Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. Mai 2014 –
Toshiba/Kommission
(Rechtssache T‑519/09)
„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Leistungstransformatoren – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Marktaufteilungsvereinbarung – Beweis für eine Distanzierung vom Kartell – Einschränkung des Wettbewerbs – Beeinträchtigung des Handels – Zugangsschranken – Geldbußen – Grundbetrag – Referenzjahr – Nr. 18 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Heranziehung eines fiktiven Marktanteils auf dem Markt des EWR“
1. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen – Indizienbündel – Gerichtliche Überprüfung – Umfang (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 33‑41, 117, 176, 184)
2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Heranziehung von Erklärungen anderer an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen als Beweise – Zulässigkeit – Beweiskraft freiwilliger Erklärungen, die von den Hauptbeteiligten an einem Kartell abgegeben werden, um in den Genuss der Anwendung der Mitteilung über die Zusammenarbeit zu kommen (Art. 81 Abs. 1 EG; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission) (vgl. Rn. 46‑50)
3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Art des Nachweises – Nachweis durch Urkunden – Beurteilung der Beweiskraft eines Dokuments – Kriterien – Interne Dokumente eines Unternehmens (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 93, 94, 97)
4. Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Nachweis der Zuwiderhandlung – Aussagen von Angestellten einer an der Zuwiderhandlung beteiligten Gesellschaft – Beweiswert – Beurteilung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 149, 150)
5. Grundrechte – Unschuldsvermutung – Verfahren in Wettbewerbssachen – Anwendbarkeit – Grad der Beweiskraft, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen (Art. 81 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1) (vgl. Rn. 156‑158)
6. Kartelle – Teilnahme an Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Umstand, der bei fehlender Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen auf die Beteiligung an der daraus resultierenden Absprache schließen lässt – Offene Distanzierung – Beurteilung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 206, 212, 213)
7. Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Wettbewerbsfeindlichkeit – Hinreichende Feststellung – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Zuwiderhandlungen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 227, 230, 231)
8. Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beurteilungskriterien (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 239‑241, 244)
9. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Berücksichtigter Umsatz – Referenzjahr – Verpflichtung, auf das letzte vollständige Jahr der Zuwiderhandlung abzustellen – Fehlen (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13) (vgl. Rn. 254, 255, 259)
10. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Leitlinien der Kommission – Grundbetrag der Geldbuße – Berechnung nach dem Umsatz der Unternehmen, die im betreffenden Gebiet an der Zuwiderhandlung beteiligt sind – Weltweite Marktaufteilungsvereinbarungen – Berücksichtigung der aggregierten Umsätze der betreffenden Unternehmen auf dem Weltmarkt und der besten verfügbaren Daten – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Art. 81 Abs. 1 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49 Abs. 3; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13 und 18) (vgl. Rn. 272, 274‑276, 283‑286, 288‑291)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.129 – Leistungstransformatoren) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin in dieser Entscheidung verhängten Geldbuße |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Toshiba Corp. trägt die Kosten. |