Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Januar 2014 – Ferienhäuser zum See/HABM – Sunparks Groep (Sun Park Holidays)
(Rechtssache T‑383/12)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Sun Park Holidays – Ältere Gemeinschaftsbildmarke Sunparks Holiday Parks – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 23-25, 72)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken Sun Park Holidays und Sunparks Holiday Parks (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 34, 40, 77, 78)
Gegenstand
| Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Juni 2012 (Sache R 1928/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sunparks Groep NV und der Ferienhäuser zum See GmbH |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Klägerin trägt die Kosten. |