Language of document : ECLI:EU:T:2014:12





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Januar 2014 – Ferienhäuser zum See/HABM – Sunparks Groep (Sun Park Holidays)

(Rechtssache T‑383/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Sun Park Holidays – Ältere Gemeinschaftsbildmarke Sunparks Holiday Parks – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 23-25, 72)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken Sun Park Holidays und Sunparks Holiday Parks (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 34, 40, 77, 78)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Juni 2012 (Sache R 1928/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sunparks Groep NV und der Ferienhäuser zum See GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.