Language of document : ECLI:EU:F:2014:116

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

22. Mai 2014

Rechtssache F‑62/13

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Art. 32 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Beeinträchtigung der geordneten Rechtspflege – Ausschluss eines Vertreters einer Partei vom Verfahren“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag anwendbar ist

Entscheidung:      Rechtsanwalt A wird nach Art. 32 Abs. 1 der Verfahrensordnung vom Verfahren ausgeschlossen. Den zuständigen spanischen und italienischen Stellen, denen Rechtsanwalt A untersteht, wird eine Kopie des vorliegenden Beschlusses übermittelt.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Vertretung der Parteien – Ausschluss eines Vertreters einer Partei vom Verfahren

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 32 Abs. 1)

Erhebt ein Rechtsanwalt, der eine Partei vor den Unionsgerichten vertritt, Klagen, deren tatsächliche Grundlage nahezu mit der übereinstimmt, die zu früheren, als offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig abgewiesenen Klagen geführt hat, oder die auf dieselben, für den Hang der betreffenden Partei, systematisch und wahllos den Rechtsweg zu beschreiten, symptomatischen Klagegründe gestützt werden, so kann dieses Verhalten als mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar angesehen werden.

Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt durch ein solches Verhalten bedenkenlos das querulatorische Verhalten der klagenden Partei unterstützt, das sich angesichts der Vielzahl vor den Unionsgerichten erhobener Klagen, deren Umfang einem Rechtsanwalt, der die übliche Sorgfalt walten lässt, im vorliegenden Fall nicht verborgen bleiben konnte, als besonders schädlich für die geordnete Rechtspflege erwiesen hat.

Unter diesen Umständen ist der Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom Verfahren auszuschließen. Dieser Ausschluss zwingt die betroffene Partei zum Wechsel des Rechtsvertreters, hat aber keinen Einfluss auf die inhaltliche Würdigung der Klage durch das Gericht für den öffentlichen Dienst, das mit ihr so lange befasst bleibt, wie die Partei ihre Klage nicht zurückgenommen hat.

(vgl. Rn. 12, 19, 20, 25 und 26)