Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 145, vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C‑279/98 P, Slg, EU:C:2000:626, Rn. 78, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 56, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 36).

52      Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn diese Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 58, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 54).

53      Dies liegt darin begründet, dass in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung bilden. Der Umstand, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens bilden, erlaubt es der Kommission demnach, eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen an die Muttergesellschaft zu richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 59, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 38, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 55).

54      In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben, und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 60, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 39, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 56).

55      Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission für die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft ausübt, nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 61, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 40, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57).

56      In einem solchen Fall müssen für diese Vermutung nicht zusätzliche Indizien beigebracht werden (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 62, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 41).

57      In dem besonderen Fall, in dem eine Gesellschaft sämtliche Anteile einer Zwischengesellschaft hält, die ihrerseits sämtliche Anteile einer Tochtergesellschaft ihres Konzerns besitzt, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Zwischengesellschaft und mittelbar durch diese auch auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt (Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 86 bis 89).

58      Aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung folgt, dass die Kommission mit ihrer in den Erwägungsgründen 189 bis 195 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung, dass die Klägerin 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft T&D halte und dass daher davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft T&D ausübe, die Regeln über die Haftung einer Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft nicht verkannt hat. Die Kommission war entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet, weitere Gesichtspunkte zum Nachweis des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft T&D vorzubringen; vielmehr konnte sie sich ausschließlich auf diese Vermutung stützen.

59      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird dieses Ergebnis nicht durch die Rn. 99 und 101 des Urteils des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission (C‑196/99 P, Slg, EU:C:2003:529), oder Rn. 391 des Urteils des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, EU:T:2005:220) in Frage gestellt. Denn die Randnummern dieser Urteile, auf die sich die Klägerin bezieht, betreffen nicht – wie im vorliegenden Fall – ein vertikales Verhältnis, wo die Ausübung eines bestimmenden Einflusses einer Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zu prüfen ist. Vielmehr beziehen sie sich auf Fälle, in denen die Kommission das Vorliegen der Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch eine Gesellschaft auf eine andere in einem horizontalen Verhältnis zu würdigen hatte, d. h. zum einen in einem Verhältnis zwischen zwei „Schwestergesellschaften“ und zum anderen zwischen zwei „Kusinengesellschaften“, d. h. zwei Tochtergesellschaften, die zu zwei unterschiedlichen Muttergesellschaften gehören.

60      Folglich hat die Kommission die Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung einer Tochtergesellschaft und ihrer Muttergesellschaft nicht verkannt, indem sie, gestützt auf den Umstand, dass die Klägerin mittels Alstom France, die im August 1999 in Alstom Holdings umbenannt wurde (siehe oben, Rn. 2), 100 % der Anteile ihrer Tochtergesellschaft T&D hielt, davon ausgegangen ist, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft T&D eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

–       Zum Nichtbestehen einer wirtschaftlichen Einheit zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung

61      Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe die Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung einer Tochtergesellschaft und ihrer Muttergesellschaft verkannt, indem sie eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft T&D angenommen habe, obwohl sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung keine wirtschaftliche Einheit mehr dargestellt hätten.

62      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen muss, auch wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht mehr für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteile vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission, C‑248/98 P, Slg, EU:C:2000:625, Rn. 71, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C‑286/98 P, Slg, EU:C:2000:630, Rn. 37 bis 40, und SCA Holding/Kommission, C‑297/98 P, Slg, EU:C:2000:633, Rn. 27, sowie vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, Slg, EU:C:2011:191, Rn. 143).

63      Daraus folgt, dass die Kommission im 194. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, dass die Feststellung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung eine gesamtschuldnerische Verhängung einer Geldbuße gegen die beiden Gesellschaften rechtfertigt, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wurde, keine wirtschaftliche Einheit mehr darstellten.

64      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird dieser Ansatz nicht durch die Rn. 390 bis 393 des Urteils Tokai Carbon u. a./Kommission (oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2005:220) in Frage gestellt. Diesem Urteil kann nicht entnommen werden, dass die wirtschaftliche Einheit zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft noch zu dem Zeitpunkt bestehen muss, zu dem die Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße erlassen wird. In diesen Randnummern hat sich das Gericht nämlich zur Anwendung der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) geäußert. Wie das Gericht in Rn. 389 jenes Urteils zu Recht festgestellt hat, soll diese Obergrenze die Unternehmen u. a. vor einer übermäßigen Geldbuße schützen, die ihre wirtschaftliche Existenz vernichten könnte. Infolgedessen ist sie auf einen näher an der Festsetzung der Geldbuße liegenden Zeitraum anzuwenden und bezieht sich demnach nicht auf den Zeitraum der geahndeten Zuwiderhandlungen. Die Rn. 390 bis 393 jenes Urteils sind daher im vorliegenden Fall nicht relevant, da sie nicht die Frage betreffen, ob das Verhalten einer Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft angelastet werden kann. Im Gegenteil ist festzustellen, dass es das Gericht in Rn. 387 des Urteils implizit akzeptiert hat, dass eine Geldbuße gesamtschuldnerisch zwei Gesellschaften auferlegt werden kann, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine wirtschaftliche Einheit bildeten, auch wenn nicht nachgewiesen wurde, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Auferlegung der Geldbuße erlassen wurde, eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

65      Die erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes ist daher insgesamt zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge: Austauschbarkeit der Haftungen

66      Mit der zweiten Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe ihren individuellen, unmittelbaren und förmlichen Anteil an der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung nicht nachgewiesen. Sie ist der Ansicht, die Kommission hätte, um sie gesamtschuldnerisch mit ihrer Tochtergesellschaft T&D auf Zahlung der Geldbuße in Anspruch nehmen zu können, nicht nur die tatsächliche Verwicklung ihrer Tochtergesellschaft T&D, sondern auch ihre eigene Verwicklung in die Zuwiderhandlung beweisen müssen. Ihrer Auffassung nach hätte die Kommission die Zuwiderhandlung nicht nur in Bezug auf ihre Tochtergesellschaft T&D, sondern auch in Bezug auf sie jeweils eigenständig feststellen müssen.

67      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach der in den Rn. 49 bis 57 angeführten ständigen Rechtsprechung die gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft, an der sie 100 % des Kapitals hält, aus der Vermutung folgt, dass diese beiden Gesellschaften Teil desselben Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG sind. Daher ist die Kommission befugt, die Entscheidung über die Festsetzung einer Geldbuße sowohl an die Muttergesellschaft als auch an die Tochtergesellschaft zu richten, wenn sie darlegt, dass sie ein Unternehmen darstellen und dass dieses Unternehmen an der betreffenden Zuwiderhandlung mitgewirkt hat. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin muss daher keine Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft und erst recht keine Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 88).

68      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird dieser Ansatz nicht durch Rn. 43 des Urteils vom 14. Mai 1998, Metsä-Serla u. a./Kommission (T‑339/94 bis T‑342/94, Slg, EU:T:1998:100), in Frage gestellt. Zwar hat das Gericht dort festgestellt, dass ein Unternehmen mit einem anderen Unternehmen für die Zahlung einer Geldbuße nur dann als gesamtschuldnerisch haftbar erklärt werden kann, wenn die Kommission darlegt, dass die betreffende Zuwiderhandlung in Bezug auf beide Unternehmen festgestellt werden kann. Insbesondere aus Rn. 58 jenes Urteils ist indessen zu entnehmen, dass diese Feststellung des Gerichts für den Fall gilt, dass die Kommission eine Sanktion gegen zwei verschiedene Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens und somit gegen zwei eigenständige wirtschaftliche Einheiten erlässt, und nicht für den Fall, dass die Kommission eine Sanktion gegen zwei Gesellschaften erlässt, die Teil derselben wirtschaftlichen Einheit und damit desselben Unternehmens im Sinne dieser Bestimmungen sind.

69      Da die zweite Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes ebenfalls unbegründet ist, ist der erste Teil des ersten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: unzureichende Begründung der Zurückweisung der von der Klägerin vorgebrachten Argumente zur Widerlegung der Vermutung ihres bestimmenden Einflusses auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft T&D

70      Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes bringt die Klägerin vor, die Kommission habe ihre Schlussfolgerung, dass es ihr nicht gelungen sei, die Vermutung ihres bestimmenden Einflusses auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft T&D zu widerlegen, nicht hinreichend begründet.

71      In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Rechtsprechung zur Begründungspflicht zu verweisen, wie sie oben in den Rn. 28 bis 31 dargestellt wurde.

72      Anschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung zur Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union, wenn sie an eine Mehrzahl von Adressaten gerichtet ist und die Zurechnung der Zuwiderhandlung betrifft, in Bezug auf jeden ihrer Adressaten hinreichend begründet sein muss, insbesondere in Bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird. Daher muss eine solche Entscheidung in Bezug auf eine Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, grundsätzlich eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft rechtfertigen (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 152).

73      Was insbesondere eine Entscheidung der Kommission anbelangt, die im Hinblick auf bestimmte Adressaten ausschließlich auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses gestützt ist, so ist festzustellen, dass die Kommission auf jeden Fall verpflichtet ist, diesen Adressaten angemessen die Gründe darzulegen, aus denen die geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht ausgereicht haben, um diese Vermutung zu widerlegen. Die Verpflichtung der Kommission, ihre Entscheidungen insoweit zu begründen, ergibt sich vor allem aus der Widerlegbarkeit dieser Vermutung, zu deren Widerlegung die Betroffenen einen Beweis zu den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften erbringen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 153).

74      Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Begründung der Kommission dem Gericht die Ausübung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen muss, dem es obliegt, alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft zu würdigen, die dem Nachweis dienen könnten, dass die Tochtergesellschaft im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft eigenständig auftritt und die beiden Gesellschaften daher keine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 76).

75      Eine solche Prüfung ist umso mehr geboten, als die Eigenständigkeit einer Tochtergesellschaft bei der Umsetzung ihrer Geschäftspolitik nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gesamtheit der relevanten Gesichtspunkte gehört, mit denen die Muttergesellschaft die Vermutung ihres bestimmenden Einflusses auf das Verhalten der Tochtergesellschaft widerlegen kann, wobei die Art und die Bedeutung dieser Gesichtspunkte entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 77, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 77).

76      Doch ist die Kommission in einem solchen Kontext nicht verpflichtet, zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 154).

77      Schließlich ist die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen. Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg, EU:C:1981:284, Rn. 22, vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C‑351/98, Slg, EU:C:2002:530, Rn. 84, vom 29. April 2004, IPK-München und Kommission, C‑199/01 P und C‑200/01 P, Slg, EU:C:2004:249, Rn. 66, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 149).

78      Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist im Licht der vorstehend angeführten Rechtsprechung zu prüfen.

 Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

79      Den Erwägungsgründen 175 bis 178 sowie 183 bis 195 der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Kommission der Klägerin deshalb eine Geldbuße auferlegt hat, weil sie und ihre Tochtergesellschaft T&D während der Beteiligung der Tochtergesellschaft T&D an dem Gentlemen’s Agreement ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens gebildet hätten. In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission auf die Vermutung gestützt, dass aus dem Umstand, dass die Klägerin 100 % des Kapitals einer Gesellschaft halte, die ihrerseits 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft T&D halte, der Schluss gezogen werden könne, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten der Letztgenannten ausübe.

80      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt, weshalb die von ihr zur Widerlegung dieser Vermutung vorgetragenen Gesichtspunkte zurückgewiesen werden müssten.

81      Dieser Teil ist in drei Schritten zu prüfen. Zunächst ist zu bestimmen, welche Argumente die Klägerin zur Widerlegung der Vermutung ihres bestimmenden Einflusses auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft T&D vorgetragen hat. In einem zweiten Schritt ist der Teil der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu bestimmen, in dem die Kommission auf diese Argumente geantwortet hat. In einem dritten Schritt ist auf dieser Grundlage zu untersuchen, ob die Kommission die Begründungspflicht verletzt hat.

–       Zu den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten

82      Zu den von der Klägerin zur Widerlegung der Vermutung ihres bestimmenden Einflusses auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft T&D vorgetragenen Gesichtspunkten ist festzustellen, dass sie sich in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte auf acht Argumente gestützt hat, deren wesentliche Punkte nachstehend wiedergegeben werden.

83      Erstens hat die Klägerin geltend gemacht, dass das Verhältnis zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft T&D von dem Grundsatz der operationellen Dezentralisation bestimmt sei. Der Alstom-Konzern beruhe auf einer „vollständig dezentralisierten Organisation“. Die verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Konzerns seien Profitzentren, um die herum die Tochtergesellschaften des Konzerns ihre Aktivitäten entfalteten. Jeder einzelne Tätigkeitsbereich sei voll und ganz für die Gewinn- und Verlustrechnungen verantwortlich und kontrolliere in vollem Umfang seine Technologien, seine Preispolitik, seine Verkaufsziele, seine Bruttomargen, seine Veräußerungskosten, seinen Cashflow und seine Lagerbestände. Ihre Tochtergesellschaft T&D sei die Tochtergesellschaft gewesen, die für den Tätigkeitsbereich der Produktion und des Verkaufs von Leistungstransformatoren zuständig gewesen sei.

84      Zweitens habe es 1992 im Alstom-Konzern eine Neuorganisation mit nach Tätigkeitsbereichen operierenden Tochtergesellschaften gegeben, die zum Ziel gehabt habe, dem Personal ebenso wie Dritten ein wirklichkeitsgetreueres Bild von der bestehenden Zuweisung der Zuständigkeiten innerhalb des Konzerns zu geben. Daher habe sie nicht in die Festlegung des die Zuwiderhandlung bildenden Verhaltens ihrer Tochtergesellschaft T&D eingebunden sein können, da sie wegen der Konzernstruktur keine Kenntnis davon hätte erlangen können.

85      Drittens sei sie eine Gesellschaft, deren Zweck lediglich in dem Halten und der Verwaltung von Beteiligungen sowie in begrenztem Umfang in einer Koordination der Politiken und dem Setzen von Rahmenbedingungen bestehe. Das Verhältnis zu ihrer Tochtergesellschaft T&D habe sich nicht auf deren kommerzielles Verhalten und insbesondere nicht auf die Festlegung ihres Verhaltens auf dem Markt für Leistungstransformatoren bezogen.

86      Viertens sei die Geschäftspolitik durch die Führungskräfte der Tochtergesellschaften festgelegt worden. Sie selbst habe, und sei es nur in personeller und organisatorischer Hinsicht und hinsichtlich der Fachkunde, nicht über die Mittel verfügt, um die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaften zu beeinflussen. Sie habe keine Beschäftigten, keinen kaufmännischen Leiter und keine Werbeabteilung. Dagegen habe jede der Tochtergesellschaften einen kaufmännischen Leiter sowie Rechts‑, Finanz‑, Kommunikations- und Personaldirektionen. Alle Entscheidungen würden daher auf der Ebene der Tochtergesellschaften getroffen.

87      Fünftens habe ihr Exekutivausschuss keine Anweisung erteilt, die das Marktverhalten der Tochtergesellschaften hätte festlegen können. Lediglich die globale Strategie des Konzerns sei vom Exekutivausschuss von Alstom bestimmt worden. Die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaften, insbesondere die ihrer Tochtergesellschaft T&D, sei im Exekutivausschuss nie erörtert worden. Insbesondere in diesem Zusammenhang hat die Klägerin Gesichtspunkte vorgetragen, die nach ihrer Ansicht „die in jeglicher Hinsicht fehlende Einflussmöglichkeit des [Exekutivausschusses] auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaften“ belegen.

88      Sechstens habe sie nur die bedeutenden finanziellen Verpflichtungen, die Grundsatzentscheidungen beträfen, die die finanzielle Lage des Konzerns hätten gefährden können, in beschränktem Umfang und nachträglich kontrolliert. Im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich Leistungstransformatoren habe es kein Projekt gegeben, das einer solchen finanziellen Kontrolle unterlegen hätte.

89      Siebtens hat die Klägerin vorgetragen, dass allein die Beschäftigten ihrer Tochtergesellschaft T&D in die beanstandeten Zuwiderhandlungen eingebunden gewesen seien. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass der Kommission in Bezug auf die Stellung bestimmter Personen als Beschäftigte einer Personalverwaltungsgesellschaft von Alstom Fehler unterlaufen seien.

90      Achtens hätten die Funktionsüberschneidungen bei bestimmten Führungskräften ihrer Tochtergesellschaft T&D keine Bedeutung, da diese Personen aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage gewesen seien, sich mit Fragen in Verbindung mit dem Verhalten ihrer Tochtergesellschaft T&D auf dem Markt für Leistungstransformatoren zu befassen, und da nicht dargetan worden sei, dass diese Personen in die Kartelle involviert gewesen seien.

–       Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

91      In Bezug auf die Begründung durch die Kommission ist festzuhalten, dass sie in Abschnitt 6 der angefochtenen Entscheidung die Auswahl der Adressaten der angefochtenen Entscheidung begründet hat.

92      In Abschnitt 6.1 der angefochtenen Entscheidung, d. h. in den Erwägungsgründen 175 bis 181, hat die Kommission auf die allgemeinen Grundsätze über die Auswahl der Adressaten einer Entscheidung, mit der eine Verletzung von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird, hingewiesen. Im 177. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat sie festgestellt, dass es einer Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals einer Tochtergesellschaft halte, obliege, hinreichende Beweise zur Widerlegung der Vermutung, dass sie deren Geschäftsverhalten kontrolliere, beizubringen.

93      In Abschnitt 6.2 der angefochtenen Entscheidung, in den Erwägungsgründen 183 bis 195, hat die Kommission diesen Grundsatz auf die Klägerin angewandt. In den Erwägungsgründen 185 bis 188 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die von der Klägerin vorgebrachten Argumente zusammengefasst, bevor sie diese in den Erwägungsgründen 189 bis 195 einer Prüfung unterzogen hat.

94      Hierzu ist jedoch festzustellen, dass sich der überwiegende Teil der Begründung der Kommission nicht mit den Argumenten, die von der Klägerin zur Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung vorgebracht wurden, sondern mit anderen Argumenten befasst. Denn die Begründung der Kommission, die sich speziell auf die zur Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung vorgetragenen Argumente bezieht, ist äußerst kurz:

–        Im 189. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat sich die Kommission auf die Feststellung beschränkt, dass die Klägerin „keine Argumente vorgebracht [hat], die die Vermutung widerlegen und belegen, dass das Tochterunternehmen unabhängig gehandelt hat“;

–        im 190. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass, „[w]ie dargestellt, ... die von [der Klägerin] zur Stützung einer angeblichen Eigenständigkeit ihrer Tochtergesellschaft vorgetragenen Argumente in dieser Hinsicht nicht hinreichend [waren]“.

95      Im Übrigen hat die Kommission im 191. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es für die Zurechnung der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft nicht erforderlich sei, dass sie nachweise, dass die Führungskräfte der Muttergesellschaft von der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft Kenntnis gehabt hätten.

96      In Bezug auf den 198. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, auf den die Kommission in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine schlichte Wiedergabe eines von Areva vorgebrachten Arguments durch die Kommission und damit nicht um einen Teil der Begründung der Kommission handelt.

–       Würdigung der Begründung der Kommission

97      Die Prüfung der Frage, ob die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinreichend ist, ist zum einen auf der Grundlage der von der Klägerin vorgebrachten Argumente und zum anderen auf der Grundlage der darauf bezogenen Begründung der Kommission vorzunehmen.

98      Zu Beginn ist festzuhalten, dass sich, wie vorstehend dargelegt wurde, die Begründung der Kommission im Hinblick auf die von der Klägerin vorgebrachten acht Argumente auf die in den Erwägungsgründen 189 und 190 der angefochtenen Entscheidung gezogene Schlussfolgerung beschränkt, dass die Klägerin keine Argumente vorgebracht habe, die die kapitalbezogene Vermutung widerlegten und belegten, dass ihre Tochtergesellschaft T&D unabhängig gehandelt habe. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission daher nur das Ergebnis ihrer Überprüfung angegeben, ohne indessen die Gründe darzulegen, aus denen die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht geeignet seien, die Vermutung zu widerlegen, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft T&D ausübe.

99      Bei dem 191. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung handelt es sich allenfalls um eine Antwort auf das oben in Rn. 89 zusammengefasste Argument der Klägerin und auf einen Teil der oben in Rn. 92 zusammengefassten Argumente, doch wird dort nicht zu den übrigen von ihr vorgebrachten Argumenten Stellung genommen. Denn auch wenn die kapitalbezogene Vermutung nicht allein durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass die Muttergesellschaft keine Kenntnis von der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln hatte, so setzt sie gleichwohl voraus, dass die in Frage stehende Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen den Anweisungen ihrer Muttergesellschaft folgt. Gerade das Vorliegen dieser letztgenannten Voraussetzung ist jedoch von der Klägerin mit den anderen Argumenten bestritten worden, weshalb diese einer Antwort seitens der Kommission bedurften.

100    In diesem Zusammenhang kann die Kommission nicht geltend machen, die Begründungspflicht verpflichte sie nicht dazu, sich zu den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten zu äußern, da es sich dabei um Argumente handle, die offensichtlich neben der Sache lägen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung hätten.

101    Es ist nämlich festzustellen, dass sich nicht von allen oben in den Rn. 83 bis 90 erwähnten Argumenten sagen lässt, dass sie im Hinblick auf die Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft T&D offensichtlich neben der Sache lägen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung hätten.

102    Wie oben ausgeführt wurde, ist diese Vermutung widerleglich. Sie kann daher von einer Muttergesellschaft entkräftet werden, die hinreichende Beweise dafür beibringt, dass ihre Tochtergesellschaft eigenständig auf dem Markt agiert. Daher obliegt es der Kommission, in jedem Einzelfall sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr im Zusammenhang mit den organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft vorgebracht werden und die den Beweis erbringen können, dass diese im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft eigenständig handelte und dass diese beiden Gesellschaften daher keine wirtschaftliche Einheit bildeten (Urteile vom 16. Juni 2011, L’Air liquide/Kommission, T‑185/06, Slg, EU:T:2011:275, Rn. 71 bis 75, und Edison/Kommission, T‑196/06, Slg, EU:T:2011:281, Rn. 76 und 77).

103    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch Argumente vorgetragen, die speziell belegen sollten, dass ihre Tochtergesellschaft in der Zeit des Gentlemen’s Agreement ein eigenständiges Marktverhalten praktiziert habe. In diesem Zusammenhang hat sie sich nicht nur darauf berufen, dass sich ihr Gesellschaftszweck auf das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen beschränkt habe, sondern sie hat auch besondere Umstände geltend gemacht, die ihre Verbindungen zu ihrer Tochtergesellschaft T&D gekennzeichnet hätten, etwa den Grundsatz der operationellen Dezentralisation des Konzerns, die ausschließliche Verantwortlichkeit der Tochtergesellschaften für die Bestimmung der Geschäftspolitik und den Umstand, dass es ihr wegen des Konzernaufbaus strukturell nicht möglich gewesen sei, die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft T&D zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin detaillierte Angaben zur Funktionsweise des Konzerns gemacht.

104    Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass alle von der Klägerin vorgebrachten Argumente offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben.

105    Im Übrigen kann sich die Kommission nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, auf die von der Klägerin vorgebrachten Argumente zu antworten, weil die Beweislast bei dieser gelegen habe und sie daher nicht verpflichtet gewesen sei, eine ausführlichere Begründung vorzunehmen, solange die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgebracht habe, mit denen diese Vermutung widerlegt werde.

106    In diesem Zusammenhang sind nämlich die Regeln über die Beweislast und die Begründungspflicht zu unterscheiden. Als Beweislastregel betrifft die kapitalbezogene Vermutung die Frage, welche Tatsachen die Kommission nachweisen muss, um darzutun, dass eine Muttergesellschaft und eine Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens bilden. Dagegen gebietet die Begründungspflicht, bei der es sich um ein Formerfordernis handelt, dass die Überlegungen, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerungen stützt, in der angefochtenen Entscheidung so klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass die Betroffenen ihnen die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. die oben in Rn. 29 angeführte Rechtsprechung). Daher bleibt die Kommission, auch wenn sie der Auffassung ist, die von der Muttergesellschaft vorgebrachten Gesichtspunkte reichten nicht aus, um die Vermutung ihres Einflusses auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft zu widerlegen, verpflichtet, die Gründe dafür darzulegen, soweit es sich nicht ausschließlich um Gesichtspunkte handelt, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine Bedeutung haben. Insoweit ergibt sich ihre Begründungspflicht aus der Widerlegbarkeit der in Rede stehenden Vermutung (Urteile LʼAir liquide/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, EU:T:2011:275, Rn. 71 bis 75, und Edison/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, EU:T:2011:281, Rn. 76 und 77).

107    Deshalb war die Kommission verpflichtet, in der angefochtenen Entscheidung darzulegen, weshalb sie der Auffassung war, dass trotz der von der Klägerin vorgebrachten Argumente die Eigenständigkeit des Marktverhaltens ihrer Tochtergesellschaft nicht nachgewiesen sei.

108    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission die in Art. 253 EG vorgesehene Begründungspflicht verletzt hat, indem sie die Gründe, aus denen die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht ausreichten, um die Vermutung ihres bestimmenden Einflusses auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft T&D zu widerlegen, nicht hinreichend dargelegt hat.

 Zu den Folgen der Verletzung der Begründungspflicht

109    Die Kommission trägt vor, dass jedenfalls die Verletzung der Begründungspflicht nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zur Folge haben dürfe, da sie im vorliegenden Fall zu der Feststellung berechtigt gewesen sei, dass die kapitalbezogene Vermutung nicht widerlegt worden sei. Im Laufe des Verfahrens hat sie dargelegt, weshalb die von der Klägerin vorgebrachten Argumente aus ihrer Sicht zurückgewiesen werden müssten.

110    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist. Das Fehlen der Begründung kann daher nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens erfährt (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 463; Urteil vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T‑25/04, Slg, EU:T:2007:257, Rn. 220; vgl. die oben in Rn. 77 angeführte Rechtsprechung).

111    Deshalb ist die von der Kommission im Laufe des Verfahrens vorgetragene Begründung bei der Prüfung der Frage der Verletzung der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht zu berücksichtigen.

112    Zweitens kann sich die Kommission nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach die dem Gericht im Bereich der Geldbußen eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Vorlage und die Berücksichtigung zusätzlicher Informationen erfordern kann, die in der Entscheidung an sich nicht erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis genügt (Urteil SCA Holding/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2000:633, Rn. 54 und 55). Die zulasten der Klägerin erfolgende Zurechnung der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft wirft nämlich die Frage auf, ob zwischen diesen beiden eine wirtschaftliche Einheit besteht, und damit letztlich die Frage, ob die Klägerin an der mit der angefochtenen Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung mitgewirkt hat. Diese Frage gehört zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und nicht zur Würdigung der Angemessenheit des Betrags der der Klägerin auferlegten Geldbuße. Nur im Hinblick auf diese Frage verfügt das Gericht aber über die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung (Urteil SCA Holding/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2000:633, Rn. 54 und 55).

113    Drittens nimmt die Kommission auf eine Rechtsprechung Bezug, nach der ein Begründungsmangel nicht die Nichtigerklärung einer angefochtenen Entscheidung zur Folge hat, wenn die Nichtigerklärung nur zum Erlass einer neuen Entscheidung führen könnte, die inhaltlich mit der für nichtig erklärten Entscheidung identisch ist.

114    In diesem Zusammenhang kann sich die Kommission nicht mit Erfolg auf das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission (T‑217/03 und T‑245/03, Slg, EU:T:2006:391, Rn. 362 und 363), berufen, in dem das Gericht eine von ihr bei der Festsetzung von Geldbußen für Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG begangene Verletzung der Begründungspflicht festgestellt hat, aber darauf hingewiesen hat, dass diese Verletzung weder zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung noch zu einer Änderung des Betrags der Geldbußen führe, da die von diesem Organ gewählte Lösung in der Sache bestätigt werden müsse.

115    Diese Würdigung, die sich in den Rahmen der dem Gericht im Bereich der Geldbußen zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung einfügt, kann nämlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, in dem es um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick darauf geht, dass die Kommission darin die Verantwortlichkeit der Klägerin für die fragliche Zuwiderhandlung festgestellt hat (siehe oben, Rn. 112; Urteil Edison/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, EU:T:2011:281, Rn. 91 bis 93).

116    Im Übrigen kann sich die Kommission nicht auf die Rechtsprechung stützen, wonach ein Kläger dann kein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung einer Verletzung der Begründungspflicht hat, wenn bereits feststeht, dass im Anschluss an die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung eine identische Entscheidung ergehen müsste (Urteile vom 29. September 1976, Morello/Kommission, 9/76, Slg, EU:C:1976:129, Rn. 11, und vom 20. Mai 1987, Souna/Kommission, 432/85, Slg, EU:C:1987:236, Rn. 20; Urteile vom 9. Oktober 1992, De Persio/Kommission, T‑50/91, Slg, EU:T:1992:104, Rn. 10 und 24, und vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, EU:T:2003:327, Rn. 97 und 98).

117    Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht hinreichend begründet, weshalb die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht belegen konnten, dass ihre Tochtergesellschaft T&D ihr Marktverhalten eigenständig bestimmt. Diese Frage ist unter Berücksichtigung aller organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft T&D zu beurteilen. Es handelt sich damit um eine komplexe Prüfung, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden kann. Ohne eine derartige Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits jetzt mit Sicherheit vom Erlass einer identischen Entscheidung auszugehen ist. Im Übrigen liefe es der oben in den Rn. 73 bis 75 angeführten Rechtsprechung unmittelbar zuwider, wenn man es zuließe, dass das Gericht in einer solchen Situation die von der Kommission erstmals im Verfahren vorgetragenen Erläuterungen würdigen müsste.

118    Deshalb hat im vorliegenden Fall der Begründungsmangel entgegen dem Vorbringen der Kommission die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zur Folge.

119    Daher ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass über den zweiten Teil des ersten Klagegrundes, den dritten Teil des zweiten Klagegrundes und den dritten Klagegrund entschieden werden muss.

 Kosten

120    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ist die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen, und die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag gestellt.

121    Hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rechnungsführers vom 10. Dezember 2009 ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht festgestellt hat, dass sich dieser Antrag erledigt hat, und beschlossen hat, die Kostenentscheidung vorzubehalten (siehe oben, Rn. 16). Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angemessen, dass die Kommission die Kosten auch in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rechnungsführers trägt.

122    Der Kommission sind daher sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung K(2009) 7601 endg. der Kommission vom 7. Oktober 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.129 – Leistungstransformatoren) wird für nichtig erklärt, soweit sie Alstom betrifft.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. November 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.